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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 137 -
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Seite - 137 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Olaf Riss 137 Originaltext Textvorschlag Alternativen Was der Besitzer dem Eigen- tümer erstatte Ersatzansprüche des Eigen- tümers gegen den Besitzer Ersatzansprüche des siegrei- chen Klägers gegen den ver- urteilten Besitzer § 379. Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigentümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Haupt- stücke bestimmt worden. § 379. Ob und inwieweit der Besitzer dem Eigentümer erlit- tene Schäden oder entgange- nen Nutzen zu ersetzen hat, wird in den §§ 329–338 gere- gelt. § 379. Ob und inwieweit der Beklagte dem siegreichen Klä- ger erlittene Schäden oder entgangenen Nutzen zu erset- zen hat, wird in den §§ 329–338 geregelt. Die Beispiele zeigen, dass der Einsatzbereich für Verweisungen durchaus weit ist. Ein Verweis kann ganz verschiedenen Zwecken dienen. Insbesondere kann er (i) den Leser zur Legaldefinition eines verwendeten Fachbegriffs führen; (ii) auf bestimmte Rechtsfolgen verweisen; (iii) auf eine weitere, verwandte Fallgruppe hinweisen. Die Gefahr für die Lesbarkeit und Verständlichkeit, wie sie die eingangs zitierten (oben FN 49) Vorbehalte ins Treffen führen, ist meines Erachtens nicht von der Hand zu weisen, wenn Verweise überbordend eingesetzt werden. Wichtig erscheint da- her auch hier ein maßvoller Einsatz. Dabei finden die in den „Legistischen Richtlinien“ im Hand- buch für Rechtssetzungstechnik formulierten Regeln durchaus eine gute Balance:  Grundsätzlich sind Verweisungen nur dann vorzusehen, wenn dadurch gegenüber der inhalt- lichen Wiedergabe der verwiesenen Rechtsvorschrift eine wesentliche Vereinfachung erzielt werden kann und die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird (Pkt 54 der Richtlinien).  Kettenverweisungen sind soweit als möglich zu vermeiden (Pkt 55 der Richtlinien).  Die verweisende Bestimmung ist so zu fassen, dass ihr Grundgedanke ohne Nachschlagen verständlich ist (Pkt 56 der Richtlinien). o statt: „Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2“ besser: „Sonderausgaben für Versi- cherungen nach § 18 Abs. 1 Z 2“ o statt: „Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln“, besser: „Steuer- pflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ohne die Führung von Büchern ermitteln“  Der Verweis soll klarstellen, auf welche Elemente des Tatbestandes oder der Rechtsfolge der zitierten Bestimmung verwiesen wird. Wird die verwiesene Bestimmung ohne näheren Hin- weis auf ihre Bedeutung in Klammern gesetzt, kann dies zu Mehrdeutigkeiten führen (Pkt 57 der Richtlinien). o statt: „Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der Anrainerinteressen erforderlich ist (§ 74 GewO).“ o besser: „Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung, wenn dies zum Schutz der in § 74 GewO genannten Anrainerinteressen vor höheren oder zusätzlichen Immissionen erforderlich ist.“  Eine „sinngemäße“ oder „entsprechende“ Anwendung anderer Rechtsvorschriften sollte nicht angeordnet werden. Entweder wird uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften ver- wiesen oder aber es ist anzugeben, mit welcher Maßgabe sie angewendet werden sollen (Pkt 59 der Richtlinien).
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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