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ALJ 2/2015 Thomas Mühlbacher 275
der Gerichtshof sogar: Aus dem Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift können
keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festge-
stellten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden, weil die Niederschrift nicht „zu den Akten“
im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zählt.23
Insgesamt hat sich die Judikatur des OGH zur Z 10a des § 345 Abs 1 StPO in den letzten drei Jahr-
zehnten wohl eher zu einem Katalog von Gründen entwickelt, warum eine Nichtigkeitsbeschwerde
darauf nicht gegründet werden kann. Der Appell von Moos24, die durch das StRÄG 1987 eröffneten
Chancen zur Herstellung von noch mehr Gerechtigkeit auch wirklich zu nutzen und dem säkularen
Ereignis in der Gesetzgebung einen säkularen Einschnitt in der Rechtsprechung folgen zu lassen,
blieb ungehört.
IV. Antrag auf Aussetzung als mögliche Alternative?
Zu untersuchen bleibt, ob die Überprüfbarkeit des Wahrspruches durch den Schwurgerichtshof im
Rahmen der Aussetzung der Entscheidung nach § 334 StPO einen Ausweg bietet. Ist der Schwurge-
richtshof einstimmig der Ansicht, dass sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Haupt-
sache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen – dass
die Entscheidung, dh die Fällung des Urteils, ausgesetzt und die Sache dem OGH vorgelegt werde.
Dieser verweist die Sache – ohne weitere Prüfungskompetenz – an ein anderes Geschworenen-
gericht. Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschworenengerichtes mit dem ersten überein, ist
er dem Urteil zugrunde zu legen. Eine nochmalige Aussetzung ist dann unzulässig.
Auch Befürworter des Geschworenengerichtes, wie etwa Burgstaller25, sehen in diesem Kontroll-
instrument keinen Systembruch und stehen ihm uneingeschränkt positiv gegenüber. Allein es
weist zwei Mängel auf: Einerseits steht dem Beteiligten ein Antrag auf die Entscheidung des
Schwurgerichtshofes nicht zu, er ist also wiederum auf ein „Gnadengeschenk des Gerichts“ an-
gewiesen, andererseits ist auch diese Entscheidung des Schwurgerichtshofes nicht zu begründen.
Zur Erklärung dieses Umstandes bietet sich neuerlich ein Gedanke von Moos26 an: „Zu Zeiten des
Inquisitionsprozesses beherrschte die Fürsorge des Gerichtes das ganze Verfahren. Das ent-
sprach dem Geist des aufgeklärten Absolutismus, der davon ausging, daß der Herrscher bzw an
seiner Stelle der Richter von sich aus am besten weiß, was die Rechtsunterworfenen nötig haben,
oder wie Gerechtigkeit herzustellen ist.“ Diese tief verankerte Überzeugung konnten Würth (1850)
und Glaser (1873) nicht einfach abschütteln, als die demokratische Revolution von 1848 mit der
Einführung des Anklageprozesses die Initiative für die Veranlassung oder Fortführung eines
Strafverfahrens in die Hände der Verfahrensbeteiligten legte.
Wie mächtig solche „Kompromisse mit dem […] Inquisitionsverfahren […], die uns heute fern
liegen müßten, an die man sich aber leider längst gewöhnt hat“27, auch heute noch wirken, zeigt
die Ausgestaltung des erst mit dem StPRG 2004 eingeführten Antrags auf Fortführung des Ermitt-
lungsverfahrens nach § 195 StPO. Entscheidet ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes, dass
23 OGH 13. 5. 2008, 14 Os 44/08i.
24 Moos, Die Ausdehnung der Nichtigkeitsbeschwerde auf die Beweiswürdigung nach § 281 Abs 1 Z 5a (TEIL II),
ÖJZ 1989, 135 (144).
25 Burgstaller, JBl 2006, 74.
26 Moos, ÖJZ 1989, 99.
27 Moos, Zwischenbilanz der Strafrechtsreform, AnwBl 1982, 653 (654).
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Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal