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ALJ 2/2016 Allgemeine Handlungsfreiheit im System der österreichischen Bundesverfassung 121
VII. Weil sie letztinstanzlich entscheiden …
Die eingangs vermittelte Befürchtung hinsichtlich der Defizienz des österreichischen Grund-
rechtsbestandes ist damit – an sich – nicht berechtigt. Gerade deshalb aber ist es bedauerlich,
dass es der VfGH im Ausgangsfall, der sich nahtlos in die Reihe der genannten Konstellationen
einfügt, unterlassen hat, dem Wunsch der Beschwerdeführer nach einer Leitentscheidung zu
entsprechen und auf Basis seiner Vorjudikatur die persönliche Entfaltungsfreiheit unter dem
Gleichheitssatz klarer zu konturieren;119 zumal eine minder straffe Begründung nicht notwendi-
gerweise ein anderes Ergebnis gebracht hätte.
So aber bleiben Zweifel und nur die Gewissheit, die Robert Jackson auf den Punkt gebracht hat:
dass nämlich Höchstrichterinnen und Höchstrichter „nicht letztinstanzlich entscheiden, weil sie
immer recht haben, sondern immer recht haben, weil sie letztinstanzlich entscheiden“.120
119 Zur grundlegenden Äquivalenz der materiellen Schranken ortspolizeilicher Verordnungen und jener der Gesetz-
gebung nur Ranacher, Das ortspolizeiliche Verordnungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung RFG 2004, 161 (164),
der darauf hinweist, dass „sich die Verhältnismäßigkeitskontrolle ortspol V auch als Ausdruck der in stRsp aner-
kannten Bindung des Verordnungsgebers an das aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG abgeleitete allg
Sachlichkeitsgebot erfassen“ lässt.
120 Brown v. Allen, 344 U.S. 443, 540: „We are not final because we are infallible, but we are infallible only because
we are final.“
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Austrian Law Journal
Band 2/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 40
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal