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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 135 -
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ALJ 2018 Olaf Riss 135 signifikant auf die Lesbarkeit/Verständlichkeit des Rechtstextes auswirkt, müssten letztlich aber wohl Sprachwissenschafter beurteilen. 4. Verweise – ja oder nein? Auch über die Grenze, die zwischen Juristen und Sprachwissenschaftern verläuft, hinweg können die Vorstellungen von Textverständlichkeit und Lesbarkeit erheblich differieren. Das zeigt sich an der Frage, ob ein Rechtstext Verweise auf andere Rechtstexte enthalten soll. In der Sprachwis- senschaft steht man (Quer-)Verweisen auf andere Rechtstexte skeptisch gegenüber:53 Durch das Weglassen verbessere sich die Lesbarkeit. Teilweise sieht aber auch die rechtswissenschaftliche Literatur54 Verweise innerhalb eines Gesetzes oder auf andere gesetzliche Regelungen als eine „äußerst“ problematische Technik mit negativen Folgeproblemen an, die daher nur mit Vorsicht verwendet werden sollte. Unger etwa hat den Umstand, dass Verweise auf andere Gesetzesstel- len nur selten und nur in bescheidenem Umfang vorkommen, als einen der Vorzüge des ABGB gerühmt, weil dadurch das Verständnis erleichtert sei.55 Auch die „Legistischen Richtlinien“ im Handbuch der Rechtssetzungstechnik56 stehen dem Einsatz von Verweisen eher zurückhaltend gegenüber: Verweisungen sind nur dann vorzusehen, wenn dadurch gegenüber der inhaltlichen Wiedergabe der Rechtsvorschrift eine wesentliche Vereinfa- chung erzielt werden kann und die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Ein Indiz dafür, dass sich Querverweise in Rechtstexten negativ auf die Verständlichkeit auswir- ken, findet man schließlich auch in der Rechtsprechung zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG; nach dieser Bestimmung ist die Verständlichkeit eines Rechtstextes ausnahmsweise sogar normativ relevant. Nach der Rechtsprechung des OGH führt ein Querverweis in einem Klausel- werk per se noch nicht zur Intransparenz, allerdings könne im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen erge- ben.57 P. Bydlinski58 spricht sich dafür aus, die im ABGB bis dato nur spärlich anzutreffenden internen und externen Verweise zu vermehren. Dementsprechend finden sich in den Textvorschlägen und Alternativvorschlägen zu den §§ 353 bis 379 an zahlreichen Stellen neu in den Gesetzestext auf- genommene Verweise. 53 Muhr in Blachut, Sprachwissenschaft 318. 54 Öhlinger in Öhlinger, Recht und Sprache 30. 55 Unger, GrünhutsZ 31, 390 = Separat-Abdruck 2. 56 Oben FN 35. 57 RIS-Justiz RS0122040; in letzter Zeit etwa OGH 6 Ob 120/15p (Klausel 56). 58 ÖJZ 2015, 871.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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