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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 157 -
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ALJ 2021 Redintegration 157 Der OGH sympathisiert zunächst mit dieser Position und führt in 2 Ob 248/3226 aus: erboten zu haben, hatte er sich auch nicht iS der Lehrmeinung Ehrenzweigs die Geltendmac Ob 650/5127 ändert das Höchstgericht seine Ansicht und judiziert unter Verweis auf die Materialien zur III. Teilnovelle28 Ausführungen im Bericht der Kommission des Herrenhauses für Justizgegenstände, 3. Teilnovelle mit Materialien S. 257, geht klar hervor, daß der Irrthum im Sinne des § 871 ABGB nur dann als rechtzeitig aufgeklärt angesehen werden kann, wenn der Gegner noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt hat, also solange er z.B. noch keine 29 Ebenso liest man später in 6 Ob 559/8730 Auflage, I/1, 234 vertretene Ansicht stimmt mit den im Beschluß der Konferenz für Justizangelegenheiten 78 BlgHH XXI. Session dargelegten 31 Das Schrifttum ist geteilter Meinung, wobei die ablehnenden Stimmen überwiegen:32 Der zentrale Kritikpunkt besteht darin, dass Redintegrationslehre das Irrtumsrecht des ABGB zu stark an jenes des BGB annähere. Dies habe der Gesetzgeber der III. TN nicht intendiert. In diesem Sinn moniert bereits 33: Die Ansicht folgerichtig durchgeführt zu dem Rechtssatze führen, daß der wesentliche Irrtum nach österreichischem Recht ebenso wie nach dem deutschen (siehe §§ 119, 122 BGB34) stets den Vertrag anfechtbar macht und die Anfechtung nur einen Anspruch des andern Teils auf das 35 26 Rsp 1932/149. 27 SZ 24/288. 28 Bericht der Kommission für Justizgegenstände über die Gesetzesvorlage betreffend die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des ABGB, Nr 78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XXI. Session, 1912. existiert auch in selbständiger Paginierung. 29 Näher zu den Materialien unten Pkt III.E. 30 EvBl 1988/25. 31 Weitere Entscheidungen, in denen sich das Höchstgericht zur Lehre inhaltlich äußert (und nicht bloß die Jud fortschreibt), liegen soweit ersichtlich nicht vor. 32 in Klang/Gschnitzer, ABGB IV/12 133; , Grundfragen 82 f; , Erkannter Irrtum und irrtümliche Erkenntnis, JBl 1986, 149 (157); in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 871 Rz 30; verteidigt wird Redintegrationslehre jedoch von , Irrtumsanfechtung insbesondere beim unentgeltlichen Geschäft (1984) 128 (s dazu noch unten Pkt II.C.); bloß referierend in Rummel/Lukas ABGB4 § 871 Rz 27; in , ABGB-ON1.03 § 871 Rz 54. 33 In Klang, ABGB II/21 (1934) 133. 34 Die Paragraphenverweise sind nach wie vor aktuell. 35 Ebenso ).
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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