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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 114 -
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ALJ 2/2017 Cyber Crime – Der digitalisierte TĂ€ter 114 die Entziehung der Freiheit des Opfers, auch mit digitalisierten Handlungsweisen verwirklicht werden können. II. Medjacking – Attacke auf Herzschrittmacher Ausgangsbeispiel: Y ist auf einen Herzschrittmacher angewiesen, der mit dem System des Kranken- hauses vernetzt ist, in dem Y stĂ€ndig behandelt wird. Der TĂ€ter knackt das System, um Y zu töten. Die Vorgehensweise des TĂ€ters ist im Grunde vergleichbar mit dem ersten Beispiel. Auch hier nutzt er die Vernetzung der Systeme aus, dringt in ein Computersystem ein und manipuliert die- ses. Die mögliche Konsequenz wiegt aber wesentlich schwerer und reicht von der bloßen Ge- fĂ€hrdung des Patienten bis hin zu seinem Tod. Solche Attacken sind nicht bloß bei Herzschrittmachern vorstellbar. Bei Medizinprodukten be- steht ein allgemeiner Trend hin zum Hightech-Produkt, etwa auch bei Insulinpumpen oder Hirn- elektroden.22 Auch solche medizinische Hilfsmittel arbeiten auf Basis der Vernetzung und reagie- ren abgestimmt auf und angepasst an den Bedarf des Patienten. Manipuliert sie der digitalisierte TĂ€ter, nachdem er sich Zugang zu den relevanten Systemen verschafft hat, kann der betreffende Patient vom TĂ€ter zB aufgrund einer im System herbeigefĂŒhrten Verabreichung einer Überdosis an Insulin getötet werden. Dass der TĂ€ter diesfalls fĂŒr die verursachten Körperverletzungs- und Tötungsdelikte verantwort- lich ist, steht außer Frage, weil es fĂŒr die Strafbarkeit auf die technische Art und Weise der Her- beifĂŒhrung einer Körperverletzung oder Tötung nicht ankommt. Die relevanten Delikte sind nĂ€m- lich als Erfolgsverursachungsdelikte23 und somit technikneutral konzipiert. Es stellt sich aber wieder die zusĂ€tzliche Frage, ob bereits das Eindringen in das System straf- rechtlich relevant sein kann, ob also strafrechtliche Verantwortung spruchreif wird, bevor ĂŒber- haupt noch eine Gesundheitsgefahr entsteht. In Frage kommt wieder § 118a StGB. Der TĂ€ter verschafft sich Zugang zu einem Computersystem, ĂŒber das er typischerweise nicht allein verfĂŒ- gungsbefugt ist. Er handelt im Ausgangsbeispiel auch in der Absicht, durch Verwendung des Computersystems dem betroffenen Patienten einen Nachteil zuzufĂŒgen; er will ihn ja töten.24 Ob § 118a StGB allerdings tatsĂ€chlich bereits im Vorfeld greift, wird oftmals davon abhĂ€ngen, auf welche technische Art und Weise der Zugriff auf das Computersystem erlangt wird. Immer wieder wird nĂ€mlich berichtet, dass Zugriffe aufgrund von SicherheitslĂŒcken möglich sind.25 Nutzt der TĂ€ter allgemein bekannte LĂŒcken aus und muss er daher fĂŒr die Erlangung des widerrechtlichen Zugriffs auf das Computersystem gar keine besondere kriminelle Energie aufbringen, dann schei- tert die Anwendung des § 118a StGB idR. Denn dann ĂŒberwindet er bei seinem Zugriff nicht – wie 22 Ua http://www.tagesanzeiger.ch/sonntagszeitung/Attacke-auf-den-Herzschrittmacher/story/28372909 (abgefragt am 22. 3. 2017). 23 Zu diesem Begriff statt vieler Fuchs, Strafrecht AT I9 Kap 10/41. 24 Denkbar sind freilich auch FĂ€lle, in denen der TĂ€ter die Absicht hat, die jeweilige medizinische Einrichtung, die ein solches System betreibt, oder den Hersteller des betreffenden Medizinproduktes mit Geldforderungen zu konfrontieren und fĂŒr den Fall der Zahlungsverweigerung mit der SchĂ€digung des Patienten zu drohen. 25 Ua http://www.tagesanzeiger.ch/sonntagszeitung/Attacke-auf-den-Herzschrittmacher/story/28372909 (abgefragt am 22. 3. 2017).
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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