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ALJ 2018 Katharina Huber 112
analog anzuwenden ist, lässt sich nach der RL-konformen Auslegung als interpretatorische Vor-
rangregel ein Geschäft, das nicht überwiegend zum Betrieb des Unternehmens gehört, als Ver-
brauchergeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG beurteilen.
Zurück zum eingangs erwähnten „Fertigparkett-Fall“: Hinsichtlich des Vorschlages den Fertigparkett-
Fall mittels eines gespaltenen Vertrages zu lösen,154 ist angesichts des Gebotes RL-konformer Aus-
legung Vorsicht geboten. Unklar ist nämlich, wie Dual-Use-Verträge nach der VGK-RL zu beurtei-
len sind. In der gegenständlichen Untersuchung wurden Argumente für eine Anwendung der
Überwiegensregel geliefert. Dies hätte die Anwendung der Überwiegensregel im „Fertigparkett-
Fall“ zur Folge, wonach der gesamte Vertrag als Verbrauchergeschäft zu beurteilen gewesen wäre
und nicht nur der private Teil.
V. Zusammenfassung
1. Der persönliche Anwendungsbereich der VGK-RL (Art 1 Abs 2 lit a) regelt nicht ausdrücklich,
unter welchen Voraussetzungen Verträge mit gemischter Zwecksetzung als Verbraucher-
oder Unternehmerverträge zu beurteilen sind. Der OGH zieht die Entscheidung zum EuGVÜ
heran, wonach dann, wenn der berufliche oder gewerbliche Zweck nur eine ganz unterge-
ordnete Rolle spielt, ein Verbrauchervertrag iSd VGK-RL vorliegt, wobei dies jüngst auch
schon in der Literatur kritisiert wurde.
2. Im Rahmen der autonomen Auslegung der VGK-RL ergeben sich aus der Wortlautinterpreta-
tion keine Anhaltspunkte für die Beurteilung von Dual-Use-Verträgen. Aus der historischen
Auslegung folgt nicht, dass nur bei ausschließlichem Handeln zu nicht beruflichen oder ge-
werblichen Zwecken von einem Verbrauchervertrag auszugehen ist.
3. Anhaltspunkte für die Beurteilung von Dual-Use-Verträgen kann die systematische Auslegung
liefern. Die rechtsaktübergreifende Auslegung zwischen der VGK-RL und dem prozessrecht-
lichen EuGVÜ ist mE kritisch zu sehen. Argumente für die Anwendbarkeit der Überwiegens-
regel im Anwendungsbereich der VGK-RL kann die rechtsaktübergreifende Auslegung zwi-
schen VGK-RL und VRRL liefern. ErwGr 17 S 2 Verbraucherrechte-RL (VRRL), der bei der Ausle-
gung des Verbraucherbegriffes iSd Art 2 Z 1 VRRL zu berücksichtigen ist, sieht die Überwie-
gensregel vor. Demnach liegt ein Verbrauchervertrag vor, wenn der gewerbliche Zweck im
Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend ist. Es besteht zwischen der Wort-
lautauslegung und der systematischen Auslegung insofern ein Wechselspiel als gleiche Be-
griffe (hier Verbraucherbegriffe) in der VGK-RL und der VRRL die Vermutung gleicher Ausle-
gung indizieren. Dennoch ist im Einzelfall nach Anhaltspunkten für eine Kohärenz und eine
Wechselbezüglichkeit zwischen den einzelnen Rechtsakten zu suchen, die für eine rechts-
aktübergreifende Auslegung sprechen. Bei der Beurteilung der Kohärenz bzw Wechselbe-
züglichkeit zwischen den einzelnen Rechtsakten sind im Einklang mit der Vereinigungstheo-
rie sowohl subjektive als auch objektive Erwägungen zu berücksichtigen. Angesichts des
Ausgangspunktes beim subjektiven Gesetzgeberwillen richtet sich der Blick zunächst auf die
Erwägungsgründe. In den Erwägungsgründen findet sich kein ausdrücklicher Hinweis für eine
einheitliche Auslegung. Es finden sich aber objektive Anhaltspunkte für eine Systembildung
hinsichtlich ähnlicher Verbraucherbegriffe und eine rechtsaktübergreifenden Auslegung
154 So Kronthaler/Schwangler, RdW 2016, 251.
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Buch Austrian Law Journal, Band 2/2018"
Austrian Law Journal
Band 2/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 94
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal