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ALJ 2/2017 Christian Bergauer 124
nach dem Schuldprinzip überhaupt als Tatsubjekt für das konkrete objektiv sorgfaltswidrige Verhal-
ten der Maschine, das konzeptionell nicht immer mit einem Programmfehler verbunden sein muss,
in Frage kommt und ob dieser Person der eingetretene Erfolg überhaupt objektiv zugerechnet wer-
den kann. Hauptsächlich wird dabei wohl die Nachweisbarkeit im Bereich der normativen Zurech-
nung problematisch sein, wie vor allem die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs oder die Frage
nach der Risikoerhöhung bei rechtmäßigem Alternativverhalten, wenn nämlich einerseits gar kein
Programmierfehler im Herstellungsprozess vorgelegen hat, sondern der Erfolg durch eine selbst-
ständige Entscheidung im Rahmen der autonomen Fortentwicklung des Systems eingetreten ist,
und andererseits, es faktisch gar nicht möglich ist, alle System-Entscheidungen im Hinblick auf
sämtliche zukünftigen Sachverhaltskonstellationen vorherzusehen. Es wäre allerdings auch daran
zu denken, dass etwa dem Hersteller und/oder Fahrzeughalter eine Überwachungspflicht für die
besondere Gefahrenquelle „Smart Car“ auferlegt sein kann, weshalb der Überwachungsgarant
dafür Sorge tragen muss, dass andere Rechtsgüter durch die von ihm zu überwachende Gefahren-
quelle nicht geschädigt werden dürfen (zB Verkehrssicherungspflichten). Wird gegen eine solche
Überwachungsverpflichtung verstoßen, kann dies ebenfalls eine Fahrlässigkeitshaftung für den
Einzelnen auslösen, sofern – wie für den Bereich der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben
zutreffend – ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert.
Unabhängig davon kann dem Halter eines voll-autonomen Autos ebenso wie dem Lenker eines Kfz,
das nur gewisse Fahrmanöver unter der Aufsicht des Lenkers mittels Fahrerassistenzsystemen (wie
zB Parkpilot) ausführt, eine sog „Einlassungsfahrlässigkeit“ vorgeworfen werden, wenn ein autono-
mes Smart Car bzw ein Assistenzdienst in Betrieb genommen wird, obwohl dieses/ dieser bereits in
der Vergangenheit ein dem Lenker bekanntes „auffälliges (Fehl-)Verhalten“ gezeigt hatte.
Die Computerkriminalität ist aktuell wohl eines der unterschätztesten Kriminalitätsfelder, obwohl
sie bereits zu einem massiven gesellschaftlichen Problem geworden ist. Die im Hauptvortrag ange-
rissenen Phänomene bilden lediglich eine kleine Auswahl an Erscheinungsformen der Computer-
kriminalität. Im Jahr 2016 gab es allein in Österreich 13.103 Anzeigen wegen Cybercrime-Delikten.27
Dennoch ist sie noch nicht wirklich in der Rechtsprechung angekommen, was die zu Beginn meines
Kommentars präsentierten Verurteilungszahlen belegen dürften. Faktische Probleme der Täteraus-
forschung, strafprozessuale Schwierigkeiten diverser informationstechnischer Ermittlungsmaß-
nahmen aber insb auch konzeptionell verbesserungsfähige Computerdelikte sind mE die Gründe
dafür.28 Proportional zur rasanten informationstechnischen Fortentwicklung und deren gesell-
schaftlichen Durchdringung werden jedenfalls die strafwürdigen Cybercrime-Phänomene in allen
Lebensbereichen zunehmen, was zwingend auch dazu führen wird, dass der Computerkriminalität
im Allgemeinen sowie der Computerstrafrechtsdogmatik im Besonderen in den nächsten Jahren
eine viel höhere Aufmerksamkeit in Theorie und Praxis gewidmet werden muss, als ihr heute noch
eingeräumt wird.
27 BMI, Sicherheit 2016 – Kriminalitätsentwicklung in Österreich 31, http://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=
s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwj8pdrnr-DTAhUMbBoKHcATADQQFggsMAA&url=http%3A%
2F%2Fwww.bmi.gv.at%2Fcms%2FBK%2Fpublikationen%2Fkrim_statistik%2F2016%2FWeb_Sicherheit_2016.pdf&u
sg=AFQjCNEDiNqkAwEFnZakxqWQtnIxYaQZXQ (abgerufen am 8. 5. 2017).
28 Siehe fünf generelle Thesen zu den aktuellen Herausforderungen im Bereich des Computerstrafrechts bei
Bergauer, Computerstrafrecht 597 ff.
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal