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ALJ 2/2017 Tina Ehrke-Rabel 157
Fest steht aber, dass Veranlagungsabgaben jedenfalls39 durch einen Bescheid festgesetzt wer-
den. Anders als im allgemeinen Abgabenverfahren bedürfen automationsunterstützt erlassene
Bescheide weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine
Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung
bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 BAO).40 Der VwGH hält die „Freigabe“ des Be-
scheides durch einen Organwalter für ausreichend, um die Rückführung der Ausfertigung auf
den Willen eines Organwalters der Behörde zu ermöglichen.41 Das Abgabenrecht lässt also die
automationsunterstützte Bescheidausfertigung ohne weiteres zu.
Die Überprüfung der übermittelten Daten kann also durchaus durch eine Maschine vorgenom-
men werden. So könnte eine Unterscheidung zwischen „wenig auffälligen“ und „auffälligen“
Steuererklärungen getroffen werden.42 Angesichts der im Verhältnis zum allgemeinen Verwal-
tungsverfahren umfassenden Rechtskraftdurchbrechungsmöglichkeiten könnten also in den
wenig auffälligen Fällen auf konkrete Nachforschungen verzichtet und zunächst ein erklärungs-
konformer Bescheid automatisch erlassen werden. Dies hätte den Vorteil, dass der Staat schnel-
ler zu seinem Geld kommt. Die knappen Humanressourcen könnten dann gezielt in den auffälli-
gen Fällen eingesetzt werden. Gesetzlich explizit geregelt ist eine solche Datenverarbeitung der-
zeit nicht. Die BAO sieht nur vor, dass die Finanzbehörde eine elektronische Dokumentation (ein
Dokumentationsregister) anlegen (§ 114 Abs 2 BAO) und Anbringen und andere das Verfahren
betreffende Anbringen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen darf (§ 114 Abs
3 BAO). Außerdem ermächtigt § 114 Abs 4 BAO die Abgabenbehörden, Daten automationsunter-
stützt zu verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder die sonst bei der Vollziehung von Abgabenvor-
schriften und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Die Datenverarbeitung
ist nur zulässig, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Datenver-
arbeitung zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher Gesetzesverletzungen geeig-
net, erforderlich und angemessen sein muss. Ob diese sehr generelle Ermächtigung als hinrei-
chende Grundlage für einen Datenabgleich und eine Vorselektion in der beschriebenen Form
taugt, darf hier zumindest in Frage gestellt werden.
Fest steht, dass Steuerbescheide vielfach zunächst erklärungskonform und immer automations-
unterstützt erlassen werden.43 In seltenen Fällen ergehen nach Übermittlung der Steuererklärung
und vor Erlassung des Steuerbescheides behördliche Nachfragen. Dass elektronisch eingereichte
Steuererklärungen bereits vor Erlassung des Bescheides einem automatisierten Überprüfungs-
prozess unterworfen werden, erscheint also nicht unwahrscheinlich. Aus grundrechtlicher und
insb datenschutzrechtlicher Sicht dürfte dieses Vorgehen auch unbedenklich sein, solange der
39 Bei Selbstbemessungsabgaben setzt die Entrichtung der Abgabenschuld durch den Steuerpflichtigen, ohne dass
die Finanzverwaltung in irgendeiner Form an der Festsetzung mitgewirkt hat, den (vorläufigen) Endpunkt.
40 Nach den ErläutRV 108 BlgNR 17. GP 40, die zur Einführung des § 96 letzter Satz BAO führten, erging bereits im
Jahr 1987 eine Vielzahl von Bescheiden in einem „vollautomatisierten“ Verfahren. Die gesetzliche Vermutung an
Stelle des Unterschriftserfordernisses wurde daher eingeführt, um die von VfGH und VwGH geforderte Unter-
schrift als Willensbekundung des Organwalters der zuständigen Behörde zu ersetzen. Dazu schon Holzinger, Der
„Computerbescheid“ in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in FS W. Rosenzweig (1988) 193
(194).
41 VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0205; 16. 12. 2010, 2009/15/0002; 14. 12. 2006, 2005/14/0014.
42 Ehrke-Rabel/Hödl, Profiling, DAKO 2017, 59 f.
43 Rombold, § 299 BAO als kleine Schwester der „Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt“, SWK 2005, 910; Gunacker-
Slawitsch, Auskunftspflicht als Grundlage für die „Nachbescheidkontrolle“? RdW 2011, 699 (711).
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal