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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 130 -
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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 130 abstrakte Regeln vermitteln lassen, erarbeiten und erlernen kann.33 Internationale Beispiele, zu einem großen Teil basierend auf dem Konzept der Klarsprache, zeugen von zahlreichen seriösen Versuchen.34 In Österreich hat sich das Bundeskanzleramt bereits 1990 in dieser Richtung enga- giert und ein Handbuch zur Rechtssetzungstechnik herausgegeben, in dem „legistische Richtli- nien“ für die Rechtssprache formuliert sind.35 Wer diese Richtlinien etwas näher studiert, wird wahrscheinlich meinen Eindruck teilen, dass es unpassend wäre zu sagen, in Österreich sei die Arbeit damit bereits getan. So findet sich in diesen Richtlinien etwa die (sogar außerordentlich streng formulierte) Regel, dass innerhalb eines Paragrafen „keinesfalls mehr als acht Absätze gebildet werden“ dürfen (Pkt 13 der Richtlinien) und dass „der in einem Paragraphen zusammen- gefasste Text […] nicht länger als zwei eineinhalbzeilig beschriebene Seiten (rund 3500 Anschläge) sein“ soll. Nicht sehr viel hilfreicher Neuigkeitswert kommt auch den Vorgaben dieser Richtlinien hinsichtlich des Textaufbaus zu. Danach sollen „Rechtsvorschriften […] in systematischer, klar geordneter Abfolge aufgebaut sein und keine Brüche aufweisen“ (Pkt 12 der Richtlinien); dass dem so sein soll, wird sich wohl niemand zu widersprechen trauen. Manch ein Legist würde ver- mutlich gerne weitere und vor allem konkretere Anleitungen als Hilfestellung annehmen. Zuzugeben ist wohl, dass abstrakte und objektivierte Vorgaben für die Verständlichkeit von Rechts-/Gesetzestexten nicht leicht zu formulieren sind. Damit ist aber auch die Formulierung von Rechts-/Gesetzestexten mit optimaler Verständlichkeit schwer machbar und im Hinblick auf das Kriterium der Verständlichkeit auch kaum objektiv messbar. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist P. Bydlinskis36 Zugang, wonach es im Rahmen seines Forschungsprojekts unmöglich und an- maßend wäre, perfekte Neuformulierungen anzustreben, pragmatisch und sympathisch; es solle bloß versucht werden – so P. Bydlinski –, auf Basis des Vorhandenen das (relativ) Beste zu finden. Dass Gesetzestexte nicht selten sehr weit von der machbaren Verständlichkeit entfernt bleiben, muss aber – das sei hier noch erwähnt – keineswegs auf fehlende Formulierungsanleitungen, auf ein Unvermögen der Legisten oder auf Zeitdruck bei der Gesetzesgenese zurückzuführen sein. Wie etwa Öhlinger nachvollziehbar herausstreicht, sind Verständlichkeit und Präzision vom Norm- setzungsorgan oft gar nicht gewollt:37 Politisches Tauziehen ziele nicht selten darauf ab, eine Norm unpräzise zu formulieren; die sprachliche Qualität einer Rechtsvorschrift nehme daher direkt proportional mit dem Engagement des jeweiligen Beschlusskörpers ab, denn die Volksver- treter seien keine Legisten. Ob die fehlende Verständlichkeit von Gesetzestexten immer nur ein Fluch ist oder auch ein Segen sein kann, darüber kann man geteilter Meinung sein. Martini38 etwa hat vor solchen unerwünschten Hintertüren für den Rechtsanwender gewarnt: Gesetze sollen „[d]eutlich und bestimmt [sein], damit sie nicht durch Auslegung verdrehet werden können.“ 33 Öhlinger, Sprache und Recht – eine Problemskizze, in Öhlinger (Hrsg), Recht und Sprache (1986) 25 (29 f). 34 Muhr, Strategien der Reformulierung von Rechtstexten und ihr Einsatz in der Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern, in Blachut (Hrsg), Sprachwissenschaft im Fokus germanistischer Forschung und Lehre (2013) 309 (312 f mwH). 35 https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848a60c158380160e4e3747c0c33.de.0/legrl1990.pdf (Zugriff am 7. 11. 2018). 36 ÖJZ 2015, 70 FN 8; P. Bydlinski, Zur sprachlichen Modernisierung des Erbrechts im ABGB, in Rabl/Zöchling-Jud (Hrsg), Das neue Erbrecht 13 (18); zust Jeremias, ABGB-Vorschriften über das Eigentumsrecht 3. 37 Öhlinger in Öhlinger, Recht und Sprache 28. 38 Des Freiherrn von Martini allgemeines Recht der Staaten (1788) 34.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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