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Austrian Law Journal, Band 2/2016
Seite - 121 -
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ALJ 2/2016 Allgemeine Handlungsfreiheit im System der österreichischen Bundesverfassung 121 VII. Weil sie letztinstanzlich entscheiden … Die eingangs vermittelte Befürchtung hinsichtlich der Defizienz des österreichischen Grund- rechtsbestandes ist damit – an sich – nicht berechtigt. Gerade deshalb aber ist es bedauerlich, dass es der VfGH im Ausgangsfall, der sich nahtlos in die Reihe der genannten Konstellationen einfügt, unterlassen hat, dem Wunsch der Beschwerdeführer nach einer Leitentscheidung zu entsprechen und auf Basis seiner Vorjudikatur die persönliche Entfaltungsfreiheit unter dem Gleichheitssatz klarer zu konturieren;119 zumal eine minder straffe Begründung nicht notwendi- gerweise ein anderes Ergebnis gebracht hätte. So aber bleiben Zweifel und nur die Gewissheit, die Robert Jackson auf den Punkt gebracht hat: dass nämlich Höchstrichterinnen und Höchstrichter „nicht letztinstanzlich entscheiden, weil sie immer recht haben, sondern immer recht haben, weil sie letztinstanzlich entscheiden“.120 119 Zur grundlegenden Äquivalenz der materiellen Schranken ortspolizeilicher Verordnungen und jener der Gesetz- gebung nur Ranacher, Das ortspolizeiliche Verordnungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung RFG 2004, 161 (164), der darauf hinweist, dass „sich die Verhältnismäßigkeitskontrolle ortspol V auch als Ausdruck der in stRsp aner- kannten Bindung des Verordnungsgebers an das aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG abgeleitete allg Sachlichkeitsgebot erfassen“ lässt. 120 Brown v. Allen, 344 U.S. 443, 540: „We are not final because we are infallible, but we are infallible only because we are final.“
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Austrian Law Journal Band 2/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
40
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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