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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 177 -
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ALJ 3/2017 Helmut Koziol 177 Nichts-Lösung vorsieht, eine differenzierende, abstufende Norm gesetzt wird. Beispiele für sol- che Regelungen – auf die später noch näher eingegangen wird – bieten Art 3:10354 PETL sowie § 129455 des österreichischen Diskussionsentwurfs, die Fälle alternativer Kausalität betreffen; ferner die von Art 10:401 PETL56 sowie § 131857 des österreichischen Diskussionsentwurfs vorgeschla- genen Reduktionsklauseln oder auch die schon oben besprochene Abstufung der Rechtsfolgen entsprechend der Art des bei Vertragsabschluss unterlaufenen Irrtums. Allerdings kann ich mich nicht der Meinung der Kritiker anschließen, dass diese Abkehr vom Alles-oder–Nichts-Prinzip ein Nachteil sei – ich bin vom Gegenteil überzeugt. Derartige abgestufte Lösungen sind keineswegs eine grundlegende Neuerung, da schon die be- währte und nun in nahezu allen Rechtsordnungen als sachgerecht empfundene Regelung der Mitverantwortung (§ 254 BGB, § 1304 ABGB) zur elastischen Schadensteilung und daher von der archaischen Culpa-Kompensation und somit dem Alles-oder-Nichts-Prinzip weggeführt hat. Abge- sehen davon, dass das abrupte Umschwenken von vollem Ersatz zu keinerlei Ersatz aufgrund oft geringfügiger Unterschiede erhebliche Gerechtigkeitsprobleme auslöst, ist zu bedenken, dass Gerichte dazu neigen dürften, die Voraussetzungen der Haftung – bewusst oder unbewusst – zu manipulieren, wenn sie wegen der vorgesehenen Entweder-oder-Lösung keinen anderen Ausweg haben, um ein krass unbilliges Ergebnis zu vermeiden. Ein derartiges Manipulieren ohne Offenle- gung der dahinter stehenden Abwägungen ist für die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Entscheidungen sicherlich noch viel abträglicher, als die Eröffnung eines Mittelweges und das offen eingeräumte und gelenkte Ermessen, dessen Ausübung begründet werden muss.58 Ein derartiger Mittelweg kann allerdings nicht stets eingeschlagen werden; das manifestiert sich auch in den heute verbreitet anerkannten Anwendungsfällen einer Teilhaftung. So gut wie in allen Rechtsordnungen wird heute eine Teilhaftung in Fällen der Mitverantwortung vorgesehen. Diese erklärt sich daraus, dass sowohl auf Seiten des Schädigers als auch des Geschädigten Zurech- nungskriterien gegeben sind und daher auch eine Schadenstragung durch beide sachgerecht er- scheint. Darüber hinaus wird eine Teilhaftung vor allem dann vertreten, wenn die Kausalitätsfrage nicht gelöst werden kann: Es wird, worauf sogleich näher eingegangen wird, eine Proportional- haftung schon an bloß potenzielle Kausalität des Haftenden geknüpft. Diese Auffassung kann sich auf Anhaltspunkte im positiven Recht stützen, insb auf die Regelung der §§ 830 BGB, 1302 54 Art 3:103. Alternative causes. (1) In case of multiple activities, where each of them alone would have been sufficient to cause the damage, but it remains uncertain which one in fact caused it, each activity is regarded as a cause to the ex- tent corresponding to the likelihood that it may have caused the victim’s damage. 55 § 1294 (1) Eine Handlung, eine Unterlassung oder ein anderes Ereignis ist Ursache eines Schadens, wenn dieser sonst nicht eingetreten wäre. (2) Ein Schaden kann einer Person zugerechnet werden, wenn sie ihn verursacht hat oder das ursächliche Ereignis sonst in ihrem Bereich gelegen ist. Gleiches gilt, wenn das Ereignis in hohem Maß geeignet war, den Schaden herbeizuführen, dasselbe jedoch auch für ein anderes Ereignis zutrifft (kumula- tive und überholende Kausalität). Ist eines der beiden Ereignisse ein Zufall oder vom Geschädigten herbeigeführt oder konnte entweder nur das eine oder das andere Ereignis den Schaden verursacht haben (alternative Kausali- tät), so ist der Schaden nach dem Gewicht der Zurechnungsgründe und der Wahrscheinlichkeit der Verursa- chung zu teilen. 56 Art 10:401. Reduction of damages. In an exceptional case, if in light of the financial situation of the parties full com- pensation would be an oppressive burden to the defendant, damages may be reduced. In deciding whether to do so, the basis of liability (Article 1:101), the scope of protection of the interest (Article 2:102) and the magnitude of the dam- age have to be taken into account in particular. 57 Minderung der Ersatzpflicht: § 1318. Die Ersatzpflicht kann ausnahmsweise gemindert werden, wenn sie den Schädiger unverhältnismäßig und drückend belastet und ein bloß teilweiser Ersatz dem Geschädigten zumutbar ist. Dabei sind das Gewicht der Zurechnungsgründe, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers sowie die von diesem erlangten Vorteile zu berücksichtigen. 58 So schon Koziol, Grundfragen Rz 1/30.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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