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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 158 -
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ALJ 2021 Kepplinger 158 B. Der bewegliche Ansatz von Auch 36 steht Lehre mit Skepsis gegenüber: Er will sie der umfassenden Ermittlung und Beweisführung hinsichtlich des Vertrauensschadens, also wesentliche Gründe des Ver 37 Allerdings befürwortet er die Redintegrationsdoktrin bei zweiseitig verbindlichen Geschäften nach Maßgabe zweier beweglicher Kriterien: Entscheidend sei einerseits, wie intensiv die zutage trete. Andererseits sei nach einer zwischen Leistung und Gegenleistung zu fragen. Redintegration sei behoben werden kann und der Vertrauensschaden einigermaßen umfassend und verläßlich 38 Dieser Ansicht folgen 39 und 40, während 41 die Konturenlosigkeit des zweiten Merkmals kritisiert. und sprechen sich generell gegen eine Übertragung des Äquivalenzprinzips ins Irrtumsrecht aus: Nach 42 stellt eine Redintegration wegen erheblicher Äquivalenzstörung eine unzulässige Durchbrechung des normativen Konsenses dar. 43 vermisst eine durch Rechtsfortbildung zu schließende Schutzlücke, seit der Gesetzgeber der im Zuge der Einführung des KSchG 1979 zwingenden Charakter verliehen hat (§ 935 S 1 ABGB).44 Der OGH lehnt die These in 6 Ob 559/8745 für Vergleichsirrtümer ab, weil für sie das Äquivalenzprinzip nicht gilt (§ 1386 ABGB). Ob der Lehre im Allgemeinen beizupflichten ist, ließ der sechste Senat offen. C. Die Redintegrationslehre Kerschners 46 kann der Redintegrationslehre viel abgewinnen: Die ablehnende Position sei nur dann haltbar, wenn man geringfügige Dispositionen aus der Betrachtung ausklammere, wie das herrschend vertreten wird.47 Diesbezüglich weist nicht ganz zu Unrecht auf allein darauf abstellt, ob der Gegner des Anfechtenden bereits tatsächlich Dispositionen 36 Privatautonomie 180 f; , Das österreichische Irrtumsrecht als Ergebnis und Gegenstand beweglichen Systemdenkens, in FS Hans Stoll (2001) 113 (134 ff). 37 FS H. Stoll 135. 38 FS H. Stoll 135 f. 39 Bürgerliches Recht I15 (2018) Rz 498. 40 In KBB6 § 871 ABGB Rz 16; s auch , Grundfragen des Irrtumsrechts, in FS 200 Jahre ABGB II (2011) 877 (894 f); bloß referierend , AT8 Rz 8/19; in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 27; in , ABGB- ON1.03 § 871 Rz 55. 41 42 Grundfragen 82. 43 JBl 1986, 157. 44 BGBl 1979/140. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB bekanntlich ausgeschlossen werden (§ 351 UGB). 45 EvBl 1988/25. 46 Irrtumsanfechtung 128 f. 47 Siehe dazu bereits oben Pkt I.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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