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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 122 -
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ALJ 2/2017 Christian Bergauer 122 aus Hardwareteilen besteht (Thermostate, Schließmechaniken usw), die laut Sachverhalt nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren, ist darüber hinaus in echter Konkurrenz an die Sachbe- schädigung durch Unbrauchbarmachen iSd § 125 StGB zu denken. Geradezu im Vorbeigehen wurde im Vortrag die einzig gerichtliche Strafbestimmung des § 51 DSG 200018 im Zusammenhang mit der Nutzung ausspionierter personenbezogener Daten ange- sprochen. Zur Aussage, dass das Sammeln solcher personenbezogener Informationen noch nicht strafrechtlich relevant sei, ist allerdings anzumerken, dass im sog „iPhone-Fall“19 hinsichtlich des bloßen Speicherns digitaler Bildaufnahmen von einer Frau, welche sich gerade auf der Toilette befand, die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 51 DSG 2000 bejaht wurde. Man muss daher wohl davon ausgehen, dass das Ermitteln der personenbezogenen Informationen durch den Täter mittels Kamerafunktion seines Smartphones als Akt des widerrechtlichen Verschaffens und das daran in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgte Speichern dieser (nunmehr digitalisierten) Daten auf der Speicherkarte des iPhones als Tathandlung des „Selbst-Benützens“ beurteilt wurde. Schließt man sich dieser Auffassung an, wäre – anders als im Vortrag kommuniziert – auch das bloße Sammeln personenbezogener Daten von § 51 DSG 2000 erfasst.20 Höchst interessant erweisen sich die von Reindl-Krauskopf in ihrem Vortrag angestellten Überle- gungen zur Anwendung des § 118a StGB auf Fälle des sog „Medjacking“, gerade auch, weil sie selbst hierbei eine gewisse „Irritation“ verortet, die mE jedenfalls aus rechtspolitischer Sicht näher zu untersuchen wäre. Schon allein aus Sachlichkeitsüberlegungen wäre zu hinterfragen, ob aktive Implantate bzw Prothesen (wie zB bionische Arme oder Beine, Herzschrittmacher, Insulinpumpen usw) tatsächlich mit einer Sicherheitsvorkehrung iSd § 118a StGB ausgestattet sein müssen, um dem Träger einen strafrechtlichen Schutz vor Angriffen auf diese Prothesen zu gewähren? Voraus- zuschicken ist, dass man als Mensch schon grundsätzlich keine „Ritterrüstung“ tragen muss, um seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, nicht in der körperlichen Integrität verletzt werden zu wollen. Der im Vortrag angesprochene Fall des Medjacking könnte zur Verdeutlichung dieser Überlegungen etwas variiert werden. Man denke dabei an eine Sachverhaltsvariante, die nicht zu einer Tötung des Opfers führt, sondern sich die Tathandlung lediglich an einer bionischen Arm- prothese oder anderer elektro-mechanischer oder mittels Mikrochip gesteuerter, medizinischer Hilfsmittel (wie zB ionischem Auge, Retina-Stimulator, Hörgerät, funktioneller Muskelreizung, Neuro-Stimulator, Blasenschrittmacher usw) auswirkt. Der Täter manipuliert dabei das aktive Implantat, das per Bluetooth justiert und (fern-)bedient werden kann, derart, dass sich etwa ein bionischer Arm lediglich ständig auf und ab bewegt. Versucht man nun die Strafbarkeit einer solchen „Manipulation des Körpers“ zu ermitteln, zeigt sich schnell, dass es de lege lata schwierig ist, ein für solche Manipulationen geeignetes Delikt zu finden. Die Intensität der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität erreicht wohl nach hM nicht die geforderte Intensität einer Körperver- letzung iSd § 83 Abs 1 StGB. Bloße Misshandlungen sind noch keine Verletzungen am Körper.21 Doch auch ein vorsätzliches Misshandeln iSd § 83 Abs 2 StGB scheidet aus, da wohl die fahrlässig herbeigeführte Folge fehlt (eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert könnte sich allenfalls 18 BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2009/133. 19 LG Salzburg 29. 4. 2011, 49 Bl 17/11v; Thiele, LG Salzburg: Datenverwendung in Schädigungsabsicht durch Auf- nahme mit iPhone beim Toilettenbesuch, jusIT 2011, 185. 20 Siehe zu § 51 DSG 2000 ausführlich Bergauer, Computerstrafrecht 117 ff. 21 Siehe ganz allgemein Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch – StGB2 § 83 Rz 6 f (Stand 1. 8. 2016, rdb.at).
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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