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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 87 -
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Seite - 87 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Lando Kirchmair 87 zugt das Haus „(1) einer sozial-karitativen oder behördlich-administrativen Nutzung“ zuzuführen und empfiehlt deshalb „(3) eine tiefgreifende architektonische Umgestaltung vorzunehmen, die dem Ge- bäude den Wiedererkennungswert und damit die Symbolkraft entzieht.“113 Eine zivilgesellschaftliche Initiative wirbt seit Jahren mit zahlreichen prominenten Unterstützern dafür, das „Geburtshaus Hitlers“ in ein „Haus der Verantwortung“ nach dem Prinzip Verantwortung von Hans Jonas zu transformieren.114 Unabhängig davon, welcher Nutzung auch der Vorzug gegeben wird, um dem Objekt den Wiedererkennungswert und die Symbolkraft zu entziehen, scheint die aktuelle For- schung zum „politischen Framing“ jedenfalls prädestiniert dafür zu sein, bei der Beantwortung dieser Frage herangezogen zu werden.115 Einigkeit kann zumindest dahingehend festgestellt werden, dass eine ausschließlich architektoni- sche Umgestaltung dieses Ziel nicht erreichen wird. Das bestätigt auch der Vergleich mit anderen symbolträchtigen Stätten wie bspw dem erwähnten Grab von Rudolf Heß.116 Denn die Symbol- kraft ist nicht (ausschließlich) mit einer bestimmten architektonischen Aus- bzw Umgestaltung des Hauses verbunden. Es ist kein Brachialbau wie bspw das Haus der (deutschen) Kunst in Mün- chen. Bestimmend für die Symbolträchtigkeit ist nahezu ausschließlich die Geschichte des Hau- ses; besser gesagt sechs Wochen dieser Geschichte. Der Vorschlag des Abrisses und das Hinter- lassen einer Leerfläche wurde von der Expertenkommission erwogen, aber dementsprechend explizit verworfen: „Österreich [sollte] nicht zugesonnen werden, die Geschichte des Ortes leugnen zu wollen.“117 Ähnlich gestaltet sich dies wohl mit Untätigkeit. Dies würde nicht nur dem Enteig- nungszweck zuwiderlaufen. 113 Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers. Interessant könnte in diesem Zusammenhang – trotz aller Unterschiede – der Vergleich mit dem Dokumentationszentrum-Reichspartei- tagsgelände in Nürnberg und der architektonischen Aus- bzw Umgestaltung der Kongresshalle sein; siehe dazu http://museen.nuernberg.de/dokuzentrum/das-dokuzentrum/architektur/. Sowie auch die diesbezügliche Be- schreibung des Umgangs mit dem Reichsparteitagsgelände nach 1945 („In den ersten Jahrzehnten nach 1945 mischten sich Ratlosigkeit, Ignoranz, Verdrängung und ein schlichter Pragmatismus.“) und die darauf folgenden Maß- nahmen sowie zukünftige Nutzungspläne, einsehbar unter https://museen.nuernberg.de/dokuzentrum/themen/ das-gelaende/kuenftiger-umgang-mit-dem-reichsparteitagsgelaende/?pk_campaign=Teaser&pk_kwd=zep- pelintribuene; ebenso kann auf das NS-Dokumentationszentrum in München verweisen werden, das am 30. 4. 2015 zum 70. Jahrestag der Befreiung in der ehemaligen NSDAP-Parteizentrale errichtet wurde. Siehe dazu https://www.ns-dokuzentrum-muenchen.de/home/; sowie insbesondere zur Vorgeschichte https://www.ns- dokuzentrum-muenchen.de/zentrum/vorgeschichte/ und zur Architektur https://www.ns-dokuzentrum- muenchen.de/zentrum/architektur/. Siehe zum Thema allg Hammermann/Riedel, Sanierung – Rekonstruktion – Neugestaltung: Zum Umgang mit historischen Bauten in Gedenkstätten (2014); sowie zum Reichsparteitagsge- lände sowie der Kongresshalle in Nürnberg insbesondere Schmidt, Das bröckelnde Gedächtnis der Orte: Umbau, Erhalt oder Verfall von NS-Bauten in Flossenbürg und Nürnberg, in Hammermann/Riedel (Hrsg), Sanierung – Re- konstruktion – Neugestaltung: Zum Umgang mit historischen Bauten in Gedenkstätten (2014) 118–133. Siehe al- lerdings auch die Diskussion um die baufällige Zeppelintribüne und deren teure Sanierung Kellerhoff, Diese Nazi- Architektur brauchen wir wirklich nicht, Welt.de vom 7. 1. 2015, abrufbar unter https://www.welt.de/geschich te/zweiter-weltkrieg/article136085538/Diese-Nazi-Architektur-brauchen-wir-wirklich-nicht.html. Vgl ebenso das Dokumentationszentrum Obersalzberg, welches vom Institut für Zeitgeschichte, München – Berlin im Auftrag des Freistaats Bayern konzipiert wurde, abrufbar unter https://www.obersalzberg.de/obersalzberg-home.html. Einer musealen Verwendung wurde von der Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburts- haus Adolf Hitlers klar entgegengetreten. Eine derartige Verwendung ist in der Tat nicht immer unproblematisch, vgl dazu nur Schmidinger, Verherrlichendes Museum: Stalins Enkel im Kaukasus, DerStandard vom 22. 8. 2017, abrufbar unter https://derstandard.at/2000061608552/Verherrlichendes-Museum-Stalins-Enkel-im-Kaukasus. 114 Vgl dazu https://www.facebook.com/houseofresponsibilitybraunau/ bzw http://www.hrb.at/: Die Grundidee dieser Initiative besteht darin: „Neben der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit soll vor allem die Verantwortung für die Gegenwart und Zukunft im Mittelpunkt stehen und speziell von Jugendlichen getragen werden.“ 115 Bspw Wehling, Politisches Framing. 116 Vgl hierzu oben Text bei FN 61. 117 Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers. Während die ErläutRV zum EnteignungsG, BT, Zu § 2 (Verpflichtung der Republik Österreich) noch Folgendes wiedergeben: „Dem Erreichen des Zieles dieses Gesetzesvorhabens sollen auch allfällige Erwägungen, etwa des bundesgesetzlichen Denkmalschutzes,
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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