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ALJ 2/2017 Iris Eisenberger 149
kann81 und wenn ja, in welcher Form. Überlegungen, wie die elektronische Person82 oder mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Systeme,83 stellen jedenfalls eine Herausforderung
für den traditionellen Rechtsbegriff dar, wonach Recht von Menschen für Menschen gemacht
ist84 und in dem kein Platz für technologische Systeme als NormadressatInnen zu sein scheint.
Mitunter ist es auch keine Frage rechtlicher Steuerung, sondern eine technologischer Normie-
rung85 und der Steuerung durch Design.86 Die Zurückdrängung demokratisch-staatlicher Steue-
rung und damit konsensual errungener Werte liegt jedenfalls auf der Hand. Zum Schutz der Ge-
sellschaft vor einer potentiellen Techno-Diktatur bedarf es neuer Mechanismen der Machtkon-
trolle und der Vorbeugung von Machtmissbrauch und eines Bewusstseinsbildungsprozesses
innerhalb der neuen ProgrammiererInnen-Eliten.
VI. Resümee
Die Frage, wie selbst- oder fremdbestimmt Menschen in der zunehmend digitalisierten Welt sind,
ist, wie gezeigt wurde, die falsche Fragestellung, denn Fehlverhalten, dass in einer digitalisierten
und distribuierten Welt niemandem mehr zugerechnet werden kann und keine Verantwortung
mehr auslöst, führt wohl zwangsläufig zu Machtmissbrauch, sei es durch Private oder durch den
Staat. Das Netzwerk-Verhalten entzieht sich darüber hinaus aufgrund der weitgehend fehlenden
rechtlichen Anknüpfungspunkte staatlicher Kontrolle. Es wäre daher zu fragen, woher wir in digi-
talisierten Systemen überhaupt wissen, wer bestimmt und wie wir die, die bestimmen, wieder
sichtbar machen. Wie können wir die, die normative Standards setzen, zur Verantwortung ziehen
und damit Macht kontrollieren und Missbrauch verhindern?87 Können wir auch in digitalisierten
und distribuierten Systemen zentrale rechtliche Anliegen, wie Verantwortung, Kontrolle und
Machtbeschränkung effektuieren und wenn ja, mit rechtlichen oder anderen Instrumenten? So
oder so sollte sich die Gesellschaft, aber auch die Rechtswissenschaft diesen Fragen im Sinne
eines „legal foresight“88 eher früher als später stellen und nicht erst, wenn technologische Syste-
me fest in unserer Gesellschaft verankert und kaum noch steuerbar sind.89
81 Vgl Dulong de Rosnay, Peer to party: Occupy the law, 5. 12. 2016, First Monday, http://journals.uic.edu/ojs/
index.php/fm/article/view/7117/5658 (zuletzt abgefragt am 20. 7. 2017).
82 Koops/Hildebrandt/Jaquet-Chiffelle, Minnesota Journal of Law, Science and Technology 2010, 499; Matthias, Auto-
maten als Träger von Rechten (2008); Häusermann, Autonome Systeme im Rechtskleid der Kapitalgesellschaft
(2016) siehe unter: http://www.homburger.ch/fileadmin/publications/AUTOSYKG.PDF (zuletzt abgefragt am 10. 6.
2017); Solum, North Carolina Law Review 1992, 1231. Siehe ferner Wiebe, Die elektronische Willenserklärung
(2002).
83 Häusermann, Autonome Systeme 5 ff.
84 Anstelle aller Kelsen, Reine Rechtslehre2 9.
85 Vgl Reidenberg, Texas Law Review 1998, 554; Cockfield, Manitoba Law Journal 2004, 405.
86 Siehe idZ Schwarz-Plaschg/Kallhoff/I. Eisenberger, Making Nanomaterials Safer by Design? NanoEthics 2017, 1 und
die darin zitierte Literatur.
87 Vgl Ehrke-Rabel/I. Eisenberger/Hödl/Zechner, ALJ 2017 (in Endredaktion).
88 Vgl Gruber/I. Eisenberger in I. Eisenberger/Lachmayer/G. Eisenberger 67; Bruckmüller/Schumann, Automatisiertes und
autonomes Fahren: Strafrechtliche Rahmenbedingungen in Österreich, in I. Eisenberger/Lachmayer/G. Eisenberger
(Hrsg), Autonomes Fahren und Recht (2017) 123 (145).
89 Zur Akzeptanzsteigerung durch Demokratisierung siehe I. Eisenberger, Innovation 284 ff.
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal