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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 79 -
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ALJ 2018 Lando Kirchmair 79 die Verhinderung derartiger Kundgebungen, zu erreichen.65 Dieser Spendenaufruf bestand darin, jeden von einem Neonazi zurückgelegten Meter bei dem – nur im Datum verlegten und umbenannten – „Marsch zum Volkstrauertag“ mit 10 € für ein Aussteigerprogramm namens Exit-Deutschland zu belohnen. Derartige Schritte scheinen – zumindest als begleitende Maß- nahmen – notwendig, um der Symbolik dieser Orte beizukommen. Jedoch fand wiederum eine Versammlung Rechtsextremer in Wunsiedel statt. Zentral ist jeweils nicht zwangsläufig ein Objekt, sondern es reicht auch ein Ort für die negative Symbolwirkung. Dieses Beispiel zeigt, wie schwierig es sein kann, eine derartige negative Symbolik aufzulösen und in etwas Positives zu transformieren. Vergleichbar ist außerdem die Kleinstadt Predappio in Italien. Der Kult am Geburtsort und der Grabstätte Mussolinis muss zu denken geben.66 Der Bürgermeister der Stadt, Giorgio Frassineti, stellt sich klar gegen den bizarren Kult rund um die faschistischen Souvenirshops in der kleinen Stadt: „Wir können das Narrativ des Dorfes Predappio nicht länger den Souvenirshops überlassen […], diese Art der ‚kommerziellen’ Verwendung der öffentlichen Erinnerung erscheint aus dem Kontext geris- sen und fokussiert auf Regime-Nostalgie“.67 Ein Museum, welches kritische Reflexion ermöglichen und falsche Geschichtsschreibung verhindern soll, ist aktuell in Planung.68 Klar ist allerdings auch, dass es wahrscheinlich nicht besonders wirksam wäre, irgendwo in der Salzburger Vorstadt in Braunau ein anderes Haus zu kaufen bzw anzumieten, um sich dort einer kritischen Reflexion zu bemühen. Die Symbolik ist eben genau mit dieser Immobilie in der Salz- burger Vorstadt 15 verbunden. Trotzdem muss kritisch angemerkt werden, dass das Unterfan- gen, die Deutungshoheit wieder zu erlangen, äußerst schwierig ist und eben, wie aufgezeigt wur- de, keineswegs mit einem simplen Infrastrukturprojekt verglichen werden kann. Das heißt, selbst die Enteignung ist kein Garant dafür, dass Braunau als Pilgerstätte für Anhänger nationalsozialis- tischen Gedankengutes passé ist. Untätigkeit der Republik Österreich ist allerdings auf Grund der zuvor aufgezeigten Bundesverfassungsbestimmungen und dem in dem Enteignungsverfahren artikulierten öffentlichen Interesse keine Option. Insofern gehandelt wird, ist eine Option ohne eben dieser Immobilie nur schwer vorstellbar. Das vage öffentliche Interesse ist allerdings auch bei der schwierig zu beurteilenden Eignung des Objektes problematisch. Während aktuell die Eignung für das gesetzte zweigliedrige Ziel der Ver- hinderung von Missbrauch und der positiven Umkehrung der Symbolik grundsätzlich mit dem Objekt verbunden sind, wird erst die Zukunft zeigen, ob die Enteignung tatsächlich dafür geeignet ist, dies zu erreichen. Das bedeutet, dass nicht nur das Eigentum an der Immobilie, sondern vor allem dessen zukünftige Nutzung für die Erreichung des Enteignungszweckes entscheidend ist. Erst dann kann beurteilt werden, ob das Objekt dazu geeignet ist, den konkreten Bedarf zu decken. 65 Siehe dafür „Neonazis marschieren unfreiwillig gegen Rechts“, Sueddeutsche.de vom 16. 11. 2014, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/bayern/aktion-im-bayerischen-wunsiedel-neonazis-marschieren-unfreiwillig- gegen-rechts-1.2222578. 66 Vgl dazu Bastaroli, Italien: Ein neues Image für den ‚Duce‘-Geburtsort, DiePresse.com vom 5. 8. 2016, abrufbar unter http://diepresse.com/home/ausland/welt/5063440/Italien_Ein-neues-Image-fuer-den-DuceGeburtsort. 67 Zitiert nach Noiret, Ein Faschismus-Museum an Mussolinis Geburts- und Begräbnisort?, in Public History Weekly 4 (2016) 32 vom 6. 10. 2016, abrufbar unter https://public-history-weekly.degruyter.com/4-2016-32/a-museum-of- fascism-where-mussolini-was-born-and-buried/. 68 Vgl zur speziellen Situation Italiens auch Ben-Ghiat, Why are so many fascist monuments still standing in Italy? The New Yorker, 5. 10. 2017, abrufbar unter https://www.newyorker.com/culture/culture-desk/why-are-so-many- fascist-monuments-still-standing-in-italy?
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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