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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 78 -
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Seite - 78 - in Austrian Law Journal, Band 2/2017

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ALJ 2/2017 Thomas Kröll 78 auf das Unionsrecht in den 24 Amtssprachen.64 Seit 1. 7. 2013 erfolgt im Rahmen des EUR-Lex zudem die papierlose Kundmachung des Unionsrechtes im elektronischen Amtsblatt.65 Eine Vielzahl in ihrem Umfang variierender elektronischer Kataloge und elektronischer Suchma- schinen mit unterschiedlicher Reichweite und raffinierten Suchoptionen erleichtern dem Rechts- wissenschaftler die Auffindbarkeit von ihm gezielt oder großflächig gesuchter Literatur. Mehr oder weniger spezialisierte Datenbanken eröffnen ihm den – an sich meist kostenpflichtigen, für ihn aber regelmäßig kostenfreien – Zugriff auf diese Literatur in digitaler Form direkt an seinem Arbeitsplatz, wo auch immer sich dieser befindet – im Büro, zu Hause oder unter der Sonne Kärntens. Neben dem positiven Recht als Erkenntnisgegenstand und der rechtswissenschaftlichen Literatur kommen freilich noch andere Informationen, auch solche in digitaler Form, als Grundlage rechtswissenschaftlicher Forschung in Betracht. Sind diese im Besitz von staatlichen Organen, Einrichtungen oder Unternehmungen – wie bspw von diesen erstellte oder in Auftrag gegebene Gutachten, Studien oder Statistiken – oder von Privaten und daher für den Rechtswissenschaftler nicht zugänglich, verleiht Art 17 Abs 1 StGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu diesen Informationen. Die Wissenschaftsfreiheit impliziert keine Informationszugangs- freiheit – weder gegenüber dem Staat, seinen Organen, Einrichtungen und Unternehmungen, noch gegenüber Privaten.66 Sie ist auch zu keinem Zeitpunkt in einem solchen Sinne verstanden worden.67 Solange nicht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen – möglicherweise in Kombination mit einer staatlichen Informationsverpflichtung – Verfassungs- wirklichkeit geworden ist,68 bleiben im Hinblick auf den Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von staatlichen Organen, Einrichtungen oder Unternehmungen befinden, auch weiterhin Art 20 Abs 3 und 4 B-VG betreffend Auskunftspflicht und Amtsverschwiegenheit der Verwal- tungsorgane69 und die dazu ergangenen Ausführungsgesetze maßgeblich. Neben den allgemeinen Auskunftspflichtgesetzen des Bundes70 und der Länder,71 die ein allge- meines einfachgesetzliches Informationsrecht begründen, sind dies insb das Umweltinformations- 64 Art 3 Abs 1 lit a und f Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschus- ses der Regionen vom 26. 6. 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union ABl L 2009/168, 41. 65 Art 1 VO (EU) 216/2013 des Rates vom 7. 3. 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union ABl L 2013/69, 1. 66 Zum sachlichen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit siehe FN 29. 67 Siehe FN 24. 68 Siehe RV 395 und ErläutRV 395 BlgNR 25. GP zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bun- des-Verfassungsgesetz geändert wird, mit dem die Amtsverschwiegenheit abgeschafft und eine Informations- verpflichtung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen geschaffen werden soll. 69 Siehe dazu Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 582–586/6; und Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht Kurzkommentar5 (2015) Art 20 B–VG B und C. 70 Bundesgesetz vom 15. 5. 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) BGBl 1987/287 idF BGBl I 1998/158. 71 Gesetz vom 14. 12. 2006 über die Auskunftspflicht, die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Bgld Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statis- tikgesetz – Bgld AISG) LGBl 2007/14 idF LGBl 2015/31; Gesetz vom 7. 7. 2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz und Statistik des Landes (Krnt Informations- und Statistikgesetz – K-ISG) LGBl 2005/70 idF LGBl 2016/22; NÖ Aus- kunftsgesetz LGBl 0020–4 idF LGBl 2015/58; Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationswei- terverwendungsgesetz) LGBl 1988/46 idF LGBl 2015/68; Sbg Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiter-
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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