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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 86 -
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Seite - 86 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn 86 Aufhebung die Zuständigkeit für die Erlassung des Enteignungsbescheides zukäme.“107 Sehr wahr- scheinlich ist eine derartige Entscheidung nicht. Man stelle sich nur ein – wie von der Experten- kommission gefordert – „tiefgreifend architektonisch umgestaltetes“ Haus vor, welches aufgrund des Besuches von Neonazis somit regelrecht dem Staat wieder entzogen würde. Das wäre ein- deutig zu viel Macht für diese Menschen. Somit wäre die Geschichte um das Haus wohl endgültig eine unendliche. Rechtlich interessant ist, insofern eine Umgestaltung des Hauses vorgenommen wurde und die- ses bspw für einen sozial karitativen Zweck umgebaut wurde, inwieweit die dadurch entstande- nen Kosten bei der Rückübereignung mitberücksichtigt werden dürfen. § 2 EnteignungsG nor- miert ja schließlich nur das Gebot, die Liegenschaft bzw die Teile davon, welche dem Zweck nicht zugeführt werden,108 zum Kauf anzubieten.109 Die Eigentümerin hätte eine derartige Umgestal- tung wahrscheinlich nicht durchgeführt und würde die Liegenschaft, insofern sie diese tatsäch- lich zurückerwirbt, wahrscheinlich auch anders verwenden wollen. Noch mehr, die vom Zweck der Enteignung verlangte positive Besetzung des Objektes und die damit notwendige Umgestal- tung, welche wohl Kosten verursachen wird, steht dazu im potentiellen Spannungsverhältnis. Denn insofern diese positive Umgestaltung gelingen soll, muss sie merkbar (und damit kostenin- tensiv) sein. Die potenzielle Rückübereignung bei Verfehlen des Zwecks könnte allerdings entweder eine kos- tenschonende (und wenig eingriffsintensive) Umgestaltung fordern, damit diese nicht ein unge- bührliches Ausmaß annimmt. Aufzulösen ist diese Spannung nicht durch eine möglichst kosten- schonende Zweckerfüllung. Im Gegenteil, diese muss eher offensiv angelegt sein, damit der Ent- eignungszweck tatsächlich erfüllt werden kann. Als Konsequenz könnte allerdings folgen, dass die Umgestaltungskosten nicht in die Rückerwerbungsofferte übertragen werden dürfen. Oder dass gar eine Rückübereignung geboten ist, die bedingt ist durch die Rückgabe der zugesproche- nen Entschädigung.110 Die Geschichte ist folglich zumindest nicht mit der Entscheidung des VfGH zu Ende. Weitere Fragen und eine große Aufgabe stehen noch bevor. IV. Schlussfolgerungen. Was ist zu tun? Die bevorstehende Aufgabe lautet „die besondere Aura dieses Ortes zu dekonstruieren und zu ent- mystifizieren“.111 In anderen Worten, das „Hitler Haus“ benötigt ein stärkeres „Branding“ als dasje- nige, welches ihm bisher durch Hitlers Geburt verliehen wurde.112 Die ErläutRV zum Enteig- nungsG schlagen zB „einen lebensbejahenden Kontrastpunkt“ vor. Die Expertenkommission bevor- 107 VfSlg 7271/1974; 8981/1980; 11.828/1988; vgl dazu auch Korinek in Korinek/Pauger/Rummel 24 mwN auf VfSlg 7271/1974. Im einschlägigen Fall wäre das wohl das Bezirksgericht Braunau, welches die Vormerkung des Eigen- tumsrechts der Republik per Beschluss bewilligte. 108 ErläutRV 1250 BlgNR 25. GP. Man bedenke, dass bezüglich der möglichen Rückübereignung sehr wohl eine teilweise Rückübereignung in Betracht gezogen wird. Bezüglich der Eigentumsbeschränkung an Stelle von Erläu- terungen wurde gerade das noch ausgeschlossen. 109 Vgl dazu Korinek in Korinek/Pauger/Rummel 24 mwN auf VfSlg 7271/1974: „Eine solche Aufhebung kann nur rückwir- kend (ex tunc) erfolgen, weil sie auf den dem Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam ist.“ 110 Vgl dazu Korinek in Korinek/Pauger/Rummel 24 mwN auf VfSlg 7271/1974: „Die damit zusammenhängenden weiteren Rechtsfragen, wie die Rückgabe der seinerzeitigen Entschädigung, die Verrechnung der zwischenweiligen Nutzungen und die bücherliche Rückübertragung, sind nach den Bestimmungen des Privatrechts zu lösen.“ 111 ErläutRV 1250 BlgNR 25. GP. 112 Vgl dazu allg Wehling, Politisches Framing: wie eine Nation sich ihr Denken einredet – und daraus Politik macht (2016).
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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