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ALJ 2/2017 Der digitale Forscher 93
wissenschaftlichen Gehalt hin beurteilen können sie diese aber nur unter Zugrundelegung der
Methoden, die im jeweiligen wissenschaftlichen Fach als wissenschaftliche anerkannt sind. Aus
statistischen Erhebungen gar aus statistischen Vergleichen mit anderen wissenschaftlichen
Fächern können jedenfalls keine wissenschaftlichen Ergebnisse gewonnen werden.
B. Zugang zur IT-Kommunikationsinfrastruktur
Unbestritten umfasst das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit das Recht der Verbreitung der
eigenen Forschungsergebnisse.35 Das schließt das Recht, das Publikationsmedium zu wählen, ein.
Damit eröffnet die Digitalisierung dem Forscher erhebliche Möglichkeiten der Dissemination insb
über das Internet. Umgekehrt ist die Verpflichtung eines Wissenschaftlers, Forschungsergebnisse
nicht zu publizieren oder Forschungsergebnisse publizieren zu müssen, nur abgeändert zu veröf-
fentlichen oder Publikationen zurückzuziehen ein Grundrechtseingriff.36
Im Zeitalter der Digitalisierung ist der Zugang zu Datenbanken, wie überhaupt der Zugang zur IT-
Kommunikationsinfrastruktur, grundlegend geworden: Zum einen, weil sie einen Zugriff auf Da-
ten erlaubt und eine Verbreitung ermöglicht, zum anderen weil Wissenschaft fast nur noch mit
digitaler Infrastruktur erfolgt. Mit anderen Worten ist derjenige vom Wissenschaftsbetrieb ausge-
schlossen und wird von Möglichkeiten der Datengewinnung und Verbreitung sowie der Möglich-
keit, seine Forschungsbeiträge in den wissenschaftlichen Diskurs einzuführen, abgeschnitten,
dem dieser Zugang nicht gewährt wird. In der Wissensgesellschaft muss das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit deshalb auch ein Teilhaberecht gewährleisten.
Das heißt nicht, dass dem einzelnen Wissenschaftler ein grundrechtlich gewährtes Recht auf
umfassenden Zugang zukommen kann. Zwar kann es für den Erfolg eines wissenschaftlichen
Beitrags von großer Bedeutung sein, diesen in einer bzw einer bestimmten Datenbank unterzu-
bringen. Doch wird eine Grundrechtsdogmatik der Wissenschaftsfreiheit, die einen Zugang zu
einer (bestimmten) Datenbank verspricht, sei diese privat oder staatlich geführt, schon deshalb
nicht hergeleitet werden können, weil dem Wissenschaftler ja nicht jede Form der Dissemination
verschlossen wird und jedenfalls der allgemeine Internetzugang möglich ist.
Eine weitere Frage ist, ob aus Art 17 StGG der Staat, zB eine staatliche Universität, verpflichtet
sein kann, Internetzugang bzw Zugang zu einer bestimmten oder mehreren Datenbanken zur
Verfügung zu stellen. Dann geht es letztlich um die Zurverfügungstellung von Ressourcen, betrifft
also eine Teilhabekonstellation, die grundrechtsdogmatisch restriktiv zu behandeln ist. Selbst das
deutsche BVerfG, das eine prospektive Grundrechtsdogmatik verfolgt, leitet aus dem Grundrecht
der Wissenschaftsfreiheit des Art 5 Abs 3 GG zwar die Verpflichtung der Universitätsorgane ab,
bei der Verteilung der verfügbaren Mittel jedenfalls die Personal- und Sachmittel zuzuweisen, die
es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben,37 hat diese
Mindestanforderung aber nie spezifiziert. Wenn es aber zutrifft, dass Universitäten in der Wis-
sensgesellschaft die zentralen wissenschaftlichen Institutionen sind, werden ihnen auch grund-
sätzliche Verpflichtungen zur Verfügungstellung und Gewährleistung eines ausreichenden Ange-
bots an IT-Kommunikationsinfrastruktur obliegen müssen. Das Grundrecht der Wissenschafts-
35 Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2 (2013) 236.
36 Pöschl in Körtner/Kopetzki/Druml 121.
37 BVerfGE 111, 333 (362) (Brandenburgisches Hochschulgesetz).
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal