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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 131 -
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ALJ 2018 Olaf Riss 131 Andere sehen in den „großzügigen elastischen Regelungen“ des ABGB einen seiner großen Vor- züge.39 Wie dem auch sei: Für die hier verfolgte Modernisierung des ABGB stehen die Chancen auf Erfolg unter diesem Aspekt wahrscheinlich gar nicht so schlecht, denn dieses Vorhaben kann wohl in einer von politischen Tageskämpfen abgeschirmten Sphäre angegangen werden.40 2. Anzulegender Maßstab Will man die sprachliche Verständlichkeit von Rechts-/Gesetzestexten (relativ) verbessern, muss aber zumindest über eine Vorgabe in der Aufgabenstellung Klarheit herrschen: Für wen soll der Rechtstext verständlich sein? Zurecht hat Rainer41 dies als Grundsatzfrage bezeichnet,42 er war aber auch vorsichtig genug, eine konkrete Antwort darauf schuldig zu bleiben. Zur Zeit der Re- daktion des ABGB herrschte die Auffassung vor, der Gesetzestext müsse selbst für Nichtjuristen verständlich sein. Zeiller43 forderte, das Gesetz soll „nicht nur dem Rechtsgelehrten, sondern auch dem gebildeteren Bürger [leichtverständlich] sein“. Noch etwas schwerer zu erfüllen war der Anspruch Martinis,44 Gesetze „sollen kurz, leicht und faßlich geschrieben sein, wie die zehen Gebothe des göttlichen Gesetzgebers. Alle Unterthanen haben nicht ein gleich gutes Gedächtnis, gleiche Beurtheilungskraft“; demnach sollte also nicht nur der gebildetere Bürger, sondern jeder Untertan45 – sei er auch mit unterdurchschnittlicher „Beurtheilungskraft“ ausgestattet – das Ge- setz verstehen können. Es überrascht nicht, dass angesichts der stetig zunehmenden Komplexität des Wirtschaftslebens und damit einhergehend auch jener der Rechtsbeziehungen die Latte bei den Bemühungen um Verständlichkeit heutzutage wesentlich niedriger gelegt wird. Nach Schönherr46 ist Allgemeinver- ständlichkeit zwar anzustreben; sie dürfe aber nicht zulasten der juristischen Präzision gehen. Auch nach Öhlinger47 ist nicht die mangelnde Verständlichkeit für jedermann das Problem, son- dern die mangelnde Verständlichkeit für den, der das Gesetz anzuwenden hat; denn Gesetze hätten nicht primär die Funktion, Rechtskenntnisse zu verbreiten, sondern Regeln für das Ent- scheidungsorgan im konkreten Konfliktfall bereitzustellen. Gesetze seien Texte, die primär für Spezialisten geschrieben werden und für diese brauchbar sein sollten.48 39 Gschnitzer, Österreichische Eigenart im ABGB, ÖJZ 1954, 465 (insb 468); Mayr-Maly, Die Lebenskraft des ABGB, NZ 1986, 265; Welser, JBl 2012, 207; P. Bydlinski, Legistik, Methode, Systematik und Sprache des ABGB, in Fischer- Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer (Hrsg), ABGB 2011 (2008) 19 (20). 40 Vgl Öhlinger in Öhlinger, Recht und Sprache 28 mwH. 41 Vom Beruf unserer Zeit zur Kodifikation, in Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer (Hrsg), ABGB 2011 – Chan- cen und Möglichkeiten einer Zivilrechtsreform (2008) 9 (17). 42 Ähnlich auch Öhlinger in Öhlinger, Recht und Sprache 30 ff, der die Verständlichkeit als einen relativen Begriff bezeichnet, so dass sich stets die Frage stelle, für wen denn ein Rechtstext verständlich sein müsse. 43 Zeiller, Commentar I 25; auf diese Kommentarstelle weist auch P. Bydlinski in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erb- recht 19 hin. 44 Des Freiherrn von Martini allgemeines Recht der Staaten (1788) 34; vgl aber das etwa abweichende Zitat bei Welser, JBl 2012, 208. 45 Ähnlich forderte Hermann Conring (De Origine Iuris Germanici [1643]) schon 1643 man solle „das Recht in einer Sprache niederschreiben, die knapp, klar und vaterländisch ist. Diese Sprache nämlich ist dann endlich für dieje- nigen verständlich, die nach diesem Recht leben sollen“; zitiert nach Schwintowski, NJW 2003, 634 FN 19. 46 Sprache und Recht (1985) 83; zust Öhlinger in Öhlinger, Recht und Sprache 33. 47 Öhlinger in Öhlinger, Recht und Sprache 30 ff. 48 Öhlinger in Öhlinger, Recht und Sprache 33.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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