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ALJ 2/2017 Datenschutz in den sozialen Medien 107
Das Recht auf Datenschutz hat im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen im
Internet, insb in sozialen Medien, zwei Seiten. Auf der einen Seite bestehen weitreichende Über-
schneidungen mit den bereits erwähnten Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit, weil das
DSG ganz ähnliche Zielsetzungen und Wertungen hat.10 Geschützt sind alle personenbezogenen
Daten, also Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. So berührt
zB die Verwendung von Bilddaten das besondere Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild.
Andererseits steht das Datenschutzrecht aber im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsver-
letzungen im Internet oft aus der Perspektive des Rechtsverletzers im Fokus. Dies liegt daran,
dass es für die verletzte Person schwierig bis unmöglich ist, die Identität des Rechtsverletzers
herauszufinden. Wendet sich die in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Person an den für sie
greifbaren Host-Provider, so wird dieser reflexartig das Recht auf Datenschutz des Rechtsverlet-
zers einwenden wollen. Es geht hier also im Grunde um eine Kollision von Grundrechten und die
Abwägungspflichten, die den Host-Provider in einer solchen Situation treffen können. Die Rolle
des Vermittlers ist hier eine besonders heikle. Es verwundert nicht, dass die rechtliche Klarstel-
lung der Verantwortlichkeit des Vermittlers in mehreren Zusammenhängen, so etwa auch bei
Urheberrechtsverletzungen,11 eine der drängendsten Fragen der digitalen Welt ist.
Anders als in Deutschland, wo der BGH12 in diesem Zusammenhang entschied, dass der Host-
Provider bei einer beanstandeten Bewertung auf einem Ärzteportal die Identität des Bewerten-
den nicht preisgeben muss, ihn dafür aber weitreichende Prüf- oder sogar Ermittlungspflichten
treffen, findet sich in Österreich in § 18 E-Commerce-Gesetz (ECG) ein alternativer Ansatz. Der
österreichische Gesetzgeber hat nämlich, über die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie hinaus-
gehend, einen Auskunftsanspruch des Host-Providers gegenüber Dritten statuiert.
Nach § 18 Abs 4 ECG haben die in § 16 ECG genannten Diensteanbieter den Namen und die
Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von
Informationen abgeschlossen haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen dritten
Personen zu übermitteln. Dies ist der Fall, wenn ein überwiegendes rechtliches Interesse an der
Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts be-
steht sowie überdies glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kenntnis dieser Informationen
eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.13 Die dabei vorzunehmende
Interessenabwägung wurde hier vom Gesetzgeber bereits vorgezeichnet.
Durch die genannte Bestimmung hat der Verletzte die Möglichkeit, direkt gegen den Verletzer
vorzugehen. Damit kann eine Klage gegen den Host-Provider unter Umständen vermieden wer-
den.14 Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei
dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend ge-
machten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat.15
10 Vgl Thiele, Die Trias von § 16 ABGB, § 78 UrhG und Datenschutz, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht (2015) 54 f.
11 Siehe FN 2.
12 Siehe nur das Urteil vom BGH 1. 3. 2016, VI ZR 34/15; vgl dazu Hofmann, Prozeduralisierung der Haftungsvoraus-
setzungen im Medienrecht, ZUM 2017, 102.
13 StRsp, siehe nur OGH 6 Ob 145/14 p JBl 2015, 448; 6 Ob 188/16 i MR 2017, 61.
14 Ciresa in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB – Praxiskommentar4 (2011) § 18 ECG Rz 16.
15 OGH 6 Ob 188/16 i MR 2017, 61.
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal