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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 125 -
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ALJ 2018 Olaf Riss 125 Diese grundsätzlichen Überlegungen entsprechen wohl im Übrigen dem Anliegen in Pkt 11, 12 und 14 der Legistischen Richtlinien des Handbuchs für Rechtssetzungstechnik:28 Dem Text einer Rechtsvorschrift soll eine klar erkennbare Systematik zugrunde liegen (Pkt 11). Rechtsvorschriften sollen in systematischer, klar geordneter Abfolge aufgebaut sein und keine Brüche aufweisen. Was inhaltlich zusammengehört, soll zusammengefasst werden (Pkt 12). Der erste Absatz des Paragra- fen soll das Thema konkretisieren und gegebenenfalls die wesentlichen Definitionen enthalten. Die Gedankenführung innerhalb eines Paragrafen soll stets vom Allgemeinen zum Besonderen füh- ren (Pkt 14). Möchte man dies bei Modernisierung der hier konkret infrage stehenden sachenrechtlichen Be- stimmungen aufgreifen und umsetzen, scheint es sinnvoll, auch die §§ 366, 367 ABGB in die Neu- strukturierung miteinzubeziehen, weil die Regelung der allgemeinen Voraussetzungen des Her- ausgabeanspruchs bereits dort beginnt. Auf Basis der vorstehenden Überlegungen könnte man folgenden neuen Alternativvorschlag formulieren (die roten Markierungen machen meine Ände- rungsvorschläge gegenüber P. Bydlinskis Alternativvorschlag erkennbar): 28 Zu diesen noch näher unten bei FN 35. Original Alternativvorschlag Bydlinski Alternativvorschlag Riss Struktur Klagen aus dem Ei- gentumsrechte: a) Eigentliche Eigen- tumsklage: wem und gegen wen sie gebüh- re? Herausgabeanspruch des Eigentümers (Eigentumsklage) Herausgabeanspruch des Eigentümers (Eigentumsklage) § 366. 1Mit dem Rechte des Eigentümers jeden Andern von dem Besit- ze seiner Sache auszu- schließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inha- ber durch die Eigen- tumsklage gerichtlich zu fordern. 2Doch steht dieses Recht demjeni- gen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigentü- mer war, in seinem eigenen Namen veräu- ßert, in der Folge aber das Eigentum dersel- ben erlangt hat. § 366. Der Eigentümer kann seine Sache von jedem Inhaber heraus- verlangen, der ihm gegenüber zur Inneha- bung nicht berechtigt ist. § 366. Der Eigentümer kann seine Sache von jedem Inhaber heraus- verlangen, wenn sie individualisierbar ist ihm gegenüber zur Innehabung nicht berechtigt ist. (2) 1Der Beklagte kann dem Herausgabean- spruch ein gegenüber dem Kläger bestehen- des Recht zur Inneha- bung entgegenhalten oder, dass der nichtbe- rechtigte Veräußerer der Sache nachträglich Eigentum erlangt hat. Allgemeine An- spruchsvor- aussetzungen: Eigen- tum / Innehabung / Individualisierbarkeit. Keine Regelungen zur Beweislast, weil allge- meine Beweislastver- teilung. Einwand 1: Recht zur Innehabung. Keine Regelungen zur Be- weislast, weil allgemei- ne Beweislastvertei- lung. Einwand 2: Heilung. Keine Regelungen zur Beweislast, weil allge- meine Beweislastver- teilung.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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