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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 177 -
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Seite - 177 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

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ALJ 2021 Redintegration 177 darauf, dass bei unentgeltlichen Geschäften auch Motivirrtümer beachtlich sind. Die Anfechtung sei jedoch vom Vorliegen einer der drei Alternativen des § 871 Abs 1 ABGB abhängig zu machen. Dieser Argumentation folgt der OGH191 mE zu Recht: Erhellend sind hier nicht nur historische,192 sondern vor allem systematische Erwägungen: Diesbezüglich weist 193 treffend darauf hin, dass § 871 ABGB nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften differenziert. Erst die §§ 917 ff ABGB gelten laut Überschrift allein für entgeltliche Verträge. Hinzu tritt, dass sowohl die Redaktoren des ABGB194 als auch allein in seinem Kommentar195 bei der Erörterung von Fragen des Irrtumsrechts Beispiele anführen, die Fehlvorstellungen bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften betreffen. Es sind va diese beiden Argumente, die mE ganz entscheidend dafür sprechen, dass § 871 ABGB auch bei unentgeltlichen Geschäften Platz greift.196 Unter dieser Prämisse kann der Verweis in § 901 Satz 3 ABGB was seine irrtumsrechtliche Bedeutung angeht nur so gelesen werden, dass bei unentgeltlichen Geschäften auch Motivirrtümer beachtlich sind. Sie berechtigen (wie Erklärungs- und Geschäftsirrtümer) jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das Vertrauen des Profiteurs auf das Geschäft wegen Vorliegens einer der drei Alternativen von § 871 Abs 1 ABGB nicht schutzwürdig erscheint. beim Testament nach altem und neuem Recht, in FS Eccher [2017] 517 [525 f]; s auch in , ABGB- ON1.03 § 901 Rz 3; in Schwimann/Kodek, ABGB IV5 [2018] § 572 Rz 2 mwN; aA jedoch bspw , § 572 -Z 2017, 64 (64 f); in Klang³ §§ 570 572 ABGB Rz 36; , Das ErbRÄG 2015 und seine Auswirkungen auf die allgemeine Auslegungsregel und das Irrtumsrecht, NZ 2018, 121 [125 f]; uva). Der OGH hält jedoch auch zur Rechtslage nach dem ErbRÄG an seiner bisherigen Position fest: Da die Formulierung von § 572 ABGB inhaltlich unverändert geblieben ist, seien Motivirrtümer ohne Rücksicht darauf beachtlich, ob das irrige Motiv in der Verfügung selbst angegeben ist oder nicht (OGH 2 Ob 41/19x EvBl 2020/53 [krit ] = EF-Z 2020/16 [zust ]; bestätigt durch 2 Ob 180/19p JEV 2020/17 [ ]; krit gegenüber der Rsp , Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums [§ 572 ABGB], JBl 2020, 473-477; der Jud zust in , ABGB-ON1.04 [2020] § 572 Rz 2). Folgt man dieser Rechtsprechungslinie, deren Für und Wider im Schrifttum bereits hinreichend erörtert worden sein dürfte, ändert sich der Verweis in § 901 Satz 3 ABGB nicht. Es bleibt dabei, dass die Anfechtung von unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden wegen eines Motivirrtums nicht davon abhängt, ob das Motiv bei Vertragsabschluss ausdrücklich als Beweggrund angegeben wurde oder nicht (s dazu nur in KBB6 § 901 ABGB Rz 4). 191 Siehe va die Leitentscheidung OGH 1 Ob 551/94SZ 67/136 = JBl 1995, 48. Der Senat betont nach ausführlicher Analyse des sprechenden Argumente vermag sich auch der erkennende Senat dessen Schlußfol Entscheidung ist entgegen in Klang3 § 901 ABGB Rz 21 nicht vereinzelt geblieben. Sie wird durch OGH 15.1.1998, 7 Ob 395/97g bestätigt. Im Schrifttum folgen bspw in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 901 Rz 3 u 5 und wohl auch in Klang³ Zu §§ 570-572 ABGB Rz 3. 192 Die Historie von § 901 Satz 3 ABGB ist nebulös: Im Urentwurf (III § 30) fehlt der heutige Schlusssatz der Bestimmung. Er wurde im Rahmen der ersten Lesung auf Antrag von unentgeltlichen aber ist die im § 363 [entspricht der späteren Bestimmung des § 572 ABGB] gegebene Vorschrift ( , Protokolle II [1889] 18 f). Im ersten Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches (III § 33) findet man die Verweisung plötzlich mit ihrer heutigen Diktion; weshalb lässt sich nicht mehr eruieren. 193 Irrtumsanfechtung 124 f. 194 195 Commentar 196 Diese beiden Aspekte konnte schon , Irrthumslehre 229 f nicht überzeugend widerlegen. Die Kritiker (Nachw oben in FN 183) von Ansicht haben sich mit den beiden Argumenten soweit ersichtlich nicht mehr näher auseinandergesetzt.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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