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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 111 -
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ALJ 2/2017 Susanne Reindl-Krauskopf 111 im System knackt. Einmal ins System vorgedrungen, manipuliert er es derart, dass die Heizung abgeschalten und der Sperrmechanismus verschlossen wird. X ist aufgrund der Manipulation durch den Täter nicht in der Lage, wieder Kontrolle über Heiz- und Sicherheitssystem zu erlan- gen. Er muss stundenlang im Dunkeln und in der Kälte ausharren. Betrachtet man dieses Beispiel aus strafrechtlicher Sicht, so wird schnell deutlich, dass es um zwei Komplexe geht: zum einen um das Knacken des Systems und zum anderen um das Gefan- genhalten und Frierenlassen. A. Systemhack Für das Eindringen in fremde Computersysteme sieht das Strafrecht als spezifisches Delikt seit 20027 den widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem nach § 118a StGB vor. § 118a Abs 1 StGB idF StRÄG 2015:8 „Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Compu- tersystem in der Absicht Zugang verschafft, 1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaf- fen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder 2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn be- stimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Compu- tersystems einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu be- strafen.“ Nach der Kurzbeschreibung des Beispiels könnte der Täter durchaus entsprechend dem objekti- ven Tatbestand handeln: Da Computersystem jede einzelne oder verbundene Einrichtung ist, die der Datenverarbeitung dient, ist auch das vernetzte intelligente Zuhause, in dem die verschiedenen Funktionen durch miteinander verbundene Datenverarbeitungseinrichtungen gesteuert werden, ein Computersystem im Sinne der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8 StGB9 und damit Tatobjekt des § 118a StGB. Der Täter hat im Beispiel keine rechtmäßige Verbindung zum Smart Home, er ist offenkundig weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter. Daher greift er auf ein Computer- system zu, über das er nicht allein verfügungsbefugt ist.10 Dringt der Täter durch Überwinden von spezifischen Sicherheitsvorkehrungen in dieses System ein, so hat er den objektiven Tatbestand verwirklicht. Nachdem die Formulierung im Beispiel darauf abstellt, dass das System geknackt wurde, ist davon auszugehen, dass der Täter tatsächlich Sicherheitsvorkehrungen ausgeschaltet 7 BGBl I 2002/134. 8 BGBl I 2015/112. 9 Näher zur Frage, welche Einrichtungen als Computersystem in diesem Sinne in Frage kommen, siehe ua bei Bergauer, Das materielle Computerstrafrecht (2016) 75 ff; Fabrizy, StGB12 § 74 Rz 25; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 74 Rz 33; Nittel in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK StGB36 § 74 Rz 143 ff; Reindl-Krauskopf in Höpfel/ Ratz, WK2 StGB (166. Lfg 2017) § 74 Abs 1 Z 8 insb Rz 58; dies in Höpfel/Ratz, WK2 StGB (117. Lfg 2014) § 118a Rz 6–9. 10 Zur Verfügungsbefugnis siehe Bergauer, Computerstrafrecht 84 f; Birklbauer/Hilf/Tipold, Strafrecht BT I3 § 118a Rz 3; Fuchs/Reindl-Krauskopf, Strafrecht BT I5 128; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 118a Rz 2; Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz, WK2 StGB (117. Lfg 2014) § 118a Rz 10–18; Thiele in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK StGB36 § 118a Rz 31 f.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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