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Austrian Law Journal, Band 2/2018
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ALJ 2018 Katharina Huber 100 rechts nach dem Willen des Gesetzgebers und nach diesem verfolgten Zweck auszulegen. An- haltspunkte dafür liefern in den Sekundärrechtsakten Begründungserwägungen, Begründungen zu Kommissionsvorschlägen und Änderungen im Gesetzgebungsverfahren.77 Es kann aber auf- grund von rechtlichen, ökonomischen, technischen oder sozialen Entwicklungen eine Aktualisie- rung des Gesetzeszweckes geboten sein.78 Objektive Erwägungen, wie Veränderungen der tat- sächlichen Verhältnisse, vor allem des rechtlichen Umfeldes, sind zu berücksichtigen.79 Bei der Frage, ob eine Kohärenz zwischen den Rechtsakten, hier zwischen VGK-RL und VRRL, besteht, die eine rechtsaktübergreifende Auslegung rechtfertigt, sind daher sowohl der subjektive Gesetzgebungswille heranzuziehen als auch objektive Erwägungen vorzunehmen. Es zeigt sich dabei das Zusammen- und Wechselspiel der rechtsaktübergreifenden Auslegung mit anderen Auslegungsmethoden. Wie Grundmann ausführt, besteht zwischen Wortlautauslegung und syste- matischer Auslegung insofern ein Wechselspiel, als nach dem Gesagten eine Vermutung für die gleiche Auslegung gleicher Begriffe desselben Gesetzgebers besteht.80 Es ist aber mE im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kohärenz bzw eine Wechselbezüglichkeit zwischen den einzelnen Rechtsakten besteht, die für eine rechtsaktübergreifende Auslegung spricht. Es sind bei dieser Prüfung auch historische und teleologische Argumente zu untersuchen. Ausgangspunkt bildet – im Einklang mit der Vereinigungstheorie – der Gesetzgeberwille. Im gegenständlichen Fall wird daher zunächst ein Blick in die Begründungserwägungen geworfen und nach Hinweisen in den Erwägungsgrün- den gesucht (iii; iv). Des Weiteren ist nach objektiven Anhaltspunkten für eine Systembildung zu suchen. Es zeigt sich dabei ein Zusammenspiel auch im Verhältnis zwischen systematischer insb rechtsaktübergreifender und objektiv-teleologischer Auslegung. Der EuGH betonte: „Schließlich ist jede Vorschrift des Gemein- schaftsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszu- legen.“81 Es sind daher bei der Beurteilung des Zusammenspiels von Normen oder Rechtsakten im Sinne einer am inneren System orientierten Auslegung auch das Regelungsganze und die den Normen oder Rechtsakten zugrunde liegenden Wertungen oder Prinzipien und Wertungszusam- menhänge miteinzubeziehen. Weitere objektive Erwägungen, wie Veränderungen der tatsächli- chen Verhältnisse, vor allem des rechtlichen Umfeldes, sind, wie oben ausgeführt, ebenso bei der rechtsaktübergreifenden Auslegung zu berücksichtigen.82 Zu beachten ist nämlich der evolutive Charakter des Unionsrechts: Soweit der Europäische Gesetzgeber bei einer späteren Ergänzung des Europäischen Privatrechts nicht auch andere bestehende Rechtsvorschriften ändert, besteht zwar zunächst ein Anzeichen dafür, dass sich diese anderen Vorschriften nicht verändern. Bei einer am inneren System orientierten Auslegung können aber auch diese anderen Vorschriften ohne Änderung des Textes durch die Ergänzung des Europäischen Privatrechts beeinflusst wer- 77 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 11; Heeresthal, ZEuP 2009, 606 f; Martens, Methodenlehre 457 ff; Henninger, Europäisches Privatrecht und Methode, Entwurf einer rechtsvergleichend gewonnenen juristischen Methoden- lehre (2009) 278 f. 78 Herresthal, Die teleologische Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: Der EuGH auf dem Weg zu einer eigenständigen Methode der Rechtsgewinnung, Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. April 2008, ZEuP 2009, 598 (606); Larenz/Canaris, Methodenlehre 153; Kramer, Juristische Methodenlehre2 (2005) 130 f. 79 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 11. Ihm zufolge sei dies aufgrund des teils nachweisbaren, allenfalls zu ver- mutenden Systembildungswillens berechtigt. 80 Grundmann, RabelsZ 2011, 903 f. 81 EuGH 6. 10. 1982, C-283/81, CILFIT und Lanificio di Gavardo /Ministero della Sanità Rz 20. 82 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 10.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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