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ALJ 2/2017 Stefan Storr 90
Zumeist ist die Statistik nämlich nur ein Ersatzmaßstab, mit dem weder die Wissenschaftlichkeit
einer Tätigkeit noch die Bedeutung eines Ergebnisses dieser Tätigkeit beurteilt werden kann.
Mit einer Statistik zB wie viele (wissenschaftliche) Beiträge in bestimmten Fachzeitschriften veröf-
fentlicht oder welche und wie viele Drittmittel eingeworben wurden, kann nur dahingehend eine
Aussage getroffen werden, dass bestimmte wissenschaftliche Einrichtungen wie Herausgeber
von Fachzeitschriften und drittmittelgebende Förderstellen, Beiträge eines bestimmten Wissen-
schaftlers oder einer Wissenschaftlerin angenommen oder gefördert haben. Das lässt einen
Schluss dahingehend zu, dass diese Einrichtungen davon ausgehen, dass sich ein bestimmter
Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin wissenschaftlich betätigt hat; über die Bedeutung
dieser Wissenschaft bzw des Ergebnisses ist damit aber nichts gesagt.
B. Die Bedeutung wissenschaftlicher Leistung für das Hochschulbudget
Obwohl Statistiken in vielen Fällen keine Aussage zur Quantität und Qualität wissenschaftlicher
Forschung zulassen, werden sie dennoch als wissenschaftsrelevante „Pseudo-Aussagen“ als
Grundlage für Entscheidungen herangezogen.
Das Globalbudget österreichischer Hochschulen setzt sich unter anderem aus den Hochschulraum-
Strukturmittel zusammen, die anhand von „qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indika-
toren bemessen“ werden sollen. Diese beziehen sich unter anderem auf den Bereich Forschung.21
Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung (HRSMV) benennt in § 3 forschungsbezogene Indi-
katoren. Sie kennt zwar in § 2 Abs 2 nur fünf Teilbeträge, wobei der Teilbetrag für Wissenstrans-
fer (15 %) und der für strukturierte Doktoratsausbildungen (4 %) den Bereich Forschung betref-
fen, jedoch soll der Teilbetrag Wissenstransfer nach § 3 Abs 2 lit c durch den sog „Indikator III:
‚Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro’“ bestimmt
werden. Nach § 6 Abs 1 sollen dafür ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU
und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 ge-
wichtet werden. Wenngleich wissenschaftliche Aussagen nicht direkt bewertet werden, sondern
nur in ihrer Gesamtheit, und ihnen auch nur Budgetrelevanz zukommen soll, kann die Sachlich-
keit dieses Maßstabs nicht nachvollzogen werden, denn die Konzentration des Indikators auf EU-
und FWF-Drittmittel sowie die höhere Gewichtung von FWF-Drittmitteln lassen eine Aussage über
die Wissenschaftlichkeit dieser oder anderer Tätigkeiten nicht zu.
Detaillierter ist die Wissensbilanz-Verordnung (WBV),22 die allerdings nicht unmittelbar budgetre-
levant ist. Nach §§ 3, 4 Abs 2 Z 2 sind in einem Leistungsbericht der Output der Forschung und
Entwicklung wie zB wissenschaftliche Publikationen bzw Leistungen oder wissenschaftliche Ver-
anstaltungen anzugeben. In einer Statistik mögen diese Angaben übersichtlich zusammengefasst
und präsentiert werden können; um die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeiten zu beurteilen sind
sie nicht geeignet.
21 § 2 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschul-
raum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV) BGBl II 2012/292 idF BGBl II 2016/97.
22 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissens-
bilanz-Verordnung-2016 – WBV 2016) BGBl II 2016/97 idF BGBl II 2017/69.
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal