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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 265 -
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ALJ 2/2015 Andreas J. Kumin 265 Teilerneuerung und die Nachbesetzung nur einzelner freiwerdender Richterstellen. Die Rolle eines auch hier eingebundenen Auswahlausschusses – lediglich Feststellung der Eignung der ein- zelnen KandidatInnen oder auch Vorgabe einer Reihung ihrer Qualifikation – und ihre Auswirkung auf die politische Letztentscheidungsfunktion des Rates fügen dem Dilemma noch eine weitere Dimension hinzu. Nach unzähligen Wendungen in dem sich schon vier Jahre hinziehenden Verhandlungsprozess, deren Schilderung den Rahmen dieses Abends sprengen würde, versuchen wir derzeit im Rat auf der Grundlage eines neuen Kompromissvorschlags des Gerichtshofs13, vorgelegt auf Ersuchen des italienischen Ratsvorsitzes vom letzten Halbjahr, endlich einen Durchbruch zu erzielen, der beide Fliegen mit einer Klappe schlagen würde. In einem Drei-Phasen-Modell soll eine Verdoppelung der Richter am EuG von 28 auf 56 erfolgen: zunächst im Herbst 2015 durch 12 Richter, dann 2016 durch die Auflösung des Dienstgerichts mit seinen sieben Richtern und der Wiedereingliederung seiner Aufgaben in das Gericht und schließlich 2019 durch neun zusätzliche Richter. In die Details zur Verwirklichung dieses Plans wird in den nächsten Wochen und Monaten noch eine Menge Arbeit zu investieren sein.14 Wenn einem alten, aber immer noch gültigen Spruch zufolge Verfahrensfragen immer auch Macht- fragen sind, dann gilt das für Probleme der inneren organisatorischen Ausgestaltung von Haupt- organen der EU allemal. Nun hat ein Mitglied des EuGH am Rande einer wissenschaftlichen Ver- anstaltung zu verstehen gegeben, dass die in Art 257 AEUV vom Primärrechtsgeber vorgesehene Schaffung von Fachgerichten mit Rechtsmittelzug an das EuG, das sogenannte „Nizza“-Modell, im Grunde „verfassungswidrig“ sei. Die Schaffung von Fachgerichten etwa für den Bereich des geis- tigen Eigentums oder für Wettbewerbs- und Beihilfensachen, wäre jedoch mE ein sehr wohl gangbarer Weg, um das EuG von beträchtlichem Arbeitsanfall für Entscheidungen in erster Instanz mit oft sehr umfangreichen Aktenkonvoluten zu entlasten. In einer Einschätzung wie der zuvor zitierten über die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Primärrechts klingt eine Anspielung auf das Vorhandensein eines „Baugesetzes“ der EU-Verfassungsordnung an, das durch den dreigliedrigen Stufenbau der Unionsgerichtsbarkeit im Nizza-Modell berührt sei. Ein solches Baugesetz näher herauszuarbeiten wäre zwar grundsätzlich durchaus eine eigene Unter- suchung wert. Mir scheint für die auf Fortschritte in der Beschlusspraxis der EU-Organe ausge- richteten Zwecke des Beitrags hingegen die Kritik dahingehend einleuchtender und zutreffender, dass mit der bisher immer wieder gescheiterten Einigung auf einen Modus zur Bestellung der zusätzlichen RichterInnen am Gericht sowie den vorläufig gescheiterten Nachbesetzungsverfahren für RichterInnen am Gericht für den öffentlichen Dienst von den Mitgliedstaaten im Rat – zumindest fahrlässig, wenn nicht grob fahrlässig – eine aus Sicht der Rechtsstaatlichkeit bedenkliche Dysfunk- tionalität herbeigeführt bzw in Kauf genommen wurde. 13 Vgl Ratsdokument Nr 14448/14 + COR 1. 14 Nach Annahme des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung am 15. 4. 2014 (Zustimmung zur Erhöhung um 12 Richter und punktuelle Änderungsanträge zum EuGH-Vorschlag) hat mittlerweile der Rat in seiner Zusammensetzung Allgemeine Angelegenheiten am 23. 6. 2015 den Standpunkt des Rates in erster Lesung – basierend auf dem oben geschilderten Modell – formell angenommen (Ratsdokumente ST 9375 2015 REV 1 und ST 9375 2015 REV 1 ADD 1). Somit tritt das Gesetzgebungsfahren in die zweite Lesung ein.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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