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ALJ 2/2017 Der digitalisierte Steuerpflichtige 152
(der BAO6 und des UStG7) verpflichtet ist, hilft wenig, wenn er nicht mitwirken will. Die Ausübung
von Zwang durch die Abgabenverwaltung setzt nämlich zunächst voraus, dass die Abgabenver-
waltung überhaupt von dem steuerpflichtigen Vorgang erfährt und wenn sie einmal davon erfah-
ren hat, kann Zwang im Ausland nur im Wege der Amtshilfe ausgeübt werden. Diese wiederum
setzt entsprechende Rechtsgrundlagen und die Kooperation des Ansässigkeitsstaates des be-
troffenen Steuerpflichtigen voraus.8 Der Gesetzgeber hat nicht viele Möglichkeiten, dieses Voll-
zugsdefizit zu überwinden. Ein wirksames Instrument ist immerhin die Einbindung dritter „Mit-
wisser“ in die Informationsbeschaffung. So kann man Vertragspartner der ausländischen Unter-
nehmer, so sie selbst Unternehmer sind, zur Mitteilung über bestimmte Vorgänge an die Finanz-
verwaltung verpflichten9 oder auch einen Abzug der Steuer durch den inländischen Vertrags-
partner vorsehen.10 Sind die Vertragspartner der ausländischen Unternehmer jedoch Konsumen-
ten, wird es aus verfassungsrechtlicher Sicht schwierig, ihnen Informationspflichten gegenüber der
Abgabenverwaltung betreffend einen Dritten aufzuerlegen.11 Im Versandhandel etwa hat sich der
Gesetzgeber damit beholfen, dass das Briefgeheimnis nicht mehr umfassend gilt: Für Zoll- und
Umsatzsteuerzwecke darf die Verwaltung Pakete öffnen und bestimmte Auskünfte vom Postdienst-
leister verlangen.12 Aber auch Pakete kann man nur öffnen, wenn man weiß, dass sie da sind.
Wenn der Umsatzsteuer- und der Glücksspielgesetzgeber auf die Digitalisierung reagiert haben,
indem sie digital erbrachte Dienstleistungen dort der Umsatzsteuer bzw der Glücksspielabgabe
unterwerfen, wo – untechnisch gesprochen – der Konsum dieser Dienstleistung stattfindet,13
dann gelingt das auch nur, wenn mit gesetzlichen Vermutungen gearbeitet wird14 oder würde15.
Wer seine Dienstleistungen über das Netz anbietet, kann nämlich niemals mit Sicherheit feststel-
len, wo sich der Leistungsempfänger befindet, wenn er die Dienstleistung in Anspruch nimmt.
Noch schwieriger ist es für die Finanzverwaltung, die Rechtsmäßigkeit der Angaben des Steuer-
6 §§ 115 ff BAO.
7 § 21 UStG.
8 Innerhalb der EU sollte das Problem insoweit entschärft sein, als es EU-weit einheitliche und umfassende Amts-
hilfeverpflichtungen gibt, die im Bereich der Umsatzsteuer in der EU-Amtshilfeverordnung VO (EU) 904/2010 des
Rates vom 7. 10. 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl L 2010/268, 1 und RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwal-
tungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl L 2011/64, 1, umgesetzt durch das EU-Amtshilfegesetz (kurz:
EU-AHG). Praktisch erweist sich die Amtshilfe bisweilen jedoch aus verschiedenen Gründen als schwerfällig.
9 Das EStG sieht an verschiedenen Stellen Mitteilungspflichten Dritter vor (zB § 109a oder § 109b EStG).
10 Einen Quellensteuerabzug statuieren etwa § 93 EStG iZm bestimmten Kapitalerträgen oder § 99 EStG iZm be-
stimmten Zahlungen an ausländische VertragspartnerInnen.
11 Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Inpflichtnahme in Steuersachen zur vergleichbaren deutschen
Rechtslage Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen (2012).
12 § 27 Abs 5 und Abs 6 UStG.
13 Gem § 3a Abs 13 UStG werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer (Konsumenten)
dort ausgeführt und sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Drittlandsgebiet hat. Nach § 57 Abs 2 unterliegen elektronische Lotterien, die nicht glücksspiel-
rechtlich konzessioniert sind, in Österreich einer Glücksspielabgabe, wenn die Teilnahme an der elektronischen
Ausspielung vom Inland aus erfolgt.
14 Das UStG arbeitet mit gesetzlichen Vermutungen, die widerlegbar sind (Art 24a ff Durchführungsverordnung (EU)
282/2011 des Rates vom 15. 3. 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur RL 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 2011/77, 1 (kurz: MwSt-DVO). Diese Bestimmungen werden unions-
weit einheitlich angewandt.
15 Im Unterschied zum Umsatzsteuerrecht arbeitet das GSpG nicht mit gesetzlichen Vermutungen. Die Glücksspiel-
abgabe auf elektronische Lotterien iSd § 12a GSpG wird in Österreich erhoben, wenn „die Teilnahme vom Inland
aus erfolgt“ (§ 57 Abs 2 GSpG). Das Problem liegt hier darin, dass weder der Steuerpflichtige, nämlich der Anbie-
ter der Lotterie, noch die Finanzverwaltung selbst in der Lage sind, mit vernünftigen Mitteln zu überprüfen, ob
der Spieler von Österreich aus an der elektronischen Lotterie teilgenommen hat (dazu jüngst Gunacker-Slawitsch,
Online-Glücksspiel und Beweismaß, taxlex 2017 [in Druck]).
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal