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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 179 -
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Seite - 179 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

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ALJ 2021 Redintegration 179 letzter Satz ABGB und § 29 IO betreffen keine Interessenabwägung zwischen zwei Vertragsparteien: § 373 zweiter Teil ABGB regelt die Frage nach dem relativ besseren Besitz bei einer Mehrfachveräußerung für den Fall, dass beide Erwerber die Rechtmäßigkeit ihres Besitzerwerbs dartun können. Für solche Fälle nennt § 373 die Verdächtigkeit des jeweiligen Vormannes und die Entgeltlichkeit des Erwerbs als Beurteilungskriterien.202 Bei § 29 IO zeigt sich der Drittbezug darin, dass die Anfechtung der unentgeltlichen Verfügung lediglich eine Unwirksamkeit den Insolvenzgläubigern gegenüber bewirkt (§ 27 IO203). Auch die Nichtanwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts (§§ 918 ff ABGB) auf unentgeltliche Verträge liefert mE kein tragfähiges Argument für eine Auflockerung der Vertrauens- in Richtung Willenstheorie. Die Einschränkung betrifft das des jeweiligen Vertrags. Klare Rückschlüsse auf die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Willensschutz des Versprechenden und dem Vertrauensschutz des Begünstigten lassen sich daraus nicht ziehen, zumal die schuldhafte Verletzung eines einseitig verpflichtenden Vertrags ersatzpflichtig macht.204 Eher lässt sich umgekehrt argumentieren: Die Besserstellung im Leistungsstörungsrecht ist deshalb erforderlich, weil auch Altruisten an ihre Willenserklärungen gebunden sind. Von jenen Bestimmungen, aus denen eine größere Bedeutung der Willenstheorie bei unentgeltlichen Geschäften erschlossen wird, scheint nur jene des § 915 1. Fall ABGB einschlägig. Sie normiert, dass sich eine Person, die sich unentgeltlich verpflichtet, im Zweifel eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Allerdings liefert auch diese Regelung kein Argument für die Geltung der Willenstheorie: Sie normiert keine Auslegung nach dem tatsächlichen Willen, sondern eine Zweifelsregelung, die des Altruisten abstellt. Hinzu tritt, dass die Bestimmung ob ihres Charakters als Zweifelsregelung zur Anwendung gelangt.205 Oberste Auslegungsmaxime bleibt trotz § 915 1. Fall ABGB die Ermittlung dessen, was ein redlicher Erklärungsgegner als geäußerten Willen ansehen durfte und angesehen hat.206 202 Dazu instruktiv Die publizianische Klage (1981) 43 ff; s auch in , ABGB-ON1.05 § 373 Rz 3. 203 Näher zur bloß relativen Wirkung der Anfechtung Die Anfechtung nach der IO6 (2020) Rz 2.11 ff. 204 Eine ausdrückl Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sieht das ABGB anders als § 521 BGB nicht vor. Daher ist die soweit ersichtlich bislang ohnehin nur ausgesprochene Ansicht (OGH 4 Ob 140/77 SZ 51/137; 1 Ob 603/90 JBl 1992, 178) abzulehnen, wonach Geschenkgeber nur für vorsätzliche Vertragsverletzungen haften würden (abl bspw auch , Reformbedarf bei Schenkungs-, Verwahrungs-, Leih- und Darlehensvertrag? ÖJZ 2008, 624 [626 FN 19]). Ein Teil der Lehre (bspw , System II/12 [1928] 375; , Schuldrecht besonderer Teil2 [1988] 83; in Rummel, ABGB I³ [2000] § 945 Rz 1) geht davon aus, dass Parteien bei einseitig verpflichtenden Verträgen gewöhnlich konkludent einen Haftungsausschluss für leicht fahrlässige Vertragsverletzungen vereinbarten, was in dieser Allgemeinheit kaum in Einklang mit dem strengen Konkludenzmaßstab des § 863 ABGB zu bringen sein dürfte (krit im Ergebnis auch in / , ABGB4 § 945 Rz 8). Ein anderer Teil der Lehre kommt durch Reduktion des Sorgfaltsmaßstabes zu ähnlichen Ergebnissen ( in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2013] § 945 ABGB Rz 3; in KBB6 § 945 ABGB Rz 1; jeweils mwN). 205 Siehe für die ganz hA nur in Rummel/Lukas, ABGB4 § 915 Rz 1; in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 915 Rz 1; in , ABGB-ON1.02 (2017) § 915 Rz 2. 206 Statt vieler in Rummel/Lukas, ABGB4 § 915 Rz 1.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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