Seite - 133 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018
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ALJ 2018 Olaf Riss 133
Originaltext Textvorschlag Alternativen
Beeinträchtigungen durch
behördlich genehmigte
Anlagen Beeinträchtigungen durch
behördlich genehmigte
Anlagen
§ 364a. Wird jedoch die Beein-
trächtigung durch eine Berg-
werksanlage oder eine behörd-
lich genehmigte Anlage auf dem
nachbarlichen Grund in einer
dieses Maß überschreitenden
Weise verursacht, so ist der
Grundbesitzer nur berechtigt,
den Ersatz des zugefügten
Schadens gerichtlich zu verlan-
gen, (…). § 364a. 1Verursacht jedoch eine
behördlich genehmigte Anlage
eine die Grenzen des
§ 364 Abs. 2 überschreitende
Beeinträchtigung, hat der Besit-
zer des Grundstücks nur An-
spruch auf Ausgleich des erlit-
tenen Schadens. (…) § 364a. 1Verursacht eine be-
hördlich genehmigte Anlage
eine die Grenzen des § 364
Abs. 2 überschreitende Beein-
trächtigung, hat der Grund-
stückseigentümer nur Anspruch
auf Ausgleich des erlittenen
Schadens. (…)
Originaltext Textvorschlag Alternativen
Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb
§ 367. (2) Ist die Sache mit dem
Recht eines Dritten belastet, so
erlischt dieses Recht mit dem
Erwerb des Eigentums durch
den rechtmäßigen und redli-
chen Besitzer, es sei denn, dass
dieser in Ansehung dieses
Rechtes nicht redlich ist.52 § 367. (2) Ist die Sache mit dem
Recht eines Dritten belastet, so
erlischt dieses Recht mit dem
Erwerb des Eigentums [durch
den rechtmäßigen und redli-
chen Besitzer], sofern in Bezug
auf dieses Recht die Vorausset-
zungen des Abs. 1 vorliegen. § 367. (2) …
Es lässt sich wohl sagen, dass bei der Figur des uneingeleiteten vorangestellten Konditionalsatzes
die Ansprüche an Lesbarkeit und Textverständlichkeit zwischen Juristen und Nichtjuristen dia-
metral auseinanderdriften. Mögen Sprachwissenschafter auch darüber jammern, aus dem Blick-
winkel eines juristisch gebildeten Lesers erschwert ein solcher Satzbau keineswegs das Textver-
ständnis. Ganz im Gegenteil bietet diese Satzkonstruktion für Juristen wohl sogar Vorteile: Die
Lektüre von Rechtstexten zielt nämlich häufig darauf ab, die Grundlagen für die Subsumtion
eines bereits verwirklichten Sachverhalts zu ermitteln. Häufig hat der Jurist also den zu beurtei-
lenden Sachverhalt schon im Hinterkopf, wenn er beginnt, den Rechtstext zu lesen. In dieser
Situation kommt es ihm als Leser entgegen, dass der Satz mit einer Umschreibung des Sachver-
halts (also mit dem Tatbestand) eingeleitet wird, weil sich dann gleich zu Beginn herausstellt, ob
der Rest des Satzes (also die Rechtsfolge) für ihn überhaupt von Interesse sein wird. Diese Unter-
schiede zwischen Juristen und Nichtjuristen bei der Verständlichkeits-/Lesbarkeitsprüfung zeigen
jedenfalls anschaulich, dass die zuvor erörterte Frage (oben Pkt I.A.2.) nach dem hier anzulegen-
den Maßstab keineswegs von rein theoretischem Interesse ist.
Ein weitergehender Gedanke aus meiner (sicherlich sehr laienhaften) Sicht sei in diesem Zusam-
menhang noch gestattet: Selbst wenn man die eben skizzierten Denkmuster – um nicht zu sagen:
Marotten – des juristischen Lesers ausblendet, scheint mir die Figur des uneingeleiteten vorange-
stellten Konditionalsatzes nicht unbedingt etwas Verwerfliches zu sein. Dieser Satzbau dürfte
nämlich in vielen Fällen auch die Chronologie der im Satz beschriebenen Ereignisse abbilden und
52 Diese Formulierung stellt zu Unrecht bloß auf die Redlichkeit (Gutgläubigkeit) ab, obwohl anerkanntermaßen auch
eine Alternativvoraussetzung des Abs 1 erfüllt sein muss, um den ungewollten Rechtsverlust zu rechtfertigen (s nur
Iro, HaRÄG: Irrwege beim lastenfreien Erwerb kraft guten Glaubens, RdW 2006, 675 [676]; in den ErläutRV 1058
BlgNR 22. GP 66 f ist dazu leider nichts zu finden). Diese wichtige Klärung erfolgt bereits im Textvorschlag.
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Austrian Law Journal
Band 2/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 94
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal