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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 156 -
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ALJ 2/2017 Der digitalisierte Steuerpflichtige 156 Wie die Finanzbehörde die elektronisch und standardisiert übermittelten Daten behandelt, ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Es gelten vielmehr die allgemeinen Bestimmungen, die weit- gehend aus Zeiten weit vor der Digitalisierung stammen:37 Die Abgabenerklärungen sind von der Abgabenbehörde zu prüfen, bei Zweifeln sind Ergänzungsaufträge, bei Bedenken gegen die Richtig- keit der Abgabenerklärung Bedenkenvorhalte zu erteilen (§ 161 BAO). Will die Behörde von der Abgabenerklärung abweichen, hat sie dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 161 Abs 3 und § 115 Abs 2 BAO). Angesichts der Massenhaftigkeit des Verfahrens und der bereits erwähnten beschränkten staatlichen Ressourcen ist eine Überprüfung aller Steuerpflichtigen im Sinne einer „100%-Kontrolle“ unmöglich.38 Die elektronische Übermittlung der Steuerdaten in absolut standardisierter Form ermöglicht jedenfalls eine elektronische und automationsunterstützte Verarbeitung im weitesten Sinn. Diese Form der Übermittlung macht es nämlich nicht unbedingt notwendig, dass die Abgabenbehörde in der Form eines Menschen die Erklärung prüft. Gerade der Vergleich mit Eingaben in vorange- gangenen Veranlagungszeiträumen oder auch der Vergleich mit Daten von anderen Steuerpflich- tigen in vergleichbaren Situationen kann technisch durch einen Algorithmus vorgenommen wer- den. Ist der Algorithmus der Behörde als Hilfsinstrument zurechenbar, vollzieht er behördliches Handeln. Da es sich bei den von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten um personenbezoge- ne Daten handelt, ist der hier beschriebene Datenabgleich als „Verarbeitung“ von Daten iSv Art 4 Z 2 DSG-VO (§ 4 Z 9 DSG 2000) zu qualifizieren. Dabei handelt es sich nämlich um einen mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbe- zogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Über- mittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüp- fung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (Art 4 Z 2 DSG-VO). Dass die Finanzverwaltung die Daten sammelt, aufbewahrt und überprüft, ist gesetzlich vorgese- hen. Gesetzlich nicht vorgesehen ist, wie sie diese Überprüfung durchführt. Die Datenverarbei- tung ist auch zweifelsohne für die Wahrung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, nämlich für die Sicherung des Steueraufkommens und für die Wahrung der gleichmäßigen Steuererhebung erforderlich. Sie ist daher rechtmäßig, wenn sie gesetzlich verankert ist (Art 6 Abs 3 lit a DSG-VO; § 7 Abs 1 DSG 2000). Nähere Bestimmungen über die Art der Verarbeitung, die Dauer der Aufbe- wahrung etc können nach Art 6 Abs 2 DSG-VO vorgesehen werden, sind aber nicht absolut not- wendig. Dass das österreichische Recht diesbezüglich nichts Näheres vorsieht, ist somit aus da- tenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich. Letztendlich – so könnte man jedenfalls rational argu- mentieren – sind die Daten ohnehin bei der Finanz, die durch das Steuergeheimnis nach § 48a BAO zur Verschwiegenheit über die ihr zur Kenntnis gelangten Informationen und nach § 161 BAO zur Kontrolle der Steuererklärungen verpflichtet ist. Wird die Kontrolle automationsunter- stützt durchgeführt, dann ist dies bei entsprechend sachkundiger Gestaltung des Algorithmus der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sogar zuträglicher, weil der Algorithmus – anders als der prüfende Mensch – in der Gewissenhaftigkeit seiner Überprüfungen nie durch menschliche Be- dürfnisse (wie Schlaf, Nahrung) beeinträchtigt werden kann. 37 § 161 BAO lässt sich auf § 205 der Reichsabgabenordnung aus dem Jahr 1931 zurückführen. 38 VfSlg 4986/1965.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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