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Austrian Law Journal, Band 2/2016
Seite - 110 -
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ALJ 2/2016 Christoph Bezemek 110 Ende des letzten Jahres hat der VfGH erstmals über eine solche Regelung, konkret über eine ortspolizeiliche Verordnung des Innsbrucker Gemeinderats,5 mit der für Teile der dortigen Innen- stadt „der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten“ worden war,6 be- funden. 7 Hintergrund und Ausgang sind rasch skizziert: Der Fall wurde über eine Selbstanzeige eines Vize- rektors der Universität Innsbruck und eines Stadtrats ins Rollen gebracht, die auf diesem Weg eine Leitentscheidung des VfGH zur freien Nutzung des öffentlichen Raumes provozieren woll- ten.8 Dementsprechend monierten die beiden Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren wesentlich das Fehlen eines ortsspezifischen Missstandes und wendeten sich in grundrechtlicher Perspektive vor dem Hintergrund ihrer Rechte auf Achtung ihres Privatlebens sowie auf freie Meinungsäußerung gegen die Verordnung bzw gegen ihre Anwendung im konkre- ten Fall. Die Stadtverwaltung wiederum argumentierte, die Verordnung wirke durchaus einem das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstand entgegen: Der öffentliche Alkoholkonsum gehe näm- lich einher mit Pöbelei, Lärmbelästigung und der Verunreinigung des öffentlichen Raumes durch Unrat, Erbrochenem und die dort verrichtete Notdurft.9 Der VfGH wies, dieser verwaltungsseitig vermittelten Urgenz entsprechend, die Beschwerden ohne allzu große Umschweife ab. II. (K)eine Entscheidungsbesprechung Die knappe Begründung des Erkenntnisses mag dagegen streiten, es als die von den Beschwer- deführern ersehnte Leitentscheidung anzusehen. Akademische Larmoyanz darob scheint indes nur bedingt angezeigt. Denn gerade in akademischer Perspektive sind ja straff argumentierte Entscheidungen denkbar begrüßenswert, weil sie (jedenfalls typischerweise) ein besonders wei- tes Betätigungsfeld bieten. Das ist auch für die vorliegende anzunehmen: etwa zur Frage, seit wann der VfGH dazu übergegangen ist, schon in der zusammenfassenden Darlegung der Rechts- lage, also gleichsam präventiv, mit dem Instrument der verfassungskonformen Interpretation zu operieren.10 Oder zum Problem, warum die vorgebrachte Aktionismuseinrede, man habe gerade durch den Alkoholkonsum gegen das Konsumverbot protestieren wollen, schon dem Grunde nach unbeachtlich sein soll.11 Vor allem aber zu der in den Randnummern 29 und 32 geborgenen Frage, inwiefern die (rhetorisch ja durchaus wirksame, dogmatisch aber unbeachtliche) wieder- 5 Gemeinderatsbeschlüsse vom 30. 9. 2008 und 12. 6. 2014. 6 § 1 Alkoholverbots-VO Innsbruck (E-14). 7 VfGH 9. 12. 2015, E 50/2015, E 59/2015. 8 Kurier 12. 7. 2014, Grüne wollen das Alkoholverbot kippen: Stadtrat und Vizerektor der Uni Innsbruck wollten Abmahnung provozieren. 9 VfGH 9. 12. 2015, E 50/2015, E 59/2015. 10 VfGH 9. 12. 2015, E 50/2015, E 59/2015 Rz 18: „§ 1 der Verordnung idF 2014 verbietet es, an den in den Planbeila- gen zur VO gekennzeichneten öffentlichen Orten alkoholische Getränke zu konsumieren und [gemeint wohl: zum Konsum] mitzunehmen. Von diesem Verbot sind in den Z 2 und 3 des § 1 der Alkoholverbots-VO Ausnah- men vorgesehen, die den Konsum und/oder die Mitnahme alkoholischer Getränke erlauben.“ 11 VfGH 9. 12. 2015, E 50/2015, E 59/2015 Rz 35: „Dass der vorgebrachte Beweggrund für die Übertretung der Alkoholverbots-VO, gegen das Alkoholverbot zu protestieren, an der Strafbarkeit nichts ändert, ist aus verfas- sungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden; andernfalls wäre es nämlich nur allzu leicht, das als verfassungs- konform erkannte Verbot (vgl. Pkt. III.1.) in der Praxis zu unterlaufen.“
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Austrian Law Journal Band 2/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
40
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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