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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 178 -
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Seite - 178 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

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ALJ 3/2017 Das bewegliche System 178 ABGB für die Haftung mehrerer Täter bei potenzieller Ursächlichkeit. Entsprechendes wird hin- gegen nicht vertreten, wenn im Bereich der Verschuldenshaftung unsicher ist, ob das für die Haf- tung in Betracht kommende Verhalten sorgfaltswidrig oder schuldhaft war. Es stellt sich die Frage, warum jemand, der die für die Bejahung der Rechtswidrigkeit oder des Verschuldens entschei- denden Tatsachen nur mit einer unterhalb des Regelbeweismaßes liegenden Wahrscheinlichkeit darlegen kann, nicht auch stets einen der Wahrscheinlichkeit entsprechenden Anteil seines erlitte- nen Schadens erhalten sollte  59. Dass sich dafür keine Anhaltspunkte in den Rechtsordnungen finden und diese Ansicht auch sonst nicht vertreten wurde, hat aber wohl einen guten Grund: In den Verursachungsfällen steht fest, dass der zur Teilhaftung Herangezogene jedenfalls eine Handlung gesetzt hat, die für die Güter des Geschädigten in hohem Maße konkret gefährlich war und ihm wegen ihrer Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit zurechenbar ist. Er hat daher jedenfalls in verantwortlicher Weise die Schaf- fung einer unaufklärbaren Situation zu verantworten. Geht es hingegen um die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit, so steht nicht einmal fest, dass den Belangten eine Verantwortlichkeit trifft; ihm kann daher gerade nicht die Unaufklärbarkeit der Situation zugerechnet werden.60 Damit zeigt sich, dass die Rechtsordnung nicht schlechthin durch eine Proportionalhaftung über alle beliebigen Beweisschwierigkeiten, hier bezüglich der Sorglosigkeit, hinweghilft, sondern – unter Berücksichtigung der Basiswertung – stets einen Ausgleich für die Schwäche des einen Haftungselements durch ein zusätzliches Element oder die stärkere Ausprägung eines jedenfalls erforderlichen Zurechnungsgrundes vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Beweis- schwäche für einzelne Haftungsvoraussetzungen schlechthin stets eine entsprechende Senkung des Ersatzes zu erfolgen hat, also stets eine Haftung proportional zur Schwäche der Haftungs- gründe eingreift, finden sich in unserer Rechtsordnung somit sicherlich nicht und eine derartige, der erkennbaren Basiswertung widersprechende These wurde bisher auch von niemandem ernsthaft vertreten. Die Einschränkung der Proportionalhaftung auf die Kausalitätsvoraussetzung ist daher – wie im folgenden Abschnitt noch näher gezeigt wird – durchaus berechtigt. B. Das Beispiel der alternativen Kausalität von haftbarmachendem Ereignis und Zufall Das Problem der alternativen Kausalität entsteht dann, wenn ein Opfer einen Schaden erleidet, der entweder durch das Ereignis 1 oder das Ereignis 2 verursacht wurde, jedoch nicht feststellbar ist, welches der beiden Ereignisse tatsächliche kausal war. Nach deutschem und österreichi- schem Recht haften die beiden in Betracht kommenden Täter solidarisch, wenn bis auf den Nachweis der Ursächlichkeit bei beiden Tätern alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die PETL und der österreichische Diskussionsentwurf sehen hingegen eine Teilhaftung vor.61 Im Folgenden wird jedoch nur auf das Sonderproblem eingegangen, dass das Ereignis 1 – wäre die Kausalität nachweisbar – eine Haftung ausgelöst hätte, das Ereignis 2 hingegen nicht, da es 59 So etwa Kletečka, Alternative Verursachungskonkurrenz mit dem Zufall, JBl 2009, 137 (142). 60 Dazu schon Koziol, Flexibility Instead of the All-or-Nothing Rule, Comparative Stimulations, in Koziol (Hrsg), Com- parative Stimulations for Developing Tort Law (2015) Topic II/A Rz 13 ff. 61 Dazu Koziol, Grundfragen Rz 5/75 ff.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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