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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 75 -
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ALJ 2/2017 Der digitalisierte Forscher 75 Universitäten zu einer „wissenschaftsadäquaten“39 Ausgestaltung der Universitätsorganisation, des Dienst- und Arbeitsrechtes der Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals und des Studienrechtes. „Wissenschaftsadäquat“ ist eine Ausgestaltung aber nur, wenn sie im Sinne des Schutzzweckes des Art 17 Abs 1 StGG die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft – präzi- ser: einer jeden Fachwissenschaft – respektiert und garantiert und jede Fremdbestimmung aus- schließt,40 woher diese auch kommen mag – vom Staat, von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, von einer Religionsgemeinschaft, von der Universität selbst, ihren Organen, Verwaltungseinrichtungen oder inneruniversitären Gruppen, von Parteien und Interes- senverbänden oder von anderen gesellschaftlichen Kräften. Die Wissenschaftsfreiheit ist kein unbeschränkt gewährleistetes und unbeschränkbares Grund- recht. Ihre Vorbehaltslosigkeit bedeutet nicht auch ihre Schrankenlosigkeit. Art 17 Abs 1 StGG enthält vielmehr immanente Grundrechtsschranken.41 Die Wissenschaftsfreiheit untersagt zum einen intentional und direkt auf eine Beschränkung der wissenschaftlichen Forschung gerichtete Regelungen.42 Zum anderen steht die Wissenschaftsfreiheit allgemeinen – auch den wissen- schaftlichen Forscher bindenden – Gesetzen entgegen, wenn diese der Verhältnismäßigkeitsprü- fung nicht standhalten.43 Was endlich universitätsorganisationsrechtliche, spezifisch an die Ange- hörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals gerichtete dienst- bzw arbeitsrechtliche und studienrechtliche Regelungen anlangt, sind diese regelmäßig nicht als allgemeine Gesetze zu qualifizieren. Sie beziehen sich nämlich nur auf die Angehörigen des wissenschaftlichen Universi- tätspersonals bzw auf deren zentrale Tätigkeiten – die wissenschaftliche Forschung und Lehre. Mit diesen Regelungen verfolgen Gesetzgeber und Universitätsorgane im besonderen Interesse gele- gene Ziele wie bspw die „wissenschaftsadäquate“ Organisation der staatlich finanzierten öffentli- chen Universitäten, die Sicherstellung der Einstellung von hervorragend fachlich-wissenschaftlich qualifiziertem Personal oder die Entwicklung der Wissenschaften bzw die Entwicklung und Ent- schließung der Künste, die wissenschaftliche Berufsausbildung oder ein geordneter Lehr- und Studienbetrieb. Diese die äußere Ordnung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an öf- fentlichen Universitäten44 bildenden nicht intentional und direkt auf eine Beschränkung der wis- senschaftlichen Forschung gerichteten, nicht allgemeinen, sondern besonderen Gesetze sind nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines besonderen öffentlichen Interesses erforderlich und verhältnismäßig sind. Sie sind im Einzelfall stets darauf hin zu überprüfen, ob sie nicht doch in- tentional und direkt auf eine Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit gerichtet sind oder es zu- mindest ermöglichen, Forschung und Lehre im Hinblick auf ihre Zwecke, Inhalte oder Methoden intentional und direkt zu beeinflussen, zu beschränken oder gar zu unterdrücken. die österreichische Gesetzgebung (Separatabdruck aus der „Allgemeinen Österreichischen Gerichtszeitung“) (1868) 6 und 25. 39 Pöschl, Von der Forschungsethik zum Forschungsrecht: Wie viel Regulierung verträgt die Forschungsfreiheit? in Körtner/Kopetzki/Druml (Hrsg), Ethik und Recht in der Humanforschung (2010) 90 (116). 40 Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 92 mit Verweis auf Berka, Die Gewährleistung der Wissen- schaftsfreiheit in privaten Bildungseinrichtungen, in FS Adamovich (2002) 45 (51); und Berka, Autonomie im Bil- dungswesen, in Brünner/Mantl/Welan (Hrsg), Studien zu Politik und Verwaltung (2002) 38 und 40. 41 Siehe dazu bspw Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 117 und 119 mwN. 42 Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 123–127. 43 Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 128 f und zum Begriff „allgemeines Gesetz“ Rz 130 f. 44 Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 132-139.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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