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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 128 -
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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 128 D. Sprachliche Vereinfachung/Verbesserung der Verständlichkeit 1. Allgemeines (Ältere) Gesetzestexte können – wie gezeigt – zum einen als Reaktion auf soziale und ökonomi- sche Entwicklungen modernisiert werden (oben Pkt III.B.) und zum anderen, indem man sie an die weiterentwickelte System- und Begriffsbildung anpasst (oben Pkt III.C). Eine Modernisierung kann aber auch allein unter einem sprachlichen Aspekt betrieben werden, indem die Verständ- lichkeit von Rechts-/Gesetzestexten verbessert wird. P. Bydlinskis Forschungsprojekt dürfte sich Original Alternativvorschlag Bydlinski Alternativvorschlag Riss Struktur Was dem Kläger zu beweisen obliege? Beweislastverteilung Beweis und Beweis- last § 369. Wer die Eigen- tumsklage übernimmt, muß den Beweis füh- ren, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigentum sei. § 369. (1) 1Die Sache ist dem Kläger zu überlas- sen, wenn er beweist, dass der Besitzer aus den Umständen des Erwerbs Verdacht hätte schöpfen müssen und daher nicht redlich war. 2Solche Umstände sind insbesondere die Natur der Sache, ihr auffal- lend geringer Preis, die bekannten persönli- chen Eigenschaften des Vormannes oder des- sen Unternehmen. (2) 1Der Kläger hat die Sache zu individualisie- ren sowie sein Eigen- tumsrecht und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen. 2Gelingt dies, kann der Beklagte den Beweis führen, dass er dem Kläger gegenüber ein Recht zur Innehabung hat. § 369. (1) 1Die Sache ist dem Kläger zu überlas- sen, wenn er beweist, dass der Besitzer aus den Umständen des Erwerbs Verdacht hätte schöpfen müssen und daher nicht redlich war. 2Solche Umstände sind insbesondere die Natur der Sache, ihr auffal- lend geringer Preis, die bekannten persönli- chen Eigenschaften des Vormannes oder des- sen Unternehmen. (2) 1Der Kläger hat die Sache zu individualisie- ren sowie sein Eigen- tumsrecht und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen. 2Gelingt dies, kann der Beklagte den Beweis führen, dass er dem Kläger gegenüber ein Recht zur Innehabung hat. Entfällt. Beweislastumkehr hinsichtlich Redlich- keit bereits in § 368 Abs 2, unmittelbar bei der Definition der von der Beweislastumkehr betroffenen Tatbe- standsvoraussetzung. Allgemeine Anspruchs- vor-aussetzungen der Innehabung und der Individualisierbarkeit ergeben sich bereits aus § 366 Abs 1; Be- weislast entspricht allgemeinen Grundsät- zen. Einwand des Rechts auf Innehabung ergibt sich schon aus § 366 Abs 2; Beweislast ent- spricht allgemeinen Grundsätzen. Original Alternativvorschlag Bydlinski Alternativvorschlag Riss Struktur § 370. Wer eine beweg- liche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmale be- schreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gat- tung ausgezeichnet wird. Entfällt, da Regelung nunmehr in § 369 ent- halten. Entfällt, da Regelung nunmehr in § 366 Abs 1 enthalten. Allgemeine Anspruchs- voraussetzung der Individualisierbarkeit ergibt sich bereits aus § 366 Abs 1; Beweislast diesbezüglich ent- spricht allgemeinen Grundsätzen.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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