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ALJ 2/2017 Thomas Kröll 80
und Berufungsverfahren. Eine quantitative Messung wissenschaftlicher Forschungsleistungen hat
demgegenĂĽber in der Rechtswissenschaft nahezu keine Tradition. Es fehlen dafĂĽr vielfach die
tatsächlichen Voraussetzungen. Einschlägige elektronische Messverfahren existieren für andere
Fachwissenschaften, nicht aber fĂĽr die Rechtswissenschaft; eine Messung rechtswissenschaftli-
cher Forschungsleistungen anhand solcher Verfahren ist weder möglich noch zielführend. Eine
„rechtswissenschaftsadäquate“ Ausgestaltung von Vorschriften, die Ziele, Kriterien, Verfahren
und Kontrolle der Evaluierung der rechtswissenschaftlichen Forschungsleistungen betreffen,
muss diesen Eigengesetzlichkeiten Rechnung tragen.
Als Evaluierungsziele werden in den Satzungen regelmäßig die Feststellung, Sicherung und Ent-
wicklung der – auch hier noch nicht näher definierten – „Qualität“ der Leistungen in Forschung
und Lehre, die Selbsteinschätzung der Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals
sowie die Bereitstellung von Informationen ĂĽber die Leistungen in Forschung und Lehre zur mit-
tel- und langfristigen Planung und zur Rechenschaftslegung gegenĂĽber der Ă–ffentlichkeit ge-
nannt.75
Was unter „Qualität“ zu verstehen ist, lässt sich in der Regel erst aus den zumeist in universitären
Planungsdokumenten, zuvorderst den Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen mit Organi-
sationseinheiten und deren Angehörigen, enthaltenen Evaluierungskriterien erschließen. Als
solche kommen, was Publikationen betrifft, qualitative, quantitative, ihre Verbreitung betreffende
und ihren wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen „Impact“ messende Kriterien in Betracht.
Sodann kommen Kriterien in Frage, die sich auf den Wissenstransfer beziehen, wie bspw die
Organisation und Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und deren Häufigkeit, die Einla-
dung zu Vorträgen und deren Häufigkeit, aber auch die Organisation und Teilnahme an Veran-
staltungen mit bridging-Funktion zur Praxis oder Etablierung von Kooperationen mit der Praxis.
Das gilt auch fĂĽr Kriterien, welche die Vernetzung betreffen, wie bspw Forschungsaufenthalte im
In- und Ausland oder Forschungskooperationen. Zu nennen sind ferner Kriterien, die auf Prä-
mien, Preise und Ehrungen abstellen, oder solche, die sich auf die Einwerbung von Drittmitteln
und deren Höhe beziehen. Schließlich können auch Kriterien herangezogen werden, welche die
Tätigkeit als Herausgeber, Schriftleiter, Gutachter oder Beirat von wissenschaftlichen Zeitschrif-
ten oder als Gutachter in Habilitations- und Berufungsverfahren betreffen. Im Übrigen können
Kriterien mit Bezug auf die Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wie
bspw Dissertationen und Habilitationen oder Platzierung und Karriereverläufe (ehemaliger) wis-
senschaftlicher Mitarbeiter, maßgeblich sein. Als Kriterien können aber auch – dies ist nicht aus-
geschlossen – die für die Forschung verwendete Arbeitszeit, die Anwesenheit der einzelnen An-
gehörigen des wissenschaftlichen Personals an ihrem Arbeitsplatz, die Laufzeit des PC, die Zahl
einlangender und ausgehender Emails, der Besuch der Bibliothek, die Häufigkeit der Inanspruch-
nahme von elektronischen Katalogen, Suchmaschinen und Datenbanken oder die Anzahl von
Buchausleihen, Fernleihe- und Document Delivery-Bestellungen in Betracht kommen.
Als Quellen für Forschungsleistungen des wissenschaftlichen Universitätspersonals betreffende
Informationen, die fĂĽr die hier beispielhaft angefĂĽhrten, je nach Kombination einen beliebigen,
75 Siehe bspw § 1 des Teiles „Evaluierung“ der Satzung der Universität Graz idF vom 4. 8. 2014; § 52 Abs 6 Satzung
der Universität Salzburg idF vom 26. 1. 2016; § 2 des Teiles „Qualitätssicherung“ der Satzung der Universität Wien
idF vom 29. 3. 2014; und § 2 Anh 3 der „Evaluierungsrichtlinien“ der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien idF
vom 19. 10. 2016.
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Buch Austrian Law Journal, Band 2/2017"
Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal