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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 178 -
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Seite - 178 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 178 B. Kritik an der Redintegrationsmöglichkeit bei unentgeltlichen Geschäften 1. Keine partielle Befürwortung der Redintegration Fragwürdig scheint jedoch These, wonach die Vertrauenstheorie bei unentgeltlichen Geschäften durch eine Redintegrationsmöglichkeit in Richtung Willenstheorie aufzulockern sei. Die Rechtsfigur der Redintegration fand keinen Eingang ins ABGB.197 Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine bloß partielle Kodifikation von irrtumsrechtlicher -Lehre ist mE . Zwar haben die Ausführungen im HHB hier geringere Aussagekraft, weil Teile der Lehre vor der III. TN für unentgeltliche Geschäfte eine Irrtumsanfechtung ohne Erfüllung des Tatbestands von § 871 bzw § 876 aF ABGB bejahten.198 Auf Basis dieser kritikwürdigen Deutung von § 901 Satz 3 ABGB stellte sich die Frage, ob bei unentgeltlichen Geschäften ausnahmsweise Redintegration zu befürworten ist, nicht. Aber selbst wenn die Mitglieder der Kommission für Justizgegenstände von dieser Prämisse ausgegangen sein sollten, was sich nicht eruieren lässt, würde das nicht dazu berechtigen, eine vom Gesetzgeber abgelehnte Rechtsfigur für unentgeltliche Geschäfte zu bejahen, zumal das zentrale Argument des 199 Raum für Zweifel lässt. 2. Zum Vertrauensschutz der Begünstigten Die Vertrauenstheorie wird für unentgeltliche Geschäfte durch die Beachtlichkeit von Motivirrtümern unbestritten aufgeweicht. Ob das Gesetz den Vertrauensschutz zugunsten einer stärkeren Berücksichtigung des irrtumsfreien Willens des Altruisten auflockert, scheint jedoch eher fraglich: Die dafür gesamtanalogieartig ins Treffen geführten Bestimmungen200 stützen diese Annahme nicht. Dabei fällt zunächst auf, dass eine Reihe von Normen gar , sondern eine Interessenabwägung zu einem außenstehenden Dritten betreffen: So schützt § 367 ABGB zwar tatsächlich bloß das Vertrauen entgeltlich Erwerbender auf die Wirksamkeit ihres Erwerbs; aber nicht in Relation zum Willensschutz des Vertragspartners, sondern bzgl der Frage, ob der Erwerber vom Nichtberechtigten originär Eigentum erlangt, wodurch der tatsächliche Eigentümer sein Recht verlöre.201 Auch § 373 197 Siehe dazu oben Pkt III.E. 198 Diese Position wurde soweit rekonstruierbar von (Rez Hasenöhrl: Das österr Obligationenrecht, Grünhuts erlaubt, an dieser Stelle die Bemerkung zu machen, dass die in den §§. 871 ff. ausgesprochenen Grundsätze bei Schenkungen eine wesentliche Modification erleiden müssen: Denn wenn sogar schon ein Irrthum in den Motiven im Sinne des § 901 b.G.B. geeignet ist, eine Schenkung unwirksam zu machen, so muss doch eine Schenkung der rechtlichen Wirksamkeit um so mehr dann entbehren, wenn sich der Schenkgeber in einem wesentlichen Irrthum im Sinne des §. 871 befunden hat, selbst wenn dieser Irrthum nicht vom Geschenknehmer herbeibeführt worden ist und dem Letzteren auch , Ueber den Einfluss des wesentlichen Irrthums auf Verträge, und , Irrthumslehre 228 ff (von ihm stammen die meisten der oben unter Pkt V.A.1. referierten Argumente, die bis heute wiederholt werden); anders jedoch / , System des österr allgemeinen Privatrechts I³ (1899) 272. 199 , Irrtumsanfechtung 129. 200 Siehe oben Pkt V.A.1. 201 Anschaulich zur Konzeption von § 367 ABGB: in , ABGB-ON1.05 (2020) § 367 Rz 1-3.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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