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ALJ 2018 Olaf Riss 125
Diese grundsätzlichen Überlegungen entsprechen wohl im Übrigen dem Anliegen in Pkt 11, 12
und 14 der Legistischen Richtlinien des Handbuchs für Rechtssetzungstechnik:28 Dem Text einer
Rechtsvorschrift soll eine klar erkennbare Systematik zugrunde liegen (Pkt 11). Rechtsvorschriften
sollen in systematischer, klar geordneter Abfolge aufgebaut sein und keine Brüche aufweisen. Was
inhaltlich zusammengehört, soll zusammengefasst werden (Pkt 12). Der erste Absatz des Paragra-
fen soll das Thema konkretisieren und gegebenenfalls die wesentlichen Definitionen enthalten. Die
Gedankenführung innerhalb eines Paragrafen soll stets vom Allgemeinen zum Besonderen füh-
ren (Pkt 14).
Möchte man dies bei Modernisierung der hier konkret infrage stehenden sachenrechtlichen Be-
stimmungen aufgreifen und umsetzen, scheint es sinnvoll, auch die §§ 366, 367 ABGB in die Neu-
strukturierung miteinzubeziehen, weil die Regelung der allgemeinen Voraussetzungen des Her-
ausgabeanspruchs bereits dort beginnt. Auf Basis der vorstehenden Überlegungen könnte man
folgenden neuen Alternativvorschlag formulieren (die roten Markierungen machen meine Ände-
rungsvorschläge gegenüber P. Bydlinskis Alternativvorschlag erkennbar):
28 Zu diesen noch näher unten bei FN 35.
Original Alternativvorschlag
Bydlinski Alternativvorschlag
Riss Struktur
Klagen aus dem Ei-
gentumsrechte:
a) Eigentliche Eigen-
tumsklage: wem und
gegen wen sie gebüh-
re? Herausgabeanspruch
des
Eigentümers
(Eigentumsklage) Herausgabeanspruch
des
Eigentümers
(Eigentumsklage)
§ 366. 1Mit dem Rechte
des Eigentümers jeden
Andern von dem Besit-
ze seiner Sache auszu-
schließen, ist auch das
Recht verbunden, seine
ihm vorenthaltene
Sache von jedem Inha-
ber durch die Eigen-
tumsklage gerichtlich
zu fordern. 2Doch steht
dieses Recht demjeni-
gen nicht zu, welcher
eine Sache zur Zeit, da
er noch nicht Eigentü-
mer war, in seinem
eigenen Namen veräu-
ßert, in der Folge aber
das Eigentum dersel-
ben erlangt hat. § 366. Der Eigentümer
kann seine Sache von
jedem Inhaber heraus-
verlangen, der ihm
gegenüber zur Inneha-
bung nicht berechtigt
ist. § 366. Der Eigentümer
kann seine Sache von
jedem Inhaber heraus-
verlangen, wenn sie
individualisierbar ist
ihm gegenüber zur
Innehabung nicht
berechtigt ist.
(2) 1Der Beklagte kann
dem Herausgabean-
spruch ein gegenüber
dem Kläger bestehen-
des Recht zur Inneha-
bung entgegenhalten
oder, dass der nichtbe-
rechtigte Veräußerer
der Sache nachträglich
Eigentum erlangt hat. Allgemeine An-
spruchsvor-
aussetzungen: Eigen-
tum / Innehabung /
Individualisierbarkeit.
Keine Regelungen zur
Beweislast, weil allge-
meine Beweislastver-
teilung.
Einwand 1: Recht zur
Innehabung. Keine
Regelungen zur Be-
weislast, weil allgemei-
ne Beweislastvertei-
lung.
Einwand 2: Heilung.
Keine Regelungen zur
Beweislast, weil allge-
meine Beweislastver-
teilung.
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Buch Austrian Law Journal, Band 2/2018"
Austrian Law Journal
Band 2/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 94
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal