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Austrian Law Journal, Band 2/2017
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ALJ 2/2017 Stefan Storr 90 Zumeist ist die Statistik nämlich nur ein Ersatzmaßstab, mit dem weder die Wissenschaftlichkeit einer Tätigkeit noch die Bedeutung eines Ergebnisses dieser Tätigkeit beurteilt werden kann. Mit einer Statistik zB wie viele (wissenschaftliche) Beiträge in bestimmten Fachzeitschriften veröf- fentlicht oder welche und wie viele Drittmittel eingeworben wurden, kann nur dahingehend eine Aussage getroffen werden, dass bestimmte wissenschaftliche Einrichtungen wie Herausgeber von Fachzeitschriften und drittmittelgebende Förderstellen, Beiträge eines bestimmten Wissen- schaftlers oder einer Wissenschaftlerin angenommen oder gefördert haben. Das lässt einen Schluss dahingehend zu, dass diese Einrichtungen davon ausgehen, dass sich ein bestimmter Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin wissenschaftlich betätigt hat; über die Bedeutung dieser Wissenschaft bzw des Ergebnisses ist damit aber nichts gesagt. B. Die Bedeutung wissenschaftlicher Leistung für das Hochschulbudget Obwohl Statistiken in vielen Fällen keine Aussage zur Quantität und Qualität wissenschaftlicher Forschung zulassen, werden sie dennoch als wissenschaftsrelevante „Pseudo-Aussagen“ als Grundlage für Entscheidungen herangezogen. Das Globalbudget österreichischer Hochschulen setzt sich unter anderem aus den Hochschulraum- Strukturmittel zusammen, die anhand von „qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indika- toren bemessen“ werden sollen. Diese beziehen sich unter anderem auf den Bereich Forschung.21 Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung (HRSMV) benennt in § 3 forschungsbezogene Indi- katoren. Sie kennt zwar in § 2 Abs 2 nur fünf Teilbeträge, wobei der Teilbetrag für Wissenstrans- fer (15 %) und der für strukturierte Doktoratsausbildungen (4 %) den Bereich Forschung betref- fen, jedoch soll der Teilbetrag Wissenstransfer nach § 3 Abs 2 lit c durch den sog „Indikator III: ‚Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro’“ bestimmt werden. Nach § 6 Abs 1 sollen dafür ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 ge- wichtet werden. Wenngleich wissenschaftliche Aussagen nicht direkt bewertet werden, sondern nur in ihrer Gesamtheit, und ihnen auch nur Budgetrelevanz zukommen soll, kann die Sachlich- keit dieses Maßstabs nicht nachvollzogen werden, denn die Konzentration des Indikators auf EU- und FWF-Drittmittel sowie die höhere Gewichtung von FWF-Drittmitteln lassen eine Aussage über die Wissenschaftlichkeit dieser oder anderer Tätigkeiten nicht zu. Detaillierter ist die Wissensbilanz-Verordnung (WBV),22 die allerdings nicht unmittelbar budgetre- levant ist. Nach §§ 3, 4 Abs 2 Z 2 sind in einem Leistungsbericht der Output der Forschung und Entwicklung wie zB wissenschaftliche Publikationen bzw Leistungen oder wissenschaftliche Ver- anstaltungen anzugeben. In einer Statistik mögen diese Angaben übersichtlich zusammengefasst und präsentiert werden können; um die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeiten zu beurteilen sind sie nicht geeignet. 21 § 2 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschul- raum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV) BGBl II 2012/292 idF BGBl II 2016/97. 22 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissens- bilanz-Verordnung-2016 – WBV 2016) BGBl II 2016/97 idF BGBl II 2017/69.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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