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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 136 -
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Seite - 136 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 136 Originaltext Textvorschlag Alternativen Miteigentum Miteigentum Miteigentum § 361. 1Wenn eine noch unge- teilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigen- tum. (…) § 361. 1Wenn das Eigentums- recht an einer Sache mehreren Personen gebührt, besteht gemeinschaftliches Eigentum (§§ 825–849). (…) § 361. (1) 1Steht eine Sache im Eigentum von mehr als einer Person, liegt Miteigentum vor. 2Regelungen dazu enthalten die §§ 825–849. (2) Alleineigentum an noch nicht abgetrennten Teilen einer einheitlichen Sache ist an selb- ständigen Bestandteilen (§ 294) möglich; (…). Originaltext Textvorschlag Alternativen Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb § 367. (…) § 367. (…) § 367. (…) (3) Für unbewegliche Sachen sind § 1500 sowie § 71 Grund- buchsgesetz zu beachten. Originaltext Textvorschlag Alternativen b) Eigentumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigen- tume des Klägers Gegen welchen Besitzer diese Vermutung eintrete? Klage aus dem rechtlich ver- muteten Eigentum § 372. (…). § 372. (…) § 372. (1) Gelingt dem Kläger der Eigentumsbeweis nicht, war er aber früher rechtlicher Besit- zer der Sache (§ 328a), wird er gegenüber dem beklagten Inhaber, der keinen oder nur einen schwächeren Titel vor- weisen kann, wie der wahre Eigentümer behandelt. (2) Den Beweis der Rechtmä- ßigkeit (§ 316) und der Echtheit (§ 345) seines früheren Besitzes muss der Kläger führen, wäh- rend seine Redlichkeit vermutet wird (§ 328). Originaltext Textvorschlag Alternativen Gesetzliche Folge: a) der Ableugnung des Besitzes; Leugnung des Besitzes § 376. Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deswegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigentumsklage anzustellen. § 376. 1Wer die Innehabung einer Sache vor Gericht zu Unrecht leugnet, muss die Sache dem Kläger allein aus diesem Grund herausgeben. 2Der Beklagte hat das Recht, in der Folge eine Eigentumsklage (§§ 366, 372) zu erheben. § 376. 1Wenn der Beklagte die Innehabung einer Sache vor Gericht wider besseres Wissen abstreitet, muss er die Sache dem Kläger allein aus diesem Grund herausgeben. 2Anschlie- ßend hat der Beklagte das Recht, eine Eigentumsklage (§§ 366, 372) zu erheben.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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