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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 182 -
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Seite - 182 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

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ALJ 3/2017 Das bewegliche System 182 Gerechtfertigt wird die ausnahmsweise Reduzierung der Ersatzpflicht mit dem Gedanken des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes. Canaris73 betont, dass die Möglichkeit gegeben sein müsse, unter bestimmten Voraussetzungen für den Schädiger ruinöse Ersatzpflichten zu mäßi- gen. Er hebt hervor, dass durch exorbitante Ersatzpflichten nicht nur die Handlungsfreiheit des Schädigers, sondern auch dessen verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht betrof- fen werde. Die Grundrechte müssten in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Übermaß- verbot auch im Schadenersatzrecht grundsätzlich Schutz vor unverhältnismäßigen Beeinträchti- gungen des Schädigers gewährleisten. Wie Canaris74 zu Recht ausführt, ist die Geltendmachung des Ersatzanspruches in voller Höhe dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte auf die Ersatz- leistung angewiesen ist. Kann der Geschädigte hingegen auch ohne Ersatzleistung seine Bedürf- nisse befriedigen, so ist sein Ersatzanspruch dann zu mäßigen, wenn dessen Erfüllung den Schä- diger bis an das Lebensende in den Ruin treiben würde. F. Bydlinski75 weist überdies darauf hin, dass die das Selbstverantwortungsprinzip im Schadener- satzrecht konkretisierenden Haftungsgründe mehr oder weniger stark auftreten können, was bei der Ausmessung der Haftung aus Gründen der Gerechtigkeit Beachtung verdient. Er macht auch darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Existenz eines Menschen nicht nur durch einen erlittenen Schaden, sondern auch durch eine umfangreiche Ersatzverpflichtung ruiniert werden könne, und zwar weithin zufällig. Denn ob und welche Schäden aus einem haftungsbegründen- den Vorgang tatsächlich entstehen, sei weithin eine Frage der zufälligen Nebenumstände. All diese Maximen seien mit den für eine umfassende Haftung sprechenden Gründen abzuwägen; sie wirkten sich umso stärker aus, je schwächer im Einzelfall die Haftungsgründe ausgeprägt seien. Es ist aber abschließend nochmals zu betonen,76 dass entsprechend dem Ausgleichs- und dem Präventionsprinzip bei Vorliegen ausreichender Zurechnungsmomente regelmäßig voller Ersatz zu leisten ist und eine Reduktion nur mit großer Zurückhaltung in krassen Ausnahmefällen zulässig ist. 73 Canaris, JZ 1987, 995, 1001 f; Canaris, Die Verfassungswidrigkeit von § 828 II BGB als Ausschnitt aus einem größe- ren Problemkreis, JZ 1990, 679. Kritisch Medicus, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Privatrecht, AcP 192 (1992) 35 (53 ff). 74 Canaris, JZ 1987, 1002. 75 F. Bydlinski, System 226 ff. 76 So auch F. Bydlinski, System 228.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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