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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 133 -
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Seite - 133 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Olaf Riss 133 Originaltext Textvorschlag Alternativen Beeinträchtigungen durch behördlich genehmigte Anlagen Beeinträchtigungen durch behördlich genehmigte Anlagen § 364a. Wird jedoch die Beein- trächtigung durch eine Berg- werksanlage oder eine behörd- lich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlan- gen, (…). § 364a. 1Verursacht jedoch eine behördlich genehmigte Anlage eine die Grenzen des § 364 Abs. 2 überschreitende Beeinträchtigung, hat der Besit- zer des Grundstücks nur An- spruch auf Ausgleich des erlit- tenen Schadens. (…) § 364a. 1Verursacht eine be- hördlich genehmigte Anlage eine die Grenzen des § 364 Abs. 2 überschreitende Beein- trächtigung, hat der Grund- stückseigentümer nur Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens. (…) Originaltext Textvorschlag Alternativen Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb § 367. (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redli- chen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.52 § 367. (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums [durch den rechtmäßigen und redli- chen Besitzer], sofern in Bezug auf dieses Recht die Vorausset- zungen des Abs. 1 vorliegen. § 367. (2) … Es lässt sich wohl sagen, dass bei der Figur des uneingeleiteten vorangestellten Konditionalsatzes die Ansprüche an Lesbarkeit und Textverständlichkeit zwischen Juristen und Nichtjuristen dia- metral auseinanderdriften. Mögen Sprachwissenschafter auch darüber jammern, aus dem Blick- winkel eines juristisch gebildeten Lesers erschwert ein solcher Satzbau keineswegs das Textver- ständnis. Ganz im Gegenteil bietet diese Satzkonstruktion für Juristen wohl sogar Vorteile: Die Lektüre von Rechtstexten zielt nämlich häufig darauf ab, die Grundlagen für die Subsumtion eines bereits verwirklichten Sachverhalts zu ermitteln. Häufig hat der Jurist also den zu beurtei- lenden Sachverhalt schon im Hinterkopf, wenn er beginnt, den Rechtstext zu lesen. In dieser Situation kommt es ihm als Leser entgegen, dass der Satz mit einer Umschreibung des Sachver- halts (also mit dem Tatbestand) eingeleitet wird, weil sich dann gleich zu Beginn herausstellt, ob der Rest des Satzes (also die Rechtsfolge) für ihn überhaupt von Interesse sein wird. Diese Unter- schiede zwischen Juristen und Nichtjuristen bei der Verständlichkeits-/Lesbarkeitsprüfung zeigen jedenfalls anschaulich, dass die zuvor erörterte Frage (oben Pkt I.A.2.) nach dem hier anzulegen- den Maßstab keineswegs von rein theoretischem Interesse ist. Ein weitergehender Gedanke aus meiner (sicherlich sehr laienhaften) Sicht sei in diesem Zusam- menhang noch gestattet: Selbst wenn man die eben skizzierten Denkmuster – um nicht zu sagen: Marotten – des juristischen Lesers ausblendet, scheint mir die Figur des uneingeleiteten vorange- stellten Konditionalsatzes nicht unbedingt etwas Verwerfliches zu sein. Dieser Satzbau dürfte nämlich in vielen Fällen auch die Chronologie der im Satz beschriebenen Ereignisse abbilden und 52 Diese Formulierung stellt zu Unrecht bloß auf die Redlichkeit (Gutgläubigkeit) ab, obwohl anerkanntermaßen auch eine Alternativvoraussetzung des Abs 1 erfüllt sein muss, um den ungewollten Rechtsverlust zu rechtfertigen (s nur Iro, HaRÄG: Irrwege beim lastenfreien Erwerb kraft guten Glaubens, RdW 2006, 675 [676]; in den ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 66 f ist dazu leider nichts zu finden). Diese wichtige Klärung erfolgt bereits im Textvorschlag.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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