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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 132 -
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ALJ 2/2017 Gregor Kirchhof 132 Staates diese Masse an Daten erhoben werden muss. Die Soll-Ertragsbesteuerung hatte sich demgegenüber bewusst dafür entschieden, die Finanzsphäre der Steuerbetroffenen zu schonen.47 Der Datenschutz und das Steuergeheimnis werden gegenwärtig im Kampf gegen „aggressive Steuergestaltungen“ internationaler Unternehmen erheblich gefährdet. Multinationale Unterneh- men wie Amazon, Apple, Google oder Starbucks haben die Unterschiede nationaler Steuer- rechtsordnungen genutzt, um ihre Steuerlast erheblich zu mindern. Gegen dieses sog „Base Ero- sion and Profit shifting“ (BEPS) erwägen die Europäische Union48 und die OECD49 verschiedene Maßnahmen.50 Bereits beschlossen ist das Country-by-Country-Reporting,51 das die steuerliche Kooperation zwischen den Staaten verbessern soll. Daten multinationaler Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio Euro werden anderen Ländern bereitgestellt, in denen die Un- ternehmen steuerlich tätig sind. Erfasst werden die Verteilung des Umsatzes, des Gewinns, der Steuerlast, die Anzahl der Arbeitnehmer, bestimmte Vermögenswerte und die Geschäftstätigkeit jeder einzelnen Konzerneinheit.52 Das entsprechende internationale Abkommen haben gegen- wärtig 64 Staaten geschlossen.53 Eine aggressive Steuergestaltung mag ein Land in einem isolier- ten Blick auf die vorhandenen Daten nicht erkennen oder ein bevorteiltes Land nicht entdecken wollen. In der überstaatlichen Zusammenarbeit aber werden – so die Erwägung – die Gestaltun- gen offengelegt und dann wirksam bekämpft. Die Unternehmensdaten werden, wenn die Unter- nehmen entsprechend tätig sind, über die gesamte Welt verteilt – in Europa, von Kanada bis nach Australien, von Südafrika bis nach Norwegen, von Brasilien bis nach China und Russland. Die Länder verpflichten sich im Vertrag zur Vertraulichkeit und zu einer angemessen Verwendung der Daten.54 Ob alle 64 Staaten das Steuergeheimnis in angemessener Weise wahren, ist allerdings die zentrale Fragen. Zudem ist fraglich, ob die eher äußeren Informationen überhaupt helfen, „aggressive Steuerplanungen“ aufzudecken. Die Grundrechte scheinen das Country-by-Country- Reporting zu verbieten, setzen ihm jedenfalls enge Grenzen. Auch deshalb drängt die zentrale grundrechtliche Vorfrage, welche Daten der Staat nutzen darf und soll, um Steuern zu erheben. 47 Siehe unter Kap III. 48 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuer- vermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, COM (2016) 26 final, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016PC0026&from=EN (abgefragt am 21. 7. 2017); Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuer- vermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl L 2016/193, 1. Die Richtlinie wurde in Deutschland bereits umgesetzt (BGBl I 2016, 3000); siehe hierzu Blumen- berg/Kring, Erste Umsetzung von BEPS in nationales Recht, BB 2017, 151. 49 OECD, Addressing Base Erosion and Profit Shifting, 2013 http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/addressing-base- erosion-and-profit-shifting_9789264192744-en; siehe ferner die Abschlussberichte unter http://www.oecd.org/tax/ aligning-transfer-pricing-outcomes-with-value-creation-actions-8-10-2015-final-reports-9789264241244-en.htm (jeweils abgefragt am 21. 7. 2017). 50 Siehe hierzu Schön, „Ein großer blinder Fleck“, Gespräch über die Folgen von BEPS, EY TAX & LAW 04/2015 http://www.tax.mpg.de/fileadmin/TAX/docs/TL/WS/EY_BEPS_2.pdf (abgefragt am 21. 7. 2017). 51 Die OECD initiierte dazu das Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of Country-by- Country Reports vom 27. 1. 2016 (http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/about-automatic-exchange/cbc- mcaa.pdf (abgerufen am 21. 7. 2017), eine entsprechende Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. 5. 2016 ist am 3. 6. 2016 in Kraft getreten. Auf nationaler Ebene sucht das Gesetz vom 20. 12. 2016 (BGBl I 2016, 3000), die Vorgaben umzusetzen. 52 Diese Bestandteile wurden in den neuen § 138a Abs 2 dAO übernommen. 53 Das Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of Country-by-Country Reports haben aktuell 64 Länder unterzeichnet https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/about-automatic-exchange/CbC-MCAA- Signatories.pdf (abgefragt am 21. 7. 2017). 54 Section 5 des Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of Country-by-Country Reports (FN 55) trägt dementsprechend den Titel “Confidentiality, Data Safeguards and Appropriate Use”.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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