Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 174 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 174 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

Bild der Seite - 174 -

Bild der Seite - 174 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

Text der Seite - 174 -

ALJ 2021 Kepplinger 174 Demgegenüber misst der Gesetzgeber dem Schutz des Vertrauens auf die Gültigkeit der Vereinbarung größeren Stellenwert als dem Äquivalenzgedanken bei, sofern letzterer nicht eine Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung des Verkürzten vorsätzlich oder fahrlässig ausgenützt hat (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB).170 Das zeigt sich schon daran, dass ein schlichter Wertirrtum herrschend als bloßer Motivirrtum klassifiziert wird171), dem im Bereich des § 871 ABGB keine Beachtlichkeit zukommt.172 173 Gesetzgebers jedoch größerer Respekt zu zollen, weil die Wertungsentscheidungen allesamt im Rahmen der III. TN getroffen (§§ 871, 879 Abs 2 Z 4 ABGB) bzw neuerlich überdacht (§§ 934 f ABGB) wurden: Die Kommission für Justizgegenstände beschäftigte sich im Zuge der eingehend mit der Frage, welchen Stellenwert der Wahrung des Äquivalenz- bzw Symmetrieprinzips im Vertragsrecht zukommen soll, wobei man auch systematische Überlegungen anstellte:174 Bei diesen ging es einerseits darum, den geplanten Wuchertatbestand mit der strafbaren Handlung des 175 Andererseits stellte sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip im Zivilrecht durch den Wuchertatbestand allein hinreichend Rechnung getragen wird, was die Kommission verneinte. Sie sprach sich für eine Koexistenz von Wuchertatbestand und aus.176 In Anbetracht der systematischen Überlegungen scheint es auch wegen der thematischen Nähe unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber bei seinen Erwägungen zur Wahrung des Äquivalenzprinzips den neu konzipierten Irrtumstatbestand außer Betracht ließ. Wie gezeigt, befürwortete man bei diesem zwar das Recht einer Irrtumsaufklärung ; verneinte jedoch die Möglichkeit, den Zustand nachträglich wiederherzustellen.177 Setzt man sich für Fälle einer erheblichen, irrtumsbedingten Äquivalenzstörung über diesen Entschluss hinweg, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, die gesetzgeberische Entscheidung zum Verhältnis zwischen der Wahrung des Äquivalenzprinzips und dem Vertrauens- bzw Verkehrsschutz . Es ist vor allem dieser Aspekt, der mE gegen die Redintegrationslehre von spricht. Fraglich ist jedoch, ob eine Redintegration bei unentgeltlichen Geschäften möglich ist. 170 Allgemein zum Regelungskonzept sowie zu den drei Elementen des Wuchertatbestands bspw in , ABGB-ON1.05 (2019) § 879 Rz 259-275; in Schwimann/Kodek, ABGB 4 § 879 Rz 20-29. 171 Siehe für die ganz hA nur OGH 6 Ob 618/92 EvBl 1993/170; 3 Ob 111/09h = JBl 2010, 180; 1 Ob 85/16f ecolex 2016/449 ( ); RIS-Justiz RS0014920; Lauterkeitsrecht und Irrtumsanfechtung, FS Griss (2011) 65 (73 f) in Rummel/Lukas ABGB4 § 871 Rz 16; / Bürgerliches Recht I15 Rz 483; in , ABGB- ON1.03 § 871 Rz 25-27; anderes wird dann angenommen, wenn dem Geschäft erkennbar ein Markt- oder Börsenpreis zugrunde gelegt wurde (s dazu bspw in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 871 Rz 16). Siehe dazu auch , Bemerkungen zum Irrtum über den Wert, in FS Pedrazzini (1990) 343-353 mit rechtstheoretischer und rechtsvergleichender (ABGB/BGB/OR) Betrachtung. 172 Anders gestaltet sich die Situation bekanntlich im Bereich der Vertragsanfechtung wegen List (§ 870 ABGB). 173 Privatautonomie 181. 174 HHB 263-265. 175 HHB 263 f. 176 gebenden Gründen zuletzt , Laesio enormis 111 f. 177 Pkt III.E.
zurück zum  Buch Austrian Law Journal, Band 2/2021"
Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal