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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 159 -
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ALJ 2/2017 Tina Ehrke-Rabel 159 schaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthalts- ort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen“.47 An anderer Stelle macht die DSG-VO deutlich, dass es sich bei Profiling um eine systematische und umfassende Bewertung handelt.48 Profiling reicht also weiter als eine „einfache“ Datenverarbeitung.49 Auf diese Weise ermöglicht die automatisierte Verarbeitung von Daten im Rahmen des Profiling die Analyse und Vorhersage bestimmter höchstpersönlicher Lebens- und Themenbereiche von Men- schen.50 Angesichts der umfangreichen Daten, die der einzelne im Rahmen seiner Steuererklä- rungspflichten zur Festsetzung der sachgerechten Steuer preiszugeben hat, würden ein umfas- sendes Profiling ermöglichen. Ob die Abgabenverwaltung in diesem Zusammenhang derzeit den datenschutzrechtlichen An- forderungen gerecht wird, darf angesichts der kaum existenten expliziten Rechtsgrundlagen, zumindest bezweifelt werden. IV. Conclusio Dass die Instrumente der Digitalisierung nicht vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirt- schaftlichen Aktivitäten, sondern auch vom Staat im Rahmen seiner Pflichten verwendet werden, ist mehr als legitim. Es ist für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern, sogar dringend notwendig. Dass eine Vereinfachung des materiellen Steuerrechts wünschenswert wäre und sowohl den Vollzug erleichtern als auch die Befolgungs- kosten für den Steuerpflichtigen reduzieren würde, ist unbestritten. Wahrscheinlicher als eine drastische Vereinfachung des materiellen Rechts erscheint jedoch die Gestaltung eines moder- nen Abgabenverfahrens, das moderne Instrumente des Vollzugs auf ein verfassungsrechtlich gesichertes Fundament des Vollzugs setzt. Auf verfassungsrechtliche Absicherung sollte Bedacht genommen werden. Nicht jedes technische Hilfsmittel, das menschliche Arbeit ersetzt, kann im Verwaltungsvollzug ohne weitere gesetzliche Fundierung eingesetzt werden. 47 Art 4 Z 4 DSG-VO. 48 Vgl Artikel 35 Abs 3 lit a DSG-VO zur Datenschutz-Folgenabschätzung. 49 Art 4 Z 2 DSG-VO: „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfas- sen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfra- gen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel- lung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 50 Dazu genauer Ehrke-Rabel/Hödl, DAKO 2017, 60.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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