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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 126 -
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Seite - 126 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 126 Original Alternativvorschlag Bydlinski Alternativvorschlag Riss Struktur Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb § 367. (1) 1Die Eigen- tumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. 2In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. 3Der An- spruch des vorigen Eigentümers auf Scha- denersatz gegen sei- nen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unbe- rührt. (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Drit- ten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßi- gen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Anse- hung dieses Rechtes nicht redlich ist. § 367. (1) 1Der recht- mäßige Besitzer einer beweglichen körperli- chen Sache, der von einem Nichteigentü- mer erworben hat, ist im Zeitpunkt der Über- gabe Eigentümer ge- worden, wenn er bis dahin redlich war und beweist, dass er die Sache 1. in einer öffentlichen Versteigerung, 2. von einem Unter- nehmer im gewöhnli- chen Betrieb seines Unternehmens oder 3. von jemandem, dem sie der vorige Eigentü- mer anvertraut hatte, entgeltlich erworben hat. 2Aufgrund des Verlusts hat der vorige Eigen- tümer Anspruch auf Schadenersatz gegen die dafür verantwortli- chen Personen. (2) … (3) Für unbewegliche Sachen sind § 1500 sowie § 71 Grund- buchsgesetz zu beach- ten. § 367. (1) 1Außerdem wird der rechtmäßige Besitzer einer bewegli- chen körperlichen Sache, der von einem Nichteigentümer er- worben hat, ist im Zeitpunkt der Überga- be Eigentümer gewor- den, wenn er bis dahin redlich war und be- weist, dass er die Sache 1. in einer öffentlichen Versteigerung, 2. von einem Unter- nehmer im gewöhnli- chen Betrieb seines Unternehmens oder 3. von jemandem, dem sie der vorige Eigentü- mer anvertraut hatte, entgeltlich erworben hat. 2Aufgrund des Verlusts hat der vorige Eigen- tümer Anspruch auf Schadenersatz gegen die dafür verantwortli- chen Personen. (2) … (3) Für unbewegliche Sachen sind § 1500 sowie § 71 Grund- buchsgesetz zu beach- ten. Einwand 3: Gutgläubi- ger Erwerb und dessen Voraussetzungen; keine Regelungen zur Beweislast, weil allge- meine Beweislastver- teilung. Einleitendes „Außer- dem“ macht die Struk- tur deutlich, indem es klar stellt, dass es sich um einen weiteren Einwand des Beklagten gegen den Herausga- beanspruch des Klä- gers handelt.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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