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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 120 -
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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 120 Meines Erachtens schiene es angezeigt, auch hier die mittlerweile anerkannte Systematik auf begrifflicher Ebene in das Gesetz einfließen zu lassen. Im vorzuschlagenden Textvorschlag sollte daher vom Erwerb von Eigentum an Sachen oder vom Erwerb von Vermögen gesprochen wer- den. In dieselbe Kategorie von Modernisierungsmaßnahmen fällt der Vorschlag, die Begriffe Besitz/ Innehabung und Besitzer/Inhaber im Sinne des heute schärfer differenzierenden Verständnisses einzusetzen. Auch dazu lassen sich mehrere Beispiele in den §§ 353 bis 379 finden. Zwei davon seien angeführt: Originaltext Textvorschlag Alternativen Was dem Kläger zu beweisen obliege? Beweislastverteilung Beweis und Beweislast § 369. Wer die Eigentumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigentum sei. § 369. Der Kläger hat sein Ei- gentumsrecht an der Sache und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen. § 369. (1) […] (2) 1Der Kläger hat die Sache zu individualisieren sowie sein Eigentumsrecht und die Inne- habung durch den Beklagten zu beweisen. […] Dementsprechend wird in § 369 ABGB die einigermaßen unspezifische Formulierung „in seiner Macht haben“ im Textvorschlag und im Alternativvorschlag durch den heute mit einem klaren Bedeutungsinhalt ausgestatteten Begriff Innehabung ersetzt. Dass es selbst bei solchen fast mechanisch vorzunehmenden Umstellungen bisweilen nicht ein- fach ist, alle betroffenen Formulierungen zu „erwischen“, zeigen der Textvorschlag und der Alter- nativvorschlag zu § 378 ABGB: Originaltext Textvorschlag Alternativen c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache Besitzaufgabe nach Klagezu- stellung Aufgabe der Innehabung nach Klagezustellung § 378. Wer eine Sache im Besit- ze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber hal- ten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außeror- dentlichen Werth derselben ersetzen. § 378. 1Gibt der Beklagte die Innehabung einer Sache auf, nachdem ihm die Herausgabe- klage zugestellt wurde, muss er dem Kläger die Sache auf eige- ne Kosten verschaffen oder ihren Wert, auch ihren außer- ordentlichen (§ 305), ersetzen. 2Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger nicht gegen den nun- mehrigen Inhaber vorgehen will. Paragraphenformulierung wie Textvorschlag. Während der Text der Bestimmung im Textvorschlag konsequent „Besitz“ gegen „Innehabung“ ausgetauscht hat, spricht die Paragrafen-Überschrift dennoch von der Besitzaufgabe; bei konse- quenter Begriffsverwendung würde sich hier meines Erachtens die Überschrift „Aufgabe der Innehabung“ empfehlen. 3. Strukturelle Modernisierungsmaßnahmen Dass allein schon die Reihenfolge, in der das Gesetz normative Aussagen trifft, viel zur Verständ- lichkeit beitragen kann, wird kaum jemand bezweifeln. Dennoch ist in P. Bydlinskis Forschungs-
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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