Seite - 136 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018
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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 136
Originaltext Textvorschlag Alternativen
Miteigentum Miteigentum Miteigentum
§ 361. 1Wenn eine noch unge-
teilte Sache mehrern Personen
zugleich zugehört; so entsteht
ein gemeinschaftliches Eigen-
tum. (…) § 361. 1Wenn das Eigentums-
recht an einer Sache mehreren
Personen gebührt, besteht
gemeinschaftliches Eigentum
(§§ 825–849). (…) § 361. (1) 1Steht eine Sache im
Eigentum von mehr als einer
Person, liegt Miteigentum vor.
2Regelungen dazu enthalten die
§§ 825–849.
(2) Alleineigentum an noch
nicht abgetrennten Teilen einer
einheitlichen Sache ist an selb-
ständigen Bestandteilen (§ 294)
möglich; (…).
Originaltext Textvorschlag Alternativen
Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb
§ 367. (…) § 367. (…) § 367. (…)
(3) Für unbewegliche Sachen
sind § 1500 sowie § 71 Grund-
buchsgesetz zu beachten.
Originaltext Textvorschlag Alternativen
b) Eigentumsklage aus dem
rechtlich vermuteten Eigen-
tume des Klägers
Gegen welchen Besitzer diese
Vermutung eintrete? Klage aus dem rechtlich ver-
muteten Eigentum
§ 372. (…). § 372. (…) § 372. (1) Gelingt dem Kläger
der Eigentumsbeweis nicht, war
er aber früher rechtlicher Besit-
zer der Sache (§ 328a), wird
er gegenüber dem beklagten
Inhaber, der keinen oder nur
einen schwächeren Titel vor-
weisen kann, wie der wahre
Eigentümer behandelt.
(2) Den Beweis der Rechtmä-
ßigkeit (§ 316) und der Echtheit
(§ 345) seines früheren Besitzes
muss der Kläger führen, wäh-
rend seine Redlichkeit vermutet
wird (§ 328).
Originaltext Textvorschlag Alternativen
Gesetzliche Folge:
a) der Ableugnung des
Besitzes; Leugnung des Besitzes
§ 376. Wer den Besitz einer
Sache vor Gericht leugnet, und
dessen überwiesen wird, muß
dem Kläger deswegen allein
schon den Besitz abtreten;
doch behält er das Recht, in der
Folge seine Eigentumsklage
anzustellen. § 376. 1Wer die Innehabung
einer Sache vor Gericht zu
Unrecht leugnet, muss die
Sache dem Kläger allein aus
diesem Grund herausgeben.
2Der Beklagte hat das Recht, in
der Folge eine Eigentumsklage
(§§ 366, 372) zu erheben. § 376. 1Wenn der Beklagte die
Innehabung einer Sache vor
Gericht wider besseres Wissen
abstreitet, muss er die Sache
dem Kläger allein aus diesem
Grund herausgeben. 2Anschlie-
ßend hat der Beklagte das
Recht, eine Eigentumsklage
(§§ 366, 372) zu erheben.
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Buch Austrian Law Journal, Band 2/2018"
Austrian Law Journal
Band 2/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 94
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal