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ALJ 2018 Dual-Use-Verträge 101
den.83 IdZ ist bei der Beurteilung, ob eine Kohärenz bzw Wechselbezüglichkeit zwischen den
Rechtsakten VGK-RL und VRRL in der gegenständlichen Konstellation besteht, zu prüfen, welche
Bedeutung der zeitlichen Differenz zwischen dem Inkrafttreten der VGK-RL und der VRRL zu-
kommt (Punkt v.). Angesichts des Zusammenspiels der rechtsaktübergreifenden Auslegung mit
der teleologischen Auslegung sind Wertungen der Normen oder Rechtsakte und Wertungszu-
sammenhänge der VGK-RL und VRRL miteinzubeziehen. IdZ ist die Referenznorm in der VRRL im
Hinblick auf eine Kohärenz mit der auszulegenden Norm in der VGK-RL historisch-teleologisch
auszulegen und die inhaltliche Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu prüfen (Punkt vi.).
iii. Relevanz der Begründungserwägungen?
Zunächst ist zu prüfen, ob ErwGr 17 der VRRL bei der systematischen Interpretation zu berück-
sichtigen ist. Da die Überwiegensregel in ErwGr 17 vorgesehen ist und sich nicht im verfügenden
Teil befindet, sei nach Reich mit der VRRL kein „weiter“ Verbraucherbegriff eingeführt worden.84
Peintinger versteht deshalb den ErwGr 17 nur als eine nicht umsetzungspflichtige Anregung für
eine erweiterte Anwendung der VRRL.85 ErwGr 17 könne auf bestimmte Personen angewendet
werden, ohne dass der Verbraucherbegriff (wohl der VRRL) erweitert werde.86 Lurger87 sieht
einen Widerspruch zwischen dem ErwGr 17 und der Definition des Verbrauchers iSd Art 2 Z 1
VRRL. Sie betont aber, dass den Mitgliedsstaaten dennoch eine weite Auslegung iSd Überwie-
gensregel anzuraten sei, weil sachlich nicht einzusehen sei, warum eine nicht überwiegende Ver-
wendung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers
ausschließe. Insb nach P. Bydlinski sei jedenfalls der ErwGr 17 zur Auslegung des Art 2 Z 1 VRRL
heranzuziehen.88
Erwägungsgründe sind wie andere Gesetzesmaterialien für die historische und teleologische
Interpretation von Bedeutung. Sie haben sogar größere Bedeutung als einfache Gesetzesmate-
rialien im nationalen Recht. Der EuGH zitiert die Erwägungsgründe unter der Überschrift „rechtli-
cher Rahmen“.89 Alle Rechtsakte der EU sind mit einer Begründung zu veröffentlichen (Art 296
AEUV). Die Begründungserwägungen werden gemeinsam mit dem verfügenden Teil veröffent-
licht.90 Der EuGH betont, dass „der verfügende Teil eines Unionsrechtsaktes [...] untrennbar mit seiner
Begründung verbunden [sei]“.91 Damit steht im Einklang, dass die enthaltenen Gründe und Ziele
grundsätzlich ohne weitere Begründung für die Auslegung des verfügenden Teils herangezogen
83 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 46. Eine Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers kann dadurch nicht
gerechtfertigt werden (ebenda); Canaris, Systemdenken 63 f, 67-72.
84 Reich, Variationen des Verbraucherrechts der EU, EuZW 2011, 736 (737).
85 Peintinger, Der Verbraucherbegriff im Lichte der Richtlinie über die Rechte von Verbrauchern und des Vorschla-
ges für ein Gemeinsames Einheitliches Kaufrecht – Plädoyer für einen einheitlichen europäischen Verbraucher-
begriff, GPR 2013, 24 (27 f).
86 Peintinger, GPR 2013, 27 f.
87 Lurger, Widerrufsrechte, in P. Bydlinski/Lurger (Hrsg), Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2012) 61 f;
aA P. Bydlinski, RdW 2017, 14 FN 11.
88 P. Bydlinski, RdW 2017, 14 FN 11; vgl Dehn in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Va4 (2015) § 1
FAGG Rz 17.
89 Vgl EuGH 16. 6. 2011, C-65/09 und C-87/09, Weber und Putz Rz 4.
90 Da sich die Erwägungsgründe nicht im verfügenden Teil befinden, können sie keine Regelungen enthalten und es
können hiermit auch keine Rechte abgeleitet werden. Martens, Methodenlehre 178 f; EuGH 25. 11. 1998,
C-308/07, Manfredi Rz 28; GA Stix-Hackl 15. 11. 2003, C-222/02, Paul/Deutschland Rz 132.
91 Bspw EuGH 19. 11. 2009, C-402/07 und C-432/07, Sturegon; Köndgen, Die Rechtsquellen des Europäischen Privat-
rechts, in Riesenhuber (Hrsg), Europäische Methodenlehre3 (2015)§ 6 Rz 48.
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Austrian Law Journal
Band 2/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 94
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal