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ISSN: 2409-6911
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DOI:10.25364/01.4:2017.3.2
www.austrian-law-journal.at
Fundstelle: Hummer, „Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK, ALJ 3/2017, 183–187
(http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/107).
„Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK
Zur Klarstellung zweier immer wieder verwechselter Begriffe
Waldemar Hummer,* Universität Innsbruck
Kurztext: Des Öfteren werden die beiden Typen von Protokollen, die der EMRK angefügt bzw
dieser hinzugefügt werden, miteinander verwechselt, obwohl „Zusatzprotokolle“ strikt von
„Änderungsprotokollen“ zu trennen sind. Durch „Zusatzprotokolle“ werden der EMRK – zusätz-
lich zu den in der EMRK bereits verankerten Schutznormen – weitere Menschenrechte hinzuge-
fügt, die aber nicht in die EMRK selbst eingefügt, sondern in eigenen zusätzlichen Protokollen
verankert werden, deren Ratifikation den EMRK-Vertragsstaaten freisteht. Im Gegensatz dazu
ändern verfahrensrechtliche Protokolle das bestehende Prozedere der EMRK ab, sodass sie als
„Änderungsprotokolle“ von allen 47 EMRK-Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen. Diese
Unterschiede werden anhand der Protokolle Nr 15 und Nr 16 zur EMRK exemplifiziert.
Schlagworte: EMRK; Zusatzprotokolle zur EMRK; Änderungsprotokolle der EMRK; Protokoll Nr 15
zur EMRK; Protokoll Nr 16 zur EMRK.
I. Einleitung
Selbst in akademischen Publikationen und Debatten kommt es immer wieder vor, dass die bei-
den Kategorien von Protokollen, die der Europäischen Konvention für Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) an- bzw dieser hinzugefügt werden, miteinander verwechselt werden,
obwohl „Änderungsprotokolle“ aus einer Reihe von Gründen von „Zusatzprotokollen“ strikt zu tren-
nen sind. Diese nicht nur „semantische Konfusion“ soll nachstehend am Beispiel der Behandlung
des Protokolls Nr 15 zur EMRK im Österreichischen Nationalrat aufgezeigt werden.
II. Parlamentarische Genehmigung des Protokoll Nr 15
als „Zusatzprotokoll“
Das Protokoll Nr 15 zur EMRK vom 24. 6. 20131 bringt eine Reihe neuer organisatorischer und
verfahrensrechtlicher Regelungen für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),
um diesem ein speditiveres Verfahren und den Abbau verfahrensmäßiger „Altlasten“ zu ermögli-
chen. So wird die Beschwerdefrist in Art 35 Abs 1 EMRK von sechs auf vier Monate verkürzt und
das in Art 30 EMRK vorgesehene Widerspruchsrecht gegen die Abtretung einer Rechtssache von
* DDDr. Waldemar Hummer ist emeritierter Professor der Universität Innsbruck, Institut für Europarecht und
Völkerrecht.
1 SEV Nr 213.
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Austrian Law Journal
Band 3/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 3/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 66
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal