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ALJ 2021 Kepplinger 158
B. Der bewegliche Ansatz von
Auch 36 steht Lehre mit Skepsis gegenüber: Er will sie
der umfassenden Ermittlung und Beweisführung hinsichtlich des Vertrauensschadens, also
wesentliche Gründe des Ver 37 Allerdings befürwortet er die
Redintegrationsdoktrin bei zweiseitig verbindlichen Geschäften nach Maßgabe zweier
beweglicher Kriterien: Entscheidend sei einerseits, wie intensiv die
zutage trete. Andererseits sei nach einer
zwischen Leistung und Gegenleistung zu fragen. Redintegration sei
behoben werden kann und der Vertrauensschaden einigermaßen umfassend und verläßlich
38
Dieser Ansicht folgen 39 und 40, während
41 die Konturenlosigkeit des zweiten Merkmals kritisiert. und
sprechen sich generell gegen eine Übertragung des Äquivalenzprinzips ins Irrtumsrecht aus:
Nach 42 stellt eine Redintegration wegen erheblicher Äquivalenzstörung eine
unzulässige Durchbrechung des normativen Konsenses dar. 43 vermisst eine
durch Rechtsfortbildung zu schließende Schutzlücke, seit der Gesetzgeber der
im Zuge der Einführung des KSchG 1979 zwingenden Charakter verliehen hat (§ 935
S 1 ABGB).44 Der OGH lehnt die These in 6 Ob 559/8745 für Vergleichsirrtümer
ab, weil für sie das Äquivalenzprinzip nicht gilt (§ 1386 ABGB). Ob der Lehre im Allgemeinen
beizupflichten ist, ließ der sechste Senat offen.
C. Die Redintegrationslehre Kerschners
46 kann der Redintegrationslehre viel abgewinnen: Die ablehnende
Position sei nur dann haltbar, wenn man geringfügige Dispositionen aus der Betrachtung
ausklammere, wie das herrschend vertreten wird.47 Diesbezüglich weist nicht ganz
zu Unrecht auf
allein darauf abstellt, ob der Gegner des Anfechtenden bereits tatsächlich Dispositionen
36 Privatautonomie 180 f; , Das österreichische Irrtumsrecht als Ergebnis und Gegenstand beweglichen Systemdenkens,
in FS Hans Stoll (2001) 113 (134 ff).
37 FS H. Stoll 135.
38 FS H. Stoll 135 f.
39 Bürgerliches Recht I15 (2018) Rz 498.
40 In KBB6 § 871 ABGB Rz 16; s auch , Grundfragen des Irrtumsrechts, in FS 200 Jahre ABGB II (2011) 877 (894 f);
bloß referierend , AT8 Rz 8/19; in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 27; in , ABGB-
ON1.03 § 871 Rz 55.
41
42 Grundfragen 82.
43 JBl 1986, 157.
44 BGBl 1979/140. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB bekanntlich ausgeschlossen werden
(§ 351 UGB).
45 EvBl 1988/25.
46 Irrtumsanfechtung 128 f.
47 Siehe dazu bereits oben Pkt I.
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Austrian Law Journal
Band 2/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 48
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal