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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 167 -
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ALJ 2021 Redintegration 167 weist eingangs auf das Rechtsprinzip hin, wonach die Parteien von einem Kaufvertrag oder einer durch Konsens abgehen können,118 solange der jeweilige Vertrag noch (gleichbedeutend: ) ist. Daran anknüpfend schildert der Jurist die weitergehende Ansicht seines Zeitgenossen zu folgendem Fall: Der Verkäufer schloss mit eine ab und hatte seine Sachleistungspflicht bereits erfüllt. Später traf er mit eine Aufhebungsabrede. Sie wurde vereinbart 1) nachdem die Sachleistung erbracht hatte und 2) als den Kaufpreis noch schuldete.119 Der Inhalt der Vereinbarung ist in der Periode referiert: Demnach sollte die Zahlungspflicht nicht durch Abschluss der Vereinbarung selbst, sondern erst durch Rückgabe der Sachleistungen entfallen.120 Sie stellt eine Potestativbedingung für die aufhebende Wirkung der Abrede dar. Diese Funktion verdeutlicht die anschließende Passage . Sie referiert nicht den Inhalt der , sondern veranschaulicht deren Rechtswirkungen für den Fall, dass die Sachleistungen tatsächlich restituieren sollte.121 Diesfalls schuldet er den Kaufpreis nicht mehr ( ). Mit diesem AcI122 gibt die gutachterliche Entscheidung von wörtlich wieder. Auch die nachfolgende Begründung ist noch Teil der direkten Rede.123 Darin spricht sich gegen ein formales Verständnis der Kategorie aus, und befürwortet die Möglichkeit, diesen Zustand durch Rückgabe der Sachleistung wiederherzustellen.124 Als Stütze für diese Ansicht dient ihm das Prinzip von Treu und Glauben. Der Schlusssatz rell enthält einen Hinweis zur Rechtsnatur der Aufhebungsvereinbarung. Sie stellt dem Konträraktsdenken der römischen Juristen entsprechend eine Aufhebungsvereinbarung dar; nicht mehr. Neue klagbare Verbindlichkeiten sollen nicht begründet werden. Demnach kann der Verkäufer von 118 Der Passus lässt sich kaum plausibel deuten. Allen voran dürften damit nicht angesprochen sein. Zwar war auch bei deren Aufhebung die Frage, ob der Vertrag noch ist, von Relevanz (Gai 3,159). Allerdings erfolgt die Auflösung nicht konsensual, sondern durch einseitigen Widerruf durch den Mandanten. Eine Auflösungsabrede ist für das Mandat in den Quellen nicht bezeugt ( , Contrarius consensus 132). Man wird den Passus daher mit der üA als justinianische Interpolation zu tilgen haben (s neben den Nachw in FN 115 bspw noch , Synallagma 77 FN 44). 119 Arg: mit , Contrarius consensus 49 gegen , SZ 42, 98. Letzterer geht davon aus, dass die Aufhebungsvereinbarung erst nach Rückgabe der Kaufsache an getroffen worden wäre, was jedoch nicht zum überbrachten Inhalt der Vereinbarung passt (dazu sogleich im Fließtext). 120 Das ergibt sich aus dem konditional zu lesenden und aus dem davon abhängigen Relativsatz . 121 Ebenso bspw , SZ 44, 17 f. Allerdings betont der Autor wohl zu Unrecht, dass die tatsächlich erfolgte Rückgabe der 122 / , Digesta15 61: 123 Demnach ist der Wechsel in die direkte Rede kein zwingendes Interpolationsindiz. 124 Diese Begründung wird in der Sekundärliteratur unterschiedlich gewürdigt: Kritisch äußert sich zB , Über die Wechselbeziehung zwischen dem Rechtsbegründungs- , SZ 42, 99 f. Demgegenüber erachten , SZ 44, 15 f, 59; , Contrarius consensus 46 f; , Opera Neratii 71 und , Das Römische Privatrecht II² (1975) 443 FN 43 die Argumentation als plausibel.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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