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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 241
(zB noch im Laufe von Kreditverhandlungen) eine gesicherte Position zu „reservieren“, die sich
später durch Erfüllung aller creation-Voraussetzungen zu einem vollwertigen Sicherungsrecht
auswächst.
c. Informationsgehalt des Registers und weitere Information durch den Gläubiger
Ein interessierter Dritter kann nach dem bisher Gesagten, da das Register zwar eine Warnung,
aber keine völlig verlässliche Auskunft über das tatsächliche Bestehen eines Sicherungsrechts
und die betroffenen Vermögenswerte bietet, auf zusätzliche Informationen angewiesen sein. Das
ist eine bewusste Systementscheidung: Gewisse, nicht allzu detaillierte und nicht notwendiger-
weise valide Informationen sollen jedermann aus dem Register sehr leicht zugänglich sein. Für
nähere und verlässliche Informationen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich; und diese
Informationen erhält auch nicht jedermann ohne Weiteres. Das vom DCFR hierfür in Anlehnung
an andere notice-filing-Systeme etablierte Konzept ist folgendes: Als Auskunftsquelle auf dieser
zweiten Stufe des Informationssystems fungiert der gesicherte Gläubiger, dessen Name und
Kontaktdaten aus dem Register ersichtlich sind. Sofern der Sicherungsgeber der Auskunftsertei-
lung zustimmt, ist der Gläubiger sogar verpflichtet, dem interessierten Dritten Auskunft über das
Bestehen des registrierten Sicherungsrechts und die von diesem erfassten Vermögenswerte zu
geben.123 Der Sicherungsgeber hat es nach diesem Modell damit letztlich selbst in der Hand, wer
ĂĽber die relativ allgemein gehaltenen Registerinformationen der ersten Stufe hinaus detaillierten
Einblick in Art und Umfang der Belastung seines Vermögens erhält. Diesen Einblick wird er dann
gewähren, wenn er sich hiervon Vorteile – Kreditgewährung oder -prolongation, sonstige Geschäfte
etc – erwarten kann. Dass Mobiliarsicherungsgeber durch das Register zu „gläsernen Schuldnern“
werden, ist hier im Vergleich zum österreichischen MSG-E von 2007, dessen breitere Akzeptanz
zu einem Gutteil an dieser BefĂĽrchtung gescheitert ist, nicht bzw in weit geringerem MaĂźe zu
besorgen.
Auch hier ist allerdings wieder auf mögliche Unterschiede zwischen verschiedenen notice filing-
Ansätzen hinzuweisen: Ein solches zweistufiges Informationssystem sieht bspw das UNCITRAL
Model Law zumindest im aktuell verfĂĽgbaren Entwurfstext nicht vor. Ob es implizit mitgedacht
ist, kann mangels Erläuterungen nicht eruiert werden. Auffällig ist aber jedenfalls, dass hinsichtlich
der Individualisierungsangaben im Register offensichtlich dieselben Maßstäbe angelegt werden wie
bei der Sicherungsvereinbarung, also auf Ebene der creation.124 Erforderlich ist damit zweifelsfreie
Individualisierbarkeit, was Registernutzern RĂĽckschlĂĽsse zB auf konkrete Betriebsmittel etc erleich-
tert (Stichwort des „gläsernen Schuldners“) und das Register, wie zum MSG-E befürchtet, über-
frachten könnte. In den Erläuterungen des UNCITRAL Legislative Guide werden diese aus der
österreichischen Diskussion vertrauten Aspekte in keiner Weise thematisiert.125 Erklären lässt
sich dies vermutlich dahingehend, dass in den Vorarbeiten von UNCITRAL die Bestellung von
Globalsicherheiten in hohem Maße als Leitbild fungierte. Wenn schlicht alles verpfändet wird,
was dem Schuldner gehört, kann sich der Registereintrag kurz halten.
123 Siehe IX.–3:319 ff DCFR. Ähnlich § 9–210 UCC, allerdings mit Pflicht zur Auskunftserteilung über Nachfrage des
Schuldners (der Informationen dann an den Drittinteressenten weitergibt). – Über die Höhe der gesicherten For-
derung ist der gesicherte Gläubiger übrigens nur gegenüber dem Sicherungsgeber auskunftspflichtig; dieser
kann allerdings verlangen, dass die Information einer dritten Person erteilt wird; siehe IX.–5:401 DCFR.
124 Vgl UNCITRAL Legislative Guide 79 f, 170 f sowie Recommendations 14 und 63; Articles 9 und 34(c) UNCITRAL
Model Law.
125 Vgl die Nw zum UNCITRAL Legislative Guide in FN 124.
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Buch Austrian Law Journal, Band 2/2015"
Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal