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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 183 -
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license DOI:10.25364/01.4:2017.3.2 www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Hummer, „Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK, ALJ 3/2017, 183–187 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/107). „Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK Zur Klarstellung zweier immer wieder verwechselter Begriffe Waldemar Hummer,* Universität Innsbruck Kurztext: Des Öfteren werden die beiden Typen von Protokollen, die der EMRK angefügt bzw dieser hinzugefügt werden, miteinander verwechselt, obwohl „Zusatzprotokolle“ strikt von „Änderungsprotokollen“ zu trennen sind. Durch „Zusatzprotokolle“ werden der EMRK – zusätz- lich zu den in der EMRK bereits verankerten Schutznormen – weitere Menschenrechte hinzuge- fügt, die aber nicht in die EMRK selbst eingefügt, sondern in eigenen zusätzlichen Protokollen verankert werden, deren Ratifikation den EMRK-Vertragsstaaten freisteht. Im Gegensatz dazu ändern verfahrensrechtliche Protokolle das bestehende Prozedere der EMRK ab, sodass sie als „Änderungsprotokolle“ von allen 47 EMRK-Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen. Diese Unterschiede werden anhand der Protokolle Nr 15 und Nr 16 zur EMRK exemplifiziert. Schlagworte: EMRK; Zusatzprotokolle zur EMRK; Änderungsprotokolle der EMRK; Protokoll Nr 15 zur EMRK; Protokoll Nr 16 zur EMRK. I. Einleitung Selbst in akademischen Publikationen und Debatten kommt es immer wieder vor, dass die bei- den Kategorien von Protokollen, die der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) an- bzw dieser hinzugefügt werden, miteinander verwechselt werden, obwohl „Änderungsprotokolle“ aus einer Reihe von Gründen von „Zusatzprotokollen“ strikt zu tren- nen sind. Diese nicht nur „semantische Konfusion“ soll nachstehend am Beispiel der Behandlung des Protokolls Nr 15 zur EMRK im Österreichischen Nationalrat aufgezeigt werden. II. Parlamentarische Genehmigung des Protokoll Nr 15 als „Zusatzprotokoll“ Das Protokoll Nr 15 zur EMRK vom 24. 6. 20131 bringt eine Reihe neuer organisatorischer und verfahrensrechtlicher Regelungen für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), um diesem ein speditiveres Verfahren und den Abbau verfahrensmäßiger „Altlasten“ zu ermögli- chen. So wird die Beschwerdefrist in Art 35 Abs 1 EMRK von sechs auf vier Monate verkürzt und das in Art 30 EMRK vorgesehene Widerspruchsrecht gegen die Abtretung einer Rechtssache von * DDDr. Waldemar Hummer ist emeritierter Professor der Universität Innsbruck, Institut für Europarecht und Völkerrecht. 1 SEV Nr 213.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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