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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 241 -
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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 241 (zB noch im Laufe von Kreditverhandlungen) eine gesicherte Position zu „reservieren“, die sich später durch Erfüllung aller creation-Voraussetzungen zu einem vollwertigen Sicherungsrecht auswächst. c. Informationsgehalt des Registers und weitere Information durch den Gläubiger Ein interessierter Dritter kann nach dem bisher Gesagten, da das Register zwar eine Warnung, aber keine völlig verlässliche Auskunft über das tatsächliche Bestehen eines Sicherungsrechts und die betroffenen Vermögenswerte bietet, auf zusätzliche Informationen angewiesen sein. Das ist eine bewusste Systementscheidung: Gewisse, nicht allzu detaillierte und nicht notwendiger- weise valide Informationen sollen jedermann aus dem Register sehr leicht zugänglich sein. Für nähere und verlässliche Informationen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich; und diese Informationen erhält auch nicht jedermann ohne Weiteres. Das vom DCFR hierfür in Anlehnung an andere notice-filing-Systeme etablierte Konzept ist folgendes: Als Auskunftsquelle auf dieser zweiten Stufe des Informationssystems fungiert der gesicherte Gläubiger, dessen Name und Kontaktdaten aus dem Register ersichtlich sind. Sofern der Sicherungsgeber der Auskunftsertei- lung zustimmt, ist der Gläubiger sogar verpflichtet, dem interessierten Dritten Auskunft über das Bestehen des registrierten Sicherungsrechts und die von diesem erfassten Vermögenswerte zu geben.123 Der Sicherungsgeber hat es nach diesem Modell damit letztlich selbst in der Hand, wer über die relativ allgemein gehaltenen Registerinformationen der ersten Stufe hinaus detaillierten Einblick in Art und Umfang der Belastung seines Vermögens erhält. Diesen Einblick wird er dann gewähren, wenn er sich hiervon Vorteile – Kreditgewährung oder -prolongation, sonstige Geschäfte etc – erwarten kann. Dass Mobiliarsicherungsgeber durch das Register zu „gläsernen Schuldnern“ werden, ist hier im Vergleich zum österreichischen MSG-E von 2007, dessen breitere Akzeptanz zu einem Gutteil an dieser Befürchtung gescheitert ist, nicht bzw in weit geringerem Maße zu besorgen. Auch hier ist allerdings wieder auf mögliche Unterschiede zwischen verschiedenen notice filing- Ansätzen hinzuweisen: Ein solches zweistufiges Informationssystem sieht bspw das UNCITRAL Model Law zumindest im aktuell verfügbaren Entwurfstext nicht vor. Ob es implizit mitgedacht ist, kann mangels Erläuterungen nicht eruiert werden. Auffällig ist aber jedenfalls, dass hinsichtlich der Individualisierungsangaben im Register offensichtlich dieselben Maßstäbe angelegt werden wie bei der Sicherungsvereinbarung, also auf Ebene der creation.124 Erforderlich ist damit zweifelsfreie Individualisierbarkeit, was Registernutzern Rückschlüsse zB auf konkrete Betriebsmittel etc erleich- tert (Stichwort des „gläsernen Schuldners“) und das Register, wie zum MSG-E befürchtet, über- frachten könnte. In den Erläuterungen des UNCITRAL Legislative Guide werden diese aus der österreichischen Diskussion vertrauten Aspekte in keiner Weise thematisiert.125 Erklären lässt sich dies vermutlich dahingehend, dass in den Vorarbeiten von UNCITRAL die Bestellung von Globalsicherheiten in hohem Maße als Leitbild fungierte. Wenn schlicht alles verpfändet wird, was dem Schuldner gehört, kann sich der Registereintrag kurz halten. 123 Siehe IX.–3:319 ff DCFR. Ähnlich § 9–210 UCC, allerdings mit Pflicht zur Auskunftserteilung über Nachfrage des Schuldners (der Informationen dann an den Drittinteressenten weitergibt). – Über die Höhe der gesicherten For- derung ist der gesicherte Gläubiger übrigens nur gegenüber dem Sicherungsgeber auskunftspflichtig; dieser kann allerdings verlangen, dass die Information einer dritten Person erteilt wird; siehe IX.–5:401 DCFR. 124 Vgl UNCITRAL Legislative Guide 79 f, 170 f sowie Recommendations 14 und 63; Articles 9 und 34(c) UNCITRAL Model Law. 125 Vgl die Nw zum UNCITRAL Legislative Guide in FN 124.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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