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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 74 -
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ALJ 2/2017 Thomas Kröll 74 dern auch jenen, die für bestimmte gesellschaftliche Gruppen schockierend, aus heutiger Sicht nutzlos oder ethisch bedenklich sind.28 In sachlicher Hinsicht erfasst der Schutzbereich die selbständige wissenschaftliche Forschung, dh die freie Wahl des Gegenstandes, der zu behandelnden Fragen und der Methoden der For- schung, die Durchführung der Forschungsarbeiten, die Aufzeichnung und Bewertung der For- schungsergebnisse und ihre Darstellung in selbstgewählter Form. Neben dem damit umschrie- benen Werkbereich umfasst der Wirkbereich der Wissenschaftsfreiheit die schriftliche und münd- liche Vertretung sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse in selbstgewählter Form, wie bspw durch Monographie, Zeitschriftenbeitrag, Vortrag oder Blog.29 In persönlicher Hinsicht erfasst der Schutzbereich jede natürliche Person, zuvorderst den aka- demischen, an einer öffentlichen Universität tätigen Forscher. Wer an einer öffentlichen Universi- tät nun zur selbständigen Forschung berechtigt und regelmäßig auch verpflichtet ist, ergibt sich aus organisationsrechtlichen, dienst- bzw arbeitsrechtlichen und studienrechtlichen Bestimmun- gen. Der so einfachgesetzlich Berechtigte und Verpflichtete kann sich auch der öffentlichen Uni- versität gegenüber auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, wenn er dort selbständig forscht.30 In Betracht kommen nicht nur Professoren,31 sondern auch, was bisweilen verkannt wird, wissen- schaftliche Mitarbeiter, sind diese doch nicht nur zur Mitarbeit an den Forschungsaufgaben der jeweiligen Organisationseinheit, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, sondern nach Kollektiv- und Individualarbeitsvertrag auch zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung berechtigt und verpflichtet,32 und Studienende, insb Dissertanten.33,34 Art 17 Abs 1 StGG erschöpft sich aber nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt, sondern be- gründet darüber hinaus, ergänzt durch Art 81c B-VG,35 auch Gewährleistungspflichten in Form positiver Schutzpflichten.36 Schon während der Geltung der Dezemberverfassung sollten die Grundrechte des StGG in erster Linie und unbeschadet ihrer Qualifikation als politische Rechte im Sinne der Rsp des k. k. Reichsgerichtes jene „Principien [darstellen], von welchen die Gesetzge- bung und Verwaltung im Staate gegenüber der Freiheit des einzelnen Staatsbürgers geleitet sein soll“.37,38 Nunmehr verhalten die positiven Schutzpflichten den Gesetzgeber und die öffentlichen 28 So bereits Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 23 mwN. 29 Zum sachlichen Schutzbereich des Art 17 Abs 1 StGG siehe Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 33–37 mwN. 30 Zum persönlichen Schutzbereich des Art 17 Abs 1 StGG siehe Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 59 f und 65 mwN. 31 § 94 Abs 2 Z 1 iVm § 97 Abs 1 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universi- tätsgesetz 2002 – UG) BGBl I 2002/120 idF BGBl I 2017/11; § 25 Abs 1 Z 1 Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer- Innen der Universitäten 2015 (Fassung mit 6. Nachtrag). 32 § 94 Abs 2 Z 2 iVm § 122 Abs 2 Z 4 und Abs 3–6 (Universitätsdozenten) bzw § 100 Abs 1 UG (wissenschaftliche Mitarbeiter); § 27 Abs 6 und Abs 7 Z 1 (assoziierte Professoren) bzw § 26 Abs 5 Z 1 und 5 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten 2015 (Universitätsassistenten). 33 § 94 Abs 1 Z 1 iVm § 51 Abs 3 UG. 34 Siehe dazu eingehend Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 66–72. 35 Berka in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (12. Lfg 2013) Art 81c B-VG Rz 64, 67 und 69 f; und Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek ua (Hrsg), Bundesverfassungsrecht (10. Lfg 2011) Art 81c B-VG Rz 35 und 41. 36 Siehe Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 90 mwN. 37 Bericht des Verfassungsausschusses des Abgeordnetenhauses zum StGG; abgedruckt in Die neue Gesetzgebung Österreichs. Erläutert aus den Reichsraths-Verhandlungen I (1868) 310. 38 Siehe bspw auch Göllerich, Die Grundrechte der österreichischen Staatsbürger nach dem Staats-Grundgesetze vom 21. 12. 1867 (1868) 27; und Der Einfluß der Staatsgrundgesetze vom 21. 12. 1867 (Nr 142, 143, 144 RGB) auf
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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