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Austrian Law Journal, Band 2/2017
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ALJ 2/2017 Thomas Kröll 80 und Berufungsverfahren. Eine quantitative Messung wissenschaftlicher Forschungsleistungen hat demgegenüber in der Rechtswissenschaft nahezu keine Tradition. Es fehlen dafür vielfach die tatsächlichen Voraussetzungen. Einschlägige elektronische Messverfahren existieren für andere Fachwissenschaften, nicht aber für die Rechtswissenschaft; eine Messung rechtswissenschaftli- cher Forschungsleistungen anhand solcher Verfahren ist weder möglich noch zielführend. Eine „rechtswissenschaftsadäquate“ Ausgestaltung von Vorschriften, die Ziele, Kriterien, Verfahren und Kontrolle der Evaluierung der rechtswissenschaftlichen Forschungsleistungen betreffen, muss diesen Eigengesetzlichkeiten Rechnung tragen. Als Evaluierungsziele werden in den Satzungen regelmäßig die Feststellung, Sicherung und Ent- wicklung der – auch hier noch nicht näher definierten – „Qualität“ der Leistungen in Forschung und Lehre, die Selbsteinschätzung der Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals sowie die Bereitstellung von Informationen über die Leistungen in Forschung und Lehre zur mit- tel- und langfristigen Planung und zur Rechenschaftslegung gegenüber der Öffentlichkeit ge- nannt.75 Was unter „Qualität“ zu verstehen ist, lässt sich in der Regel erst aus den zumeist in universitären Planungsdokumenten, zuvorderst den Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen mit Organi- sationseinheiten und deren Angehörigen, enthaltenen Evaluierungskriterien erschließen. Als solche kommen, was Publikationen betrifft, qualitative, quantitative, ihre Verbreitung betreffende und ihren wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen „Impact“ messende Kriterien in Betracht. Sodann kommen Kriterien in Frage, die sich auf den Wissenstransfer beziehen, wie bspw die Organisation und Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und deren Häufigkeit, die Einla- dung zu Vorträgen und deren Häufigkeit, aber auch die Organisation und Teilnahme an Veran- staltungen mit bridging-Funktion zur Praxis oder Etablierung von Kooperationen mit der Praxis. Das gilt auch für Kriterien, welche die Vernetzung betreffen, wie bspw Forschungsaufenthalte im In- und Ausland oder Forschungskooperationen. Zu nennen sind ferner Kriterien, die auf Prä- mien, Preise und Ehrungen abstellen, oder solche, die sich auf die Einwerbung von Drittmitteln und deren Höhe beziehen. Schließlich können auch Kriterien herangezogen werden, welche die Tätigkeit als Herausgeber, Schriftleiter, Gutachter oder Beirat von wissenschaftlichen Zeitschrif- ten oder als Gutachter in Habilitations- und Berufungsverfahren betreffen. Im Übrigen können Kriterien mit Bezug auf die Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wie bspw Dissertationen und Habilitationen oder Platzierung und Karriereverläufe (ehemaliger) wis- senschaftlicher Mitarbeiter, maßgeblich sein. Als Kriterien können aber auch – dies ist nicht aus- geschlossen – die für die Forschung verwendete Arbeitszeit, die Anwesenheit der einzelnen An- gehörigen des wissenschaftlichen Personals an ihrem Arbeitsplatz, die Laufzeit des PC, die Zahl einlangender und ausgehender Emails, der Besuch der Bibliothek, die Häufigkeit der Inanspruch- nahme von elektronischen Katalogen, Suchmaschinen und Datenbanken oder die Anzahl von Buchausleihen, Fernleihe- und Document Delivery-Bestellungen in Betracht kommen. Als Quellen für Forschungsleistungen des wissenschaftlichen Universitätspersonals betreffende Informationen, die für die hier beispielhaft angeführten, je nach Kombination einen beliebigen, 75 Siehe bspw § 1 des Teiles „Evaluierung“ der Satzung der Universität Graz idF vom 4. 8. 2014; § 52 Abs 6 Satzung der Universität Salzburg idF vom 26. 1. 2016; § 2 des Teiles „Qualitätssicherung“ der Satzung der Universität Wien idF vom 29. 3. 2014; und § 2 Anh 3 der „Evaluierungsrichtlinien“ der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien idF vom 19. 10. 2016.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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