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ALJ 2/2017 Tina Ehrke-Rabel 153
pflichtigen zu überprüfen. Das Steuerrecht ist hier vor die Herausforderung gestellt, nicht Rege-
lungen zu schaffen, die mangels Kontrollierbarkeit das Steuerzahlen zur Beliebigkeit machen.
Die Entwicklungen sind noch lange nicht zu Ende: Auch wenn gute Chancen bestehen, dass klas-
sische Fälle digitalen Wirtschaftens in irgendeiner Weise steuerrechtlich in den Griff bekommen
werden, entwickelt die Digitalisierung immer neue Wirtschaftsmodelle. Die größte Herausforde-
rung in diesem Zusammenhang sind sicherlich dezentrale distribuierte Systeme, die Transaktio-
nen im Netz ohne Mittelsmänner erlauben, virtuelle Werte schaffen und im Regelfall mit krypto-
graphischer Verschlüsselung arbeiten.16
III. Der Steuerpflichtige im digitalisierten Abgabenverfahren
Steuern dienen der Finanzierung der Staatsaufgaben. In Staaten, die sich – wie die Mitgliedstaa-
ten der EU – zur sozialen Marktwirtschaft bekennen (Art 3 EUV), haben sie außerdem eine Umver-
teilungsfunktion, indem sie Transferleistungen von den sehr leistungsfähigen Menschen zu jenen
Menschen ermöglichen, denen aus verschiedenen Gründen die Sicherung einer lebenswerten
Existenz selbst nicht möglich ist.
Steuerrecht ist Eingriffsrecht. Es ist Verwaltungsrecht und da Steuern das Privateigentum des
Einzelnen beschneiden, hat ihre Erhebung dem Gesetzesvorbehalt des Grundrechts auf Privatei-
gentum gerecht zu werden. Steuern dürfen also nur aufgrund der Gesetze erhoben werden (Art 18
B-VG). Dies trifft sowohl für das materielle Steuerrecht zu als auch für jene Regeln, die die Ermitt-
lung besteuerungserheblicher Sachverhalte, sowie die Festsetzung und Eintreibung der Steuer-
schulden betreffen. Steuern sollen außerdem gerecht sein. In den meisten westlichen Demokra-
tien werden jene Steuern als am gerechtesten empfunden, die den einzelnen nach seiner indivi-
duellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belasten.17 Bei der Bewertung dieser individuellen
Leistungsfähigkeit spielen neben den Aufwendungen, die der einzelne für den Erwerb seines
Einkommens zu tragen hat (sog „objektives Nettoprinzip“),18 auch persönliche Umstände eine
große Rolle. Dazu zählen etwa der Umstand, dass für Kinder gesorgt werden muss, außerge-
wöhnliche Umstände, etwa Schicksalsschläge im privaten Umfeld, die erhöhte Kosten der priva-
ten Lebensführung verursacht haben, oder Krankheitskosten, die von keiner Versicherung getra-
gen werden (sog „subjektives Nettoprinzip“).19 Auch bloße Rechtsverkehrssteuern, wie etwa die
Grunderwerbsteuer, also die Steuer auf die Übertragung von unbeweglichem Vermögen, sollen
aus politischen Gerechtigkeitserwägungen etwa zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen
Übertragungen differenzieren. Schließlich sollen bestimmte Vorgänge aus bestimmten rechtspo-
litischen Erwägungen nicht oder geringer besteuert werden (zB die unentgeltliche Übertragung
von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsübergabe oder die Begründung von Miteigentum im
Zusammenhang mit einer Ehe). Die Liste ließe sich unendlich fortsetzen. Was sie deutlich machen
16 Dazu in dieser Ausgabe I. Eisenberger, Digitalisierung und Selbstbestimmung, ALJ 2/2017, 140; Ehrke-Rabel/I. Eisen-
berger/Hödl/Pachinger/Schneider, Kryptowährungen, Blockchain und Smart Contracts: Risiken und Chancen für
den Staat (Teil I), JusIT 2017, 87; Ehrke-Rabel/I. Eisenberger/Hödl/Zechner, Bitcoin-Miner als Prosumer, ALJ 2017 (in
Endredaktion).
17 Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 (2013) Tz 22 ff; Beiser, Steuern14 (2016) Tz 6.
18 Eine Person, die ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von selbstproduzierten Gegenständen bestreitet, wird
höhere Aufwendungen zur Herstellung dieser Gegenstände haben als jemand, der seinen Lebensunterhalt durch
die Erbringung von Beratungsleistungen sichert.
19 Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 Tz 25 f.
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal