Seite - 128 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018
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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 128
D. Sprachliche Vereinfachung/Verbesserung der Verständlichkeit
1. Allgemeines
(Ältere) Gesetzestexte können – wie gezeigt – zum einen als Reaktion auf soziale und ökonomi-
sche Entwicklungen modernisiert werden (oben Pkt III.B.) und zum anderen, indem man sie an
die weiterentwickelte System- und Begriffsbildung anpasst (oben Pkt III.C). Eine Modernisierung
kann aber auch allein unter einem sprachlichen Aspekt betrieben werden, indem die Verständ-
lichkeit von Rechts-/Gesetzestexten verbessert wird. P. Bydlinskis Forschungsprojekt dürfte sich
Original Alternativvorschlag
Bydlinski Alternativvorschlag
Riss Struktur
Was dem Kläger zu
beweisen obliege? Beweislastverteilung Beweis und Beweis-
last
§ 369. Wer die Eigen-
tumsklage übernimmt,
muß den Beweis füh-
ren, daß der Geklagte
die eingeklagte Sache
in seiner Macht habe,
und daß diese Sache
sein Eigentum sei. § 369. (1) 1Die Sache ist
dem Kläger zu überlas-
sen, wenn er beweist,
dass der Besitzer aus
den Umständen des
Erwerbs Verdacht hätte
schöpfen müssen und
daher nicht redlich war.
2Solche Umstände sind
insbesondere die Natur
der Sache, ihr auffal-
lend geringer Preis, die
bekannten persönli-
chen Eigenschaften des
Vormannes oder des-
sen Unternehmen.
(2) 1Der Kläger hat die
Sache zu individualisie-
ren sowie sein Eigen-
tumsrecht und die
Innehabung durch den
Beklagten zu beweisen.
2Gelingt dies, kann der
Beklagte den Beweis
führen, dass er dem
Kläger gegenüber ein
Recht zur Innehabung
hat. § 369. (1) 1Die Sache ist
dem Kläger zu überlas-
sen, wenn er beweist,
dass der Besitzer aus
den Umständen des
Erwerbs Verdacht hätte
schöpfen müssen und
daher nicht redlich war.
2Solche Umstände sind
insbesondere die Natur
der Sache, ihr auffal-
lend geringer Preis, die
bekannten persönli-
chen Eigenschaften des
Vormannes oder des-
sen Unternehmen.
(2) 1Der Kläger hat die
Sache zu individualisie-
ren sowie sein Eigen-
tumsrecht und die
Innehabung durch den
Beklagten zu beweisen.
2Gelingt dies, kann der
Beklagte den Beweis
führen, dass er dem
Kläger gegenüber ein
Recht zur Innehabung
hat. Entfällt.
Beweislastumkehr
hinsichtlich Redlich-
keit bereits in § 368
Abs 2, unmittelbar bei
der Definition der von
der Beweislastumkehr
betroffenen Tatbe-
standsvoraussetzung.
Allgemeine Anspruchs-
vor-aussetzungen der
Innehabung und der
Individualisierbarkeit
ergeben sich bereits
aus § 366 Abs 1; Be-
weislast entspricht
allgemeinen Grundsät-
zen.
Einwand des Rechts
auf Innehabung ergibt
sich schon aus § 366
Abs 2; Beweislast ent-
spricht allgemeinen
Grundsätzen.
Original Alternativvorschlag
Bydlinski Alternativvorschlag
Riss Struktur
§ 370. Wer eine beweg-
liche Sache gerichtlich
zurückfordert, muß sie
durch Merkmale be-
schreiben, wodurch sie
von allen ähnlichen
Sachen gleicher Gat-
tung ausgezeichnet
wird. Entfällt, da Regelung
nunmehr in § 369 ent-
halten. Entfällt, da Regelung
nunmehr in § 366
Abs 1 enthalten. Allgemeine Anspruchs-
voraussetzung der
Individualisierbarkeit
ergibt sich bereits aus
§ 366 Abs 1; Beweislast
diesbezüglich ent-
spricht allgemeinen
Grundsätzen.
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Austrian Law Journal
Band 2/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 94
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal